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§ 92a SGB XII

Dies ist ein Beitrag zum Thema § 92a SGB XII im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, hat schon jemand Erfahrungen mit der Anwendung dieses neuen Paragraphen ? § 92a ersetzt § 82 Abs. 4 SGB ...


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Alt 05.08.2009, 17:48   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
Standard § 92a SGB XII

Hallo,

hat schon jemand Erfahrungen mit der Anwendung dieses neuen Paragraphen ? § 92a ersetzt § 82 Abs. 4 SGB XII.

Die Auswirkungen:

Mein Betreuter lebt im Heim, die Ehefrau in der eigenen Wohnung. Durch die neue Regelung erhöht sich der Gesamtkostenbeitrag von 320 € auf 690 €.

Dadurch würde sich die finanzielle Situation der Ehefrau (für die ich nicht Betreuer bin) erheblich verschlechtern.

Kann jemand etwas dazu sagen ?

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 06.08.2009, 12:51   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Andreas,

vorab - ich bin überfragt und habe keine eigenen Erfahrungen. Aber -
vielleicht helfen dir ein paar meiner Überlegungen.

Es handelt sich also um die Vorschrift § 82 Abs. 4 SGB XII, richtig?
4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

Dann fand ich § 92a SGB XII Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen
§ 92a
Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen
(1) Erhält eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
(3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(4) § 92 Abs. 2 bleibt unberührt.


Soweit ok?

Dass die Heimkosten steigen, ist ja nichts Neues. Und dass die Berechung sich ändert auch nicht. Soll doch die zuständige Kommune weiterhin zahlen, wo ist das Problem.

Der Anteil der Ehefrau wird entsprechend ihrer finanziellen Situation neu berechnet. Ist die vermögend, eigene Rente, Betriebsrente, Einkünfte aus Miete und Pacht, Kapitalerträge, halt alles was so eine Rentnerin heute hat, dann latzt sie halt mehr.

Sollte sie jedoch wi(e)der Erwarten auch Leistungen der Grundsicherung erhalten, ändert sich für sie praktisch nichts.
Und dann?

Besten Gruß
Heinz
 
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Alt 06.08.2009, 15:53   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Hallo Andreas,

leider kann ich Dir auch nichts Konkreteres hierzu sagen, da ich einen solchen Fall noch nicht hatte. Die Einkommensanrechnung im Sozialrecht erscheint mir manchmal eh' wie ein Buch mit sieben Siegeln.

So ganz neu scheint diese Regelung allerdings nicht zu sein; ehrlich gesagt, ich keine auch keine andere (in meinen SGB aus dem Jahr 2007 steht dies zumindest auch schon so drin, also ohne § 82 Abs. 4 und mit § 92a).

Der § 92 a ist eine Kann-Bestimmung. In Deinem Fall sieht es daher so aus, dass der Sozialleistungstträger bisher die Ehefrau - warum auch immer - verschont hat und sie nun (die klamme Staatskasse läßt grüßen) heranzieht.

Ich gehe mal davon aus, dass Dein Betreuter Sozialleistungen (ergänzende Heimkostenübernahme + Heimtaschengeld) erhält.

Nichtsdestotrotz muss der Sozialleistungsträger natürlich (schriftlich) darlegen, wie sich das angerechnete Einkommen errechnet und die betr. Rechtsgrundlagen nennen.
(Hilfreich könnte auch ein Gesetzeskommentar zu § 92a sein)

Auch die Ehefrau des Betreuten dürfte wohl Anspruch auf einen unanatastbaren Selbstbehalt haben.

Vielleicht verfügen andere User über betr. Erfahrungen.

mfg
carlos ist offline  
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