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Auskunft über Tätigkeit des Betreuers Akteneinsicht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskunft über Tätigkeit des Betreuers Akteneinsicht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
mal angenommen, jemand hätte sich für 6 monate unter betreuung stellen lassen. Mit einem beschluss gehts das ab in dem ...


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Alt 04.08.2009, 11:50   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.09.2008
Beiträge: 15
Standard Auskunft über Tätigkeit des Betreuers Akteneinsicht

mal angenommen,

jemand hätte sich für 6 monate unter betreuung stellen lassen.

Mit einem beschluss gehts das ab in dem der zeitraum klar definiert ist. Brauchts dann noch einen Aufhebungsbeschluss?

Welche pflichten hat der betreuuer gegenüber dem ehemaligen Betreuten in Bezug auf Akteneinsicht und Tätigkeit?

mal angenommen, Verwandte des ehemalig Betreuten hätten gegen den Aufhebungsbeschluss rechtsmittel eingelegt. hat der Betreute das Recht auf vollständige Akteneinsicht beim Landgericht? vor allem in das Vermögensverzeichnis?
manuel ist offline  
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Alt 04.08.2009, 14:44   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Manuel,

Zitat:
Zitat von manuel Beitrag anzeigen
mal angenommen,
jemand hätte sich für 6 monate unter betreuung stellen lassen.
ich kann mir nicht vorstellen, dass eine reguläre Betreuung auf 6 Monate begrenzt wird. Dazu ist der Aufwand zu groß und die Erfordernisse für eine Betreuung sind nicht nach 6 Monaten behoben. Ich vermute, es handelt sich um eine vorläufige oder einstweilige Betreuung - und zwar im Eilverfahren, um die Präliminarien, also was vorweg geprüft werden sollte, abzukürzen.

Zitat:
Mit einem beschluss gehts das ab in dem der zeitraum klar definiert ist. Brauchts dann noch einen Aufhebungsbeschluss?
bei einem Beschluss zur einstweiligen oder vorläufigen Betreuung endet diese automatisch, wenn in dem Zeitraum kein weiterer Beschluss zur Betreuung ergeht.

Zitat:
Welche Pflichten hat der Betreuuer gegenüber dem ehemaligen Betreuten in Bezug auf Akteneinsicht und Tätigkeit?
Wenn ehemaliger Betreuter, dann gibt es keine Betreuung mehr, dann hat der ehemalige Betreuer auch keine Rechte und Pflichten mehr, bis auf die des Abschlussberichts und dergleichen.

Zitat:
Mal angenommen, Verwandte des ehemalig Betreuten hätten gegen den Aufhebungsbeschluss Rechtsmittel eingelegt. Hat der Betreute das Recht auf vollständige Akteneinsicht beim Landgericht? vor allem in das Vermögensverzeichnis?
Verwandte haben keine 'Beschwer' und sind somit nicht berechtigt, heißt: können keinen Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen. Der ehemalige Betreute hat m.E. das Recht zur Akteneinsicht, wenn konkrete Verdachtsmomente bestehen, dass das Vermögensverzeichnis fehlerhaft erstellt wurde und er dadurch einen Nachteil erlitten hat. Doch dazu kann Stracciatellamaus sicherlich Konkreteres sagen.


Gruß Heinz
 
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Alt 08.08.2009, 12:52   #3
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard zum thema akteneinsicht....

FGG - Einzelnorm

zpo dürfte hier so glaube ich nicht zum tragen kommen, da ja kein prozess........

ich hatte jetzt gerade das wirkliche vergnügen in die akte zu gucken. vorsichtshalber habe ich vorher telefonisch gefragt, ob dem was entgegensteht ( das AG). Antwort war nein und ich solle bitte den Personalausweis mitbringen (was ich ja verstehen kann, möchte ja auch nicht das jeder in meiner akte gucken kann).

die akteneinsicht war völlig problemlos beim ag und das ag war sogar so nett mir in umfangreicher form ablichtungen anzufertigen (lob!lob!) man sieht: es geht auch ohne riesen tamtam und ich habe mich auch mal ausnahmsweise nicht entmündigt gefühlt.

viel erfolg beim akten(ein)sichten.........
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
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Alt 08.08.2009, 19:18   #4
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Giesela
 
Registriert seit: 05.08.2009
Ort: Siegburg
Beiträge: 64
Standard Akteneinsicht

Hallo reihum,

ich kenne es so, das man jederzeit Akteneinsicht nehmen kann
-auch bevor man sich entscheidet eine Betreuung zu übernehmen;
die Geschäftsstellen sind immer sehr freundlich und hilfsbereit.

