Dies ist ein Beitrag zum Thema AOK Nach-Forderung im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich wurde vor 3 Monaten zur Betreuerin einer alten Dame (Frau L.) bestellt. Frau L. lebt allein, leidet ...
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29.05.2018, 15:03 | #11 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.10.2014
Ort: Hessen
Beiträge: 105
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Hallo zusammen,
ich wurde vor 3 Monaten zur Betreuerin einer alten Dame (Frau L.) bestellt. Frau L. lebt allein, leidet unter Schizophrenie und konnte sich schon seit geraumer Zeit nicht mehr um ihre Angelegenheiten kümmern, insbesondere auch finanzielle Dinge nicht mehr überblicken. Sie ist geschäftsunfähig. Aktuell befindet sie sich im KH nach einem Sturz in ihrer Wohnung. Anschließend ist Kurzzeitpflege geplant. Frau L., die von einer kleinen Witwenrente und (inzwischen auch) Wohngeld lebt, ist seit diesem Jahr zuzahlungsbefreit, nachdem ich dies beantragt habe. Die AOK hat mir nun eine Aufstellung ausstehender Zahlungen zugesendet über 590 EUR. Hauptsächlich handelt es sich um Eigenbeteiligungen von 10 EUR für die Verordnung häusl. Krankenpflege, aber auch Eigenanteile von KH-Aufenthalten sind dabei. Die Aufstellung betrifft Leistungen im Zeitraum 2011 bis 2017. Wenn ich nicht irre greift hier doch die 4-jährige Verjährungsfrist (§45 SGB I)? Speziell für den Betrag aus 2011 (Zuzahlung Eigenanteil von insgesamt 240 EUR für eine KH-Behandlung) würde ich mich auf die Verjährung berufen, befürchte aber dass die Krankenkasse dann evtl. "zickt" und ggf. Leistungsverweigerung droht. Hat hier jemand Erfahrungen? |
29.05.2018, 18:43 | #12 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
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Zitat:
Leistungsverweigerung droht eigentlich nur bei Rückstand von Beitragsanteilen für zwei Monate, und das auch erst nach Mahnung (§ 16 Abs. 3a SGB V). Gegen den Zuzahlungsbescheid würde ich Widerspruch einlegen, soweit der Anspruch verjährt ist. Dabei würde ich darauf hinweisen, dass ich davon ausgehe, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (§ 86a Abs. 1 SGG), und hilfsweise Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 86a Abs. 3 SGG). Übrigens kann man die Zuzahlungsbefreiung auch für die letzten vier Jahre rückwirkend beantragen. Dabei könnte es höchstens schwierig werden, die Voraussetzungen noch nachzuweisen. |
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02.06.2021, 20:44 | #13 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
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Hallo !
Ich habe ebenfalls für meinen Betreuten eine Nachforderung der Krankenkasse in Höhe von 190 Euro erhalten. Da dieser noch nicht der Verjährung unterliegt würde ich in diesem Fall die rückwirkende Befreiung der Zuzahlung beantragen. Gibt es eurerseits noch weitere Empfehlungen wie ich meinerseits - möglicherweise auch parallel - weiter vorgehen kann ? Alexander |
12.06.2021, 11:59 | #14 |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Hallo Alexander, wenn Du weißt oder ahnst, wo die Zuzahlungen angefallen sind - Apotheke um die Ecke, Lieblingskrankenhaus - könntest Du dort nach einer Auflistung fragen und diese dann einreichen. Das scheint an keine besondere Form gebunden zu sein.
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Stichworte |
krankenversicherung, nachzahlung, schulden |
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