Dies ist ein Beitrag zum Thema EU Bürger Leistungen nach SGB XII im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Kollegen,
bisher war ich immer ,,stiller Leser" und möchte mich zu erst für die informativen Beiträge von Euch ...
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25.07.2009, 15:45 | #1 |
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Beiträge: 1
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EU Bürger Leistungen nach SGB XII
Hallo liebe Kollegen,
bisher war ich immer ,,stiller Leser" und möchte mich zu erst für die informativen Beiträge von Euch bedanken. Nun kommt aber meine Frage: Ich habe vor kurzem eine Betreuung bei einer Italienerin übernommen. Sie lebt seit kurzem, mit ihrer Familie mal wieder in Deutschland. Die letzten Jahre ist die Familie immer zwischen D-I hin und her gereist. Nun wollen sie aber hier bleiben. Auf Grund der Erkrankung meiner betreuten ist und wird sie nicht in der Lage sein arbeiten zu gehen. Ihr Ehemann bekommt Leistungen nach dem SGB II aber auch nur weil er einen Arbeitsvertrag vorlegen konnte ( Verdienst gering). Die Leistungen die er bekommt, werden aber auch nur zu einem drittel übernommen. Da laut Job Center der Ehefrau nach dem neuen Gesetz keine Sozialleistungen zustehen. Das wurde mir telefonisch auch so, noch einmal bestätigt. Mein Anruf beim Sozialamt für Leistungen nach dem SGB XII war genauso erfolglos, da mir genau das was im Gesetzes Text steht Wort wörtlich wieder gegeben wurde. Meine beiden letzten Hoffnungen Sozialleistungen geltend zu machen ist 1.) trotzdem einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen 2.) Euch um eure Erfahrungen mit Ausländern aus den EU-Ländern betreffend Sozialleistungen zu fragen. Bin jetzt schon auf Eure Erfahrungen und Antworten gespannt. |
25.07.2009, 17:52 | #2 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Zitat:
wieso nur 1/3 und welches neue Gesetz? Würde mich auch mal interessieren. Gibt es da eine Quelle zum Nachlesen? Mal ganz unverbindlich würde ich hierzu vorsortierend sagen, wenn der Ehemann ALG2 kriegt, dann sollte seine (betreute) Ehefrau als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls leistungsberechtigt sein. Diese Leistungen sind meines Wissens vorrangig gegenüber Leistungen nach dem SGB XII. Ungeachtet dessen besteht für Ausländer, die hier ihren tatsächlichen Aufenthalt haben, grundsätzlich ein Sozialleistungsanspruch; siehe hierzu: § 23 SGB XII Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer (dabei besonders Abs. 3 beachten) mfg Geändert von carlos (25.07.2009 um 18:00 Uhr) |
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Stichworte |
ausländer, eu bürger, sgb12, sgb2 |
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