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Einstellung der Stromversorgung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einstellung der Stromversorgung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wer hat Erfahrung? Fall: Mutter 3 Kinder, zwei minderjährig, zurzeit in KrH wegen Alkoholentzug. Lebt mit Kindern und Vater (86 ...


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Alt 24.07.2009, 18:06   #1
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Frage Einstellung der Stromversorgung

Wer hat Erfahrung?

Fall:

Mutter 3 Kinder, zwei minderjährig, zurzeit in KrH wegen Alkoholentzug.
Lebt mit Kindern und Vater (86 Jahre) in Eigenheim.

Einkommen SGB II.
Schulden sind so hoch, dass Zwangsversteigerung des EH eingeleitet wurde.

Stromversorger will in 5 Tagen Lieferung einstellen, da Rückstände in Höhe von 320,-€.

Frage:
Kann der Stromlieferant (Grundversorger) Lieferung einstellen?
Gibt es Ausnahmen bei Bezug von SGB II, minderjährige Kinder, alter Vater im Haus?

Wenn ja, wo muss ich Anträge stellen, um die Stromversorgung sicherzustellen?

Wäre um Antworten dankbar. Die Sache eilt, da ich heute per Fax zum Betreuer bestellt wurde und nächste Woche der Strom gesperrt werden soll.
Habe leider keine weiteren Infos, da ich ab nächster Woche erst Akten einsehe und Recherchen führe.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 24.07.2009, 18:21   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Heiner,

mal was Unorthodoxes hier im Forum: welchen Bezug hat die Frau zur Kirchengemeinde? Ich konnte in solchen Notfällen eine einmalige! Unterstützung aus dem Klingelbeutel sprich Diakonie erhalten, so dass erst einmal die aktuelle Krise gemeistert war.

Es gibt auch bei regelmäßigem Bezug von HzL eventuell die Möglichkeit einer Ratenzahlung mit dem Stadtwerken. Abchecken.

Sodann würde ich die Schuldnerberatung kontaktieren. Bei Zwangsvollstreckung aber auf jeden Fall den Kontakt mit dem Zwangsvollstrecker und ggfls. einen Anwalt, der noch auf Zeit spielt.

Viel Erfolg
Heinz
 
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Alt 24.07.2009, 21:09   #3
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
Standard

Hallo Heiner,

Antrag auf Übernahme meiner Stromschulden in Höhe von xx gemäss §22 Abs. 5 SGB II .

Die gesetzliche Regelung zur Übernahme von Schulden für Energiekostenrückstände nach § 22 Abs 5 SGB 2 dient dem Zweck, die gegenwärtig genutzte Unterkunft zu sichern und damit Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Insoweit ist das Ermessen des Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs 5 S 2 SGB 2, soweit jedenfalls ua Wohnungslosigkeit bzw einer Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage durch Verlust der Energieversorgung droht, auch eingeschränkt. Das bedeutet, dass der Grundsicherungsträger in der Regel entsprechende Schulden zu übernehmen hat und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.

Hat sich der Hilfebedürftige jedoch durch unwirtschaftliches Verhalten als ungeeignet iS von § 23 Abs 2 SGB 2 erwiesen, seinen Bedarf mit der Regelleistung zu decken, so kann das Gericht im vorläufigen Rechtsschutz die einstweilige Anordnung von einer Mitwirkungshandlung des Hilfebedürftigen abhängig machen. Es kann die Übernahme der Stromschulden von der Zustimmung des Hilfebedürftigen dazu abhängig machen, dass die Abschlagszahlungen für die Haushaltsenergie als Sachleistung durch direkte Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen geleistet werden, mit der Folge, dass sich die dem Hilfebedürftigen bereitstehenden Barmittel entsprechend verringern.

Gruss,
MurphysLaw

P.S.: Vor dem Antrag ist abzuklären, ob das Stromunternehmen sich auf Ratenzahlung einlassen würde. Erst wenn es dieses ablehnt, Antrag beim Amt stellen. Lehnt dieses ab, würde ich eine einstweilige Anordnung bei Gericht in Betracht ziehen.
MurphysLaw ist offline  
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Stichworte
energieversorgung, sgb2, stromkosten, stromschulden, stromsperre

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