Dies ist ein Beitrag zum Thema Mitwirkungspflicht beim Sozialamt im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mitwirkungspflicht beim Sozialamt!
Hallo,
mein Betreuter ist im Heim untergebracht. Um seine Heimkosten zu bestreiten, ist er nun auf Sozialleistungen ...
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13.07.2009, 19:20 | #1 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
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Mitwirkungspflicht beim Sozialamt
Mitwirkungspflicht beim Sozialamt!
Hallo, mein Betreuter ist im Heim untergebracht. Um seine Heimkosten zu bestreiten, ist er nun auf Sozialleistungen angewiesen, da die Rente nicht ausreichend ist. Er hat, innerhalb der letzten 10 Jahre, Geldgeschenke an sein Tochter gemacht. Es handelt sich um mehre tausend Euro. Dies kann über Bankauskunft auch belegt werden. Ich habe dies dem Sozialamt mitgeteilt. Die Bankunterlagen über die Schenkung liegt dem Sozialamt ebenfalls vor. Das Sozialamt verlangt nun, da es als Betreuer zu meine Pflichten gehöre, das Geld von der Tochter zurück zu fordern. Die Tochter weigert sich, überhaupt mit mir zu reden oder zu schreiben. Frage: Hat nicht das Sozialamt die Pflicht, von Angehörigen Unterhaltzahlungen, auf Grund der Schenkung, einzufordern? Muss ich als rechtlicher Betreuer das Geld eintreiben? Ohne Anwalt nicht möglich. Wer zahlt dann die Kosten? Vielleicht hat einer im Forum Erfahrungswerte. Oder vielleicht ist ein Forenmitglied beim Sozialamt angestellt. Für hilfreiche Antworten danke ich im Voraus. Gruß Heiner |
13.07.2009, 22:04 | #2 |
Gesperrt
Registriert seit: 03.07.2009
Beiträge: 8
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Hallo Heiner,
ich meine, das Sozialamt müßte sich an die Tochter wenden. Sind die Schenkungen in der zeit der Betreuerbestellung erfolgt? Gruß |
13.07.2009, 23:05 | #3 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo Heiner,
schau mal in §§ 528, 529 BGB § 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 529 BGB Ausschluss des Rückforderungsanspruchs und § 94 SGB 12 SGB 12 - Einzelnorm("der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen.") Ich denke, daß Du nicht das Geld zurückfordern, sondern zunächst Unterhaltsansprüche geltend machen sollst!? Das ist dazu aber auch interessant, zumindest für die Tochter Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.10.2008 16 A 1409/07 NWB 2008, 4282 Schenkung Rückforderung Heimkosten Sozialhilfe
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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Stichworte |
schenkung, sgb12, sozialamt, sozialhilfe, unterhalt, unterhaltsklage, unterhaltspflicht |
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