Betrag Taschengeldkonto an AG melden
Hallo,
erstmal Danke an die Admin`s für die Freischaltung. Nun zu meiner Frage. Ich musste nach einem Jahr Betreuung zum ersten Mal dem AG die "Rechnung über die Verwaltung des Vermögens" mitteilen. Es geht dabei um die Pos. "Verbleibender Bestand am Ende des Abrechnungszeitraums". Wenn ich es richtig verstehe muss ich dort u.a. die ruhende Lebensversicherung eintragen. Meine Frage ist, wird dort auch der Wert des Taschengeldkontos eingetragen oder füge ich nur die Bestätigung vom Pflegeheim bei ohne diese einzutragen ? Mit freundlichem Gruß Andreas |
Hallo Andreas,
zunächst einmal willkommen hier. Ich denke mal du hast das übliche 6-seitige Papier erhalten (oder sind jetzt schon mehr Seiten ;-) ? ). Du musst alle Vermögenswerte eintragen - Lebensversicherung (da nochmal Absprachen mit der Behörde treffen - je nach dem welche Leistung der Betreute von wo bezieht), ferner Aktien, Immobilien und natürlich den aktuellen Kontostand (sollte dir der Träger unkompliziert als Kopie zusenden können). Sollte die Gesamtsumme über 2.600€ (Freibetragsgrenze) liegen, wird der Betreute nämlich zu Zahlungen ans Gericht und /oder den Sozialhilfeträger herangezogen. Gruß M. |
Hallo Günter,
danke für die schnelle Erläuterung. Zitat:
Den trage ich dann unter "Erläuterung des Bestandes am Ende des Abrechungszeitraum" ein und übertrage die Summe auf Pos 4. "Verbleibender Bestand am Ende des Abrechnungszeitraums" ? Gruß Andreas |
Zitat:
frag mich nicht nach der Ziffer, etc. - den Bestand des TG-Kontos musst du eintragen! Gruß M.:d010: |
Danke nochmal Günther,
Du hast mir sehr gut geholfen. Ich trage das Taschengeld ein und hoffe dann alles richtig gemacht zu haben. Gruß Andreas |
Zitat:
du sollst den Bestand des Taschengeldkontos zum Stichtag da eintragen:winke: Gruß M. |
Hallo Andreas,
führst Du die Betreuung als Angehöriger? |
Hallo Günther, hallo Tina
Zitat:
Toll das einem hier so geholfen wird. Zitat:
Gruß Andreas |
Zitat:
Rechnungslegung ? Betreuungsrecht-Lexikon Befreite Beteuer: Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre (§ 1854 Abs. 2 BGB). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern. |
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