Schönen Feierabend, Giesela
__________________
..¯¨¨˜“ª¤....
Alles was man über das Leben
lernen kann,
ist in drei Worte zu fassen:
Es geht weiter!
..¯¨¨˜“ª¤....
Giesela ist offline  
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Alt 14.08.2009, 20:12   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.09.2008
Beiträge: 15
Standard Fortsetzung

Die Sache ist so:

Der Betroffene kam mit seinem Vermögen nicht klar. Aus diesem Grund nutze er ein Gutachten aus einem Unterhaltsverfahren um sich selbst unter Betreuung stellen zu lassen. Er lebt in der Schweiz und ist weit weg vom Schuss. Bei der Scheidung nach deutschem recht wurde die Teilung des ehelichen Vermögens nicht beantragt.

Es gibt einen Beschluss vom 16.09.2008 in dem die Betreuung für exakt 6 Monate festgelegt wird. Am 04.05.2009 folgte ein weiterer Beschluss mit der Aufhebung einer Betreuung. Dieser Beschluss ist nach Auskunft der Rechtsberatung Rechtsanwaltskammer München überflüssig.

Gegen diesen Beschluss haben der Bruder und die geschiedene Ehefrau des Betroffenen Beschwerde eingelegt. Dieses Verfahren findet Am LG München I statt. Hier war erstmals eine Akteneinsicht in die Betreuungsakte möglich. Das Vermögensverzeichnis war bei der ersten Einsicht nur in Teilen bei der Akte, bei der zweiten Einsicht überhaupt nicht mehr vorhanden. Im Normalfall befinden sich die Vermögensverzeichnisse in einer beigelegten Akte.

Was kann die Sachlage sein?

Könnte eine frühere Betreuung mit dem zweiten Beschluss abgewickelt werden?

Aus welchem Grund und wie wurde diese verschwiegen?

Agressivität des Betroffenen oder gesundheitliche Gründe?
Oder andere?

Was schlägt eine Betreuung ein darüber liegendes Mündelverhältniss?

Nach der ZPO § 53 ist bei Eintritt eines gesetzlichen Vertreters in das Verfahren der Betreute rechtlos. Zustellung finden ausnahmslos an den Betreuer statt. Die oben genannten Bescheide gingen dem Betroffenen nicht per Zustellung zu. Der Erste überhaupt nicht, der Zweite mit normaler Post.

Wie kommt der Betroffene nun an die Aktenzeichen der Verfahren?

Wie wird man einen gesetzlichen Vertreter wieder los?

Zur Klarstellung: Der Betroffene ist Mensamitglied und hat von Schweizer Spezialisten ein unauffälliges Verhalten attestiert. Er lebt zur zeit in einem Asyl in München.

Kann man da strafrechtlich etwas bewerkstelligen?
manuel ist offline  
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Alt 14.08.2009, 20:40   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Manuel,

das ist alles sehr verwirrend *grübelgrübel*...

Du schreibst, der Betroffene lebt in der Schweiz- dann kann keine gesetzliche Betreuung in Deutschland eingerichtet sein.

Weiter schreibst Du:
Gegen diesen Beschluss haben der Bruder und die geschiedene Ehefrau des Betroffenen Beschwerde eingelegt.

Noch einmal, auch das geht nicht, Angehörige sind nicht beschwert und haben demnach auch kein Beschwerderecht, können also kein Rechtsmittel einlegen.

Weiter:
Nach der ZPO § 53 ist bei Eintritt eines gesetzlichen Vertreters in das Verfahren der Betreute rechtlos.

ZPO hin und her, der Betreute ist nicht rechtlos. Es gibt evtl lediglich Einschränkungen.

Lebt der Betroffene jetzt in der Schweiz oder in München?

Irgendwas an der Geschichte ist unverständlich, vielleicht kannst Du die Fragen beantworten und dann Deine Fragen bitte noch einmal konkretisieren?

Schönen abend, Gruss
Michaela

Geändert von michaela mohr (14.08.2009 um 21:41 Uhr)
michaela mohr ist offline  
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Alt 15.08.2009, 21:38   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
Standard

Hallo Manuel

Die Geschichte, die Sie da erzählen ist schon interessant, aber auch verworren. Es bleiben eine ganze Reihe Fragen offen und die die gestellt wurden können nicht beantwortet werden, weil die Hintergründe nicht ausreichend beschrieben wurden.

Wenn Ihr Freund Mitglied in der MENSA ist, dann hat er auf jeden Fall mehr als genug Grips um seine Fragen selber stellen zu können.
Wenn Sie ihm helfen wollen, dann bieten Sie ihm doch an, als Gast seine Fragen selber in das Forum zu stellen. Vielleicht ist er ja damit einverstanden.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Stichworte
aufhebungsbeschluss, auskunft, vermögensverzeichnis

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