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Mitwirkungspflicht beim Sozialamt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Mitwirkungspflicht beim Sozialamt im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mitwirkungspflicht beim Sozialamt! Hallo, mein Betreuter ist im Heim untergebracht. Um seine Heimkosten zu bestreiten, ist er nun auf Sozialleistungen ...


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Alt 13.07.2009, 19:20   #1
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Frage Mitwirkungspflicht beim Sozialamt

Mitwirkungspflicht beim Sozialamt!

Hallo,

mein Betreuter ist im Heim untergebracht. Um seine Heimkosten zu bestreiten, ist er nun auf Sozialleistungen angewiesen, da die Rente nicht ausreichend ist.

Er hat, innerhalb der letzten 10 Jahre, Geldgeschenke an sein Tochter gemacht. Es handelt sich um mehre tausend Euro. Dies kann über Bankauskunft auch belegt werden.
Ich habe dies dem Sozialamt mitgeteilt. Die Bankunterlagen über die Schenkung liegt dem Sozialamt ebenfalls vor.

Das Sozialamt verlangt nun, da es als Betreuer zu meine Pflichten gehöre, das Geld von der Tochter zurück zu fordern.

Die Tochter weigert sich, überhaupt mit mir zu reden oder zu schreiben.

Frage:

Hat nicht das Sozialamt die Pflicht, von Angehörigen Unterhaltzahlungen, auf Grund der Schenkung, einzufordern?

Muss ich als rechtlicher Betreuer das Geld eintreiben?

Ohne Anwalt nicht möglich. Wer zahlt dann die Kosten?

Vielleicht hat einer im Forum Erfahrungswerte. Oder vielleicht ist ein Forenmitglied beim Sozialamt angestellt.

Für hilfreiche Antworten danke ich im Voraus.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 13.07.2009, 22:04   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 03.07.2009
Beiträge: 8
Standard

Hallo Heiner,

ich meine, das Sozialamt müßte sich an die Tochter wenden.
Sind die Schenkungen in der zeit der Betreuerbestellung erfolgt?

Gruß
Funny ist offline  
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Alt 13.07.2009, 23:05   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo Heiner,

schau mal in §§ 528, 529 BGB
§ 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
§ 529 BGB Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
und § 94 SGB 12
SGB 12 - Einzelnorm("der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen.")

Ich denke, daß Du nicht das Geld zurückfordern, sondern zunächst Unterhaltsansprüche geltend machen sollst!?

Das ist dazu aber auch interessant, zumindest für die Tochter
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.10.2008 16 A 1409/07 NWB 2008, 4282
Schenkung Rückforderung Heimkosten Sozialhilfe
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse)
Kohlenklau ist offline  
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Stichworte
schenkung, sgb12, sozialamt, sozialhilfe, unterhalt, unterhaltsklage, unterhaltspflicht


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