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Verfahrenspfleger

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfahrenspfleger im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr, was genau ist denn ein Verfahrenspfleger? Was sind seine Aufgaben? Wer beauftragt ihn wann? Ich bekam einen bei ...


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Alt 28.06.2009, 16:58   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.05.2009
Beiträge: 44
Standard Verfahrenspfleger

Hallo Ihr,

was genau ist denn ein Verfahrenspfleger?
Was sind seine Aufgaben?
Wer beauftragt ihn wann?

Ich bekam einen bei der Zwangseinweisung, wollte ihn aber nicht,
warum bekam ich ihn nicht los?


viele Grüße
ghostwriter
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Alt 28.06.2009, 17:10   #2
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Guten Tag!
Ein Verfahrenspfleger vertritt die Interessen des Betroffenen, sofern dieser den Sachverhalt, den es durch das Vormundschaftsgericht zu bescheiden gibt, nicht überblicken oder sich nicht dazu äußern kann.
Die Person des Verfahrenspflegers wird je nach Angelegenheit vom Richter oder Rechtspfleger bestimmt. Der Aufgabenkreis wird individuell nach Sachlage festgelegt.

Eine Zwangseinweisung wird nicht grundlos erfolgt sein. Die Verfahrenspflegschaft endet mit dem Abschluss des Sachverhalts, den es zu bescheiden gibt oder durch Beschluss des Richters oder Rechtspflegers, wenn der Verfahrenspfleger aufgrund verbessertem Gesundheitszustand nicht mehr benötigt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 28.06.2009, 17:26   #3
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Standard

Hallo,

ein Verfahrenspfleger im Betreuungs- und Unterbringungsrecht ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Notwendigkeit.

"Niemand darf zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden, indem z.B. kurzerhand ohne Beteiligung über Menschen eine betreffende Entscheidung ergeht. Die Würde des Menschen verpflichtet alle staatliche Gewalt- also auch die Gerichte- zu "fairen Verfahren", d.h. Gewährung von rechtlichem Gehör, Gewährung des "letzten Wortes" usw.

Soviel zur rechtlichen Stellung des Verfahrenspflegers.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach folgendes entschieden:

Gerade im Betreuungsrecht werden starke Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen getroffen. Ein rechtliches Gehör ist zwingend zu gewähren.

Davon abgeleitet wurde im FGG folgendes festgelegt, dass,

ein Verfahrenspfleger zwingend erforderlich ist:

- in einem Genehmigungsverfahren zur Sterilisation und zum Freiheitsentzug und ähnliche Maßnahmen.

obligatorisch erforderlich:
- in Verfahren zur Betreuerbestellung, wenn von der persönlichen Anhörung abgesehen werden soll oder wenn als Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" vorgesehen ist, und in Verfahren nach § 1904 BGB (ärztl. Eingriff) und § 1907 BGB (Wohnungsauflösung), wenn auch dort eine persönliche Anhörung nicht möglich ist.

Optional erforderlich:
- wenn es sonst für die Interessenwahrnehmung des Betroffenen erforderlich ist.

Du siehst also, dass der Verfahrenspfleger bestellt wird, damit Deine Interessen gewahrt werden.
Seine Tätigkeit bezieht sich immer nur auf das laufende Verfahren (zeitlich begrenzt)

Es wäre also nicht nur unmöglich, sondern auch unklug, einen Verfahrenspfleger abzulehnen, da er ja zur Wahrnehmung und Überwachung der Einhaltung, deiner Rechte bestellt wurde.

Grüße
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 29.06.2009, 14:24   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.05.2009
Beiträge: 44
Standard

Also bei mir war das so, dass ich die Verfahrenspflegerin bereits kannte. War bereits bei ihr, um Arztunterlagen zu bekommen, usw.
Habe diese Arztunterlagen nicht bekommen eine Rechnung auch nicht, sondern irgendwann mal eine Mahnung.
Ich finde die total schlecht, das habe ich dem Gericht auch mitgeteilt, warum bekam ich keine neue.
Die hatte mich nicht mal als Anwältin vertreten, dann wird sie dies als Verfahrenspflegerin ja auch nicht.


Danke für die Antworten bisher.

viele liebe grüße
ghostwriter
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Alt 29.06.2009, 23:21   #5
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard

@ghostwriter

verfahrenspfleger haben oft diese "halskrankheit"......die nicken immer wenn der arzt was sagt.....

hast du schon eine rechnung für das "fest" bekommen?

ich selbst hatte nie einen verfahrenspfleger.....doch die, die ich kennen gelernt habe , bei anderen patienten miterlebt habe.....da schüttelt es mich noch heute........

