Dies ist ein Beitrag zum Thema Begutachtung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
stimmt es das eine Begutachtung von Vormundschaftsgericht nicht erstellt werden darf bevor eine Begutachtung zu Pflegeversicherung nicht abgeschlossen ist?
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20.07.2009, 21:11 | #1 |
Angehörige
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Beiträge: 72
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Begutachtung
Hallo,
stimmt es das eine Begutachtung von Vormundschaftsgericht nicht erstellt werden darf bevor eine Begutachtung zu Pflegeversicherung nicht abgeschlossen ist? Danke Anna Geändert von anna (20.07.2009 um 21:14 Uhr) |
20.07.2009, 21:17 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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hallo anna,
wer sagt denn so was? Hab ich ja noch nie gehört. Was hat denn das eine mit dem anderen zu tun? Heinz |
20.07.2009, 21:26 | #3 |
Angehörige
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Beiträge: 72
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Hallo,
es soll nach dem neuen Gesetz gelten. Mehr kann ich auch nicht sagen. Anna |
20.07.2009, 21:29 | #4 |
Berufsbetreuer
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Hallo Anna,
Der Inhalt Deiner Frage ist mir tatsächlich auch etwas unklar. Es hört sich ein wenig so an, als wisse das Amtsgericht, dass der MDK gerade ein Gutachten erstellt und wolle, darauf zurückgreifend, sich ein eigenes Gutachten zu einer Betreuungseinrichtung oder ähnlichem sparen....ist das so? Bekannt ist mir diese Praxis zwar nicht, aber vielleicht treibt der allenthalben geltende Sparzwang nun ja auch diese Frucht? Grüße, Flafluff. |
20.07.2009, 21:32 | #5 | |
Berufsbetreuer
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Zitat:
Das neue Gesetz -gemeint ist hier vermutlich das FamFG- tritt meines Wissens aber erst am 1.9. in Kraft. Und hier steht es tatsächlich drin: §282 Vorhandende Gutachten des MDK FamFG 282. Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Gilt aber noch nicht :-) Grüße Flafluff. |
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20.07.2009, 21:53 | #6 |
Admin/ Berufsbetreuer
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Hallo Anna,
nach dem neuen FamFG kann das Gericht sich das Gutachten des MDK anfordern. Es ist aber nicht auf diese Gutachten angewiesen. Und ganz sicher muss das Gericht nicht warten bis der MDK irgendetwas geschrieben hat. Wie Flafluff geschrieben hat gilt es aber eh erst ab 1.9. In der Praxis wird das MDK Gutachten aber wahrscheinlich gar keine Rolle spielen weil die Fragestellungen völlig andere sind. Gruß, Andreas Geändert von agw (20.07.2009 um 21:55 Uhr) |
20.07.2009, 21:57 | #7 |
Angehörige
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Hallo,
meines wissen ist das schon lange so. Danke Anna |
20.07.2009, 22:47 | #8 |
Admin/ Berufsbetreuer
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21.07.2009, 07:43 | #9 |
Angehörige
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Hallo,
nein ich wußte es nicht. Ich habe erst gestern erfahren. Darum habe ich gefragt. Danke Anna |
23.07.2009, 11:47 | #10 |
Moderator
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Beiträge: 5,811
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Also, die Gutachten im Betreuungsverfahren und bei der Pflegebedürftigekeit sind voneinander völlig unabhängig und dienen ja auch verschiedenen Zwecken. Seit Inkrafttreten des 2. BtÄndG darfg aber das VormG ein bereits vorhandenes MDK-Gutachten für die Zwecke des Betreuungsverfahrens "zweitverwerten", § 68b Abs. 1a FGG, ab 1.9.2009n § 282 FamFG. Kommt in der Praxis so gut wie nicht vor, weil die MDK-Gutachten idR keine für die Betreuung verwertbaren Aussagen machen. Das Ganze sollte der Kostenersparnis für die Betreuungsverfahren dienen.
Weiteres dazu: Sachverständigengutachten ? Betreuungsrecht-Lexikon
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Stichworte |
gutachten, pflegeversicherung |
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