Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerin überträgt sich Konten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo -
darf man als Betreuerin (Ehefrau) die Konten des Betreuten (Ehemann) währende der Betreuung auflösen oder auf sich übertragen ...
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19.07.2009, 14:01 | #1 |
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Registriert seit: 15.07.2009
Beiträge: 3
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Betreuerin überträgt sich Konten
Hallo -
darf man als Betreuerin (Ehefrau) die Konten des Betreuten (Ehemann) währende der Betreuung auflösen oder auf sich übertragen ? Es bestand Zugewinngemeinschaft mit überwiegend getrennten Konten. LG Charis |
19.07.2009, 14:18 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Hallo Chris
Deine Frage ist kurz und knapp formuliert und eine ebenso kurze und knappe Antwort kann daher auch gut daneben gehen. Aber: Egal ob miteinander verheiratet oder verwandt: Ein Konto auflösen sollte man tunlichst nur mit der Genehmigung des zuständigen Gerichtes. Es sei denn, der bzw. die Betreute tut es selbst (vorausgesetzt es besteht kein Einwilligungsvorbehalt). Für Berufsbetreuer wäre die Auflösung eines Kontos ohne Genehmigung grund für Ärger, die Übertragung auf das eigene Konto wäre der Grund für den Verlußt nicht nur dieser Betreuung, sondern aller anderen auch. Und das berechtigt. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
19.07.2009, 15:22 | #3 |
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Registriert seit: 15.07.2009
Beiträge: 3
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Hallo Imre,
danke für die schnelle Antwort. Tja die Ehefrau hat vor dem Todestag 10 Konten es Ehemanns in ihren Besitz gebracht. Somit fielen diese Konten aus dem Pflichtteil heraus, da sie zum Todestag nicht mehr existent waren. LG Charis |
19.07.2009, 19:30 | #4 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
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Hallo,
der Versuch das Pflichtteil zu umgehen, war wohl klever getdacht. Meiner Auffassung zu klever. Denke, dass Gericht wird dies nicht anerkennen. Widerspruch und Beschwerde einlegen! Gruß Heiner |
20.07.2009, 00:55 | #5 |
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Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo,
für solche Umgehungen des Pflichtanteils hat der Gesetzgeber schon vorgesorgt. Deshalb wäre hier vielleicht auch interessant, dass eine Pflichtteilsergänzung verlangt werden. Erbrecht in Europa | Pflichtteilsrecht | Pflichtteilsergänzung |
20.07.2009, 12:53 | #6 |
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Beiträge: 3
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Hallo @ all,
erstmal vielen Dank für die Antworten. Ich habe drei Jahre um meinen Pflichtteil prozessiert - meine Mutter hatte einen Meineid abgegeben u. wurde verurteilt. Leider nur zu einer geringen Geldstrafe, die sie aus der Portokasse zahlen kann. Bei ihr fand eine Hausdurchsuchung statt - leider nur die Wohnräume u. der Keller wäre wichtig gewesen. Dass sie die Betreuung hatte, habe ich beim letzten Besuch 2002 entdeckt. Sie ließ dann dieses Schreiben kurzerhand verschwinden. Pflichtteilsergänzungsklage habe ich mal hinten an gestellt, da ich noch eine Detektei eingeschaltet habe. Da mein Anwalt einfach zu lasch war, sich bei der Staatsanwaltschaft nicht durchsetzte, ging vieles schief. Auch die Pflichtteilsergänzungsklage kann ich - da nun verspätet - nicht mehr einreichen. Die Staatsanwaltschaft hat diese Kontoübertragungen und -löschungen einfach übersehen, um keine Mehrarbeit zu haben. Nun habe ich den Anwalt gewechselt, um eine andere Lösung zu finden. Sie hat nicht nur die Konten verschwinden lassen, sondern es existieren noch Konten im Ausland, die sie verschwiegen hat, und die die BaFin auch nicht hatte. Mir war einfach nicht klar, ob sie als Betreuerin dies machen darf, oder nicht. Mein Anwalt sagte mir, es käme auf den Gesundheitszustand meines Vaters an, der war aber zu solchen Entscheidungen nicht mehr in der Lage. Dafür habe ich Zeugen. LG Charis |
23.07.2009, 12:50 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Wer Geld des Betreuten an sich bringt, verstößt gegen § 1805 BGB (Vermischungsverbot), macht sich also schadensersatzpflichtig (§ 1833 BGB), kann durch Erben eingeklagt werden. Außerdem liegt uU strafrechtliche Untreue, § 266 StGB vor. Wobei eine rechtlich völlig ahnungslose Ehefrau sich da evtl. auf einen Verbotsirrtum berufen kann.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Stichworte |
angehörige, betrug, kontoauflösung, schadenersatz |
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