einen fall fand ich besonders krass....man hat versucht eine mitpatientin (weil wohl betriebswirtschaftlich nicht mehr "tragbar") ins psychiatrische "gorleben" abzuschieben....die ganze entourage von ärzten und verfahrenpfleger waren sich schon im vorwege einig.....leider blöde, dass die patientin eine vorsorgevollmacht hatte und ihr mann somit das gewichtige wörtchen an der waage hatte....der richter musste sich dem dictum beugen und so wurde nix aus dem schnellschuss.....an wen der verfahrenspfleger seine kostennote für eine stunde kopfnicken geschickt hat ist bis heute unbekannt....

ein tipp: wenn du an einer psychischen erkrankung leidest, die dir zukünftige psychiatrieaufenthalte nicht ersparen wird....dann kümmer dich im rahmen einer vorsorgevollmacht um eine person D E I N E S vertrauens!!!!!

ich war als depressiver mensch mehrmals in "behandlung"...und konnte miterleben wie patienten wirklich medizinsich und juristisch durch den wolf gedreht wurden..........habe mir einen teil meiner lamoryanz abgelegt und mich teilweise gefreut, dass ich "nur" eine depression habe.........

das schlimme ist: psychiatriepatienten und auch betreute haben (k) eine echt kleine lobby......
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
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Alt 30.06.2009, 06:44   #6
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Guten Morgen,
ist doch klar, dass die Verfahrenspflegerin nicht als Anwältin tätig wird. Da besteht möglicherweise Interessenkollision! Als Verfahrenspflegerin vertritt sie den Betroffenen zu dessen Wohlbefinden im Rahmen ihres Aufgabenkreises. Als Anwältin vertritt sie die Interessen ihrer Mandantschaft, so wie diese das wünschen. Inwieweit diese Interessen dem Wohl der Mandantschaft entsprechen und durchsetzbar sind steht auf einem anderen Blatt!

Man kann also nicht sagen, nur weil sie einen persönlich nicht als Anwältin vertritt, dass sie eine schlechte Verfahrenspflegerin ist.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 30.06.2009, 07:15   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo zusammen,

ich verstehe die gesamte Diskussion nicht. Das erinnert mich an das alte Sprichwort: bitte erschlagt nicht den Boten der (schlechten) Nachricht, er überbringt sie nur.

So ist das auch mit dem Verfahrenspfleger.
Dieser wird bei wichtigen Entscheidungen die das weitere Leben eines Menschen betreffen werden eingesetzt um zu sehen und zu überprüfen dass für die betroffenen Person keine Rechtlosigkeit besteht. Das ist gut so und wichtig.

Ein Verfahrenspfleger ist kein Arzt und kann vor allem keine anderen Diagnosen stellen.

An @nam: ein Verfahrenspfleger wird vom Gericht bestellt und vom Gericht bezahlt.
Es ist irgendwie albern zu versuchen jemanden auf diese Art zu diskreditieren. Besser wärs allemal zur Kenntnis zu nehmen was denn nun die Tätigkeit eines Verfahrenspflegers wirklich ist und nicht weiter unrealistische Erwartungen zu haben.

Gruss
M. Mohr
michaela mohr ist offline  
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Alt 30.06.2009, 12:40   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.05.2009
Beiträge: 44
Standard

Hallo nam,

danke für Deine aufbauenden Worte, mir kommt das ganze nämlich auch wie eine Scheinsache vor.

viele Grüße
ghostwriter
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Alt 30.06.2009, 12:45   #9
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.05.2009
Beiträge: 44
Standard

Hallo Stracciatellamaus,

Guten Morgen,
ist doch klar, dass die Verfahrenspflegerin nicht als Anwältin tätig wird. Da besteht möglicherweise Interessenkollision! Als Verfahrenspflegerin vertritt sie den Betroffenen zu dessen Wohlbefinden im Rahmen ihres Aufgabenkreises. Als Anwältin vertritt sie die Interessen ihrer Mandantschaft, so wie diese das wünschen. Inwieweit diese Interessen dem Wohl der Mandantschaft entsprechen und durchsetzbar sind steht auf einem anderen Blatt!

Man kann also nicht sagen, nur weil sie einen persönlich nicht als Anwältin vertritt, dass sie eine schlechte Verfahrenspflegerin ist.

Ich hatte sie bereits als Anwältin und dort hat sie mich auch nicht als Mandant vertreten, ich halte sie als Anwältin für unfähig. Kassiert hat sie und war nicht mal in der Lage Arztunterlagen einzuholen, das waren meine Interessen. Sie hat schon da meine Interessen nicht vertreten, wie kann sie das dann als Verfahrenspflegerin.

viele Grüße
ghostwriter
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Alt 30.06.2009, 12:49   #10
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.05.2009
Beiträge: 44
Standard

Hallo michaela mohr,

die Diskussion zielt darauf ab, ob ich das Recht habe die Verfahrenspflegerin zu wechseln, wenn es vorher Streitigkeiten mit dieser Person gab.
Oder meinen Sie sie vertritt dann noch unvoreingenommen meine Interessen.
Ich bin hier nicht im Märchen, sondern in der Wirklichkeit.

aber Danke für den Beitrag

viele Grüße
ghostwriter
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