Dies ist ein Beitrag zum Thema AOK Nach-Forderung im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe KollegInnen,
hat jemand das schon gehabt? Die AOK fordert Beiträge bis ins Jahr
2006 nach. Es handelt sich ...
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06.08.2009, 14:32 | #1 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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AOK Nach-Forderung
Hallo liebe KollegInnen,
hat jemand das schon gehabt? Die AOK fordert Beiträge bis ins Jahr 2006 nach. Es handelt sich um knapp 5000 Euro. Betreuerin bin ich seit Anfang diesen Jahres, Wohnung war vollständig vermüllt also gibts auch keine verwertbaren Papiere.Das Gedächtnis meines Betreuten ist auch ...hm hm. Was passiert eigentlich wenn jemand nicht zahlen kann und das Amt bei der Summe nicht einspringen will? Ich weiss, dass bei Krankenkassen die üblichen Verjährungsfristen nicht greifen, bzw. dass diese elend lang sind. Hat jemand einen Tip? Ratlos und mit Grüssen Michaela Geändert von michaela mohr (06.08.2009 um 14:47 Uhr) |
06.08.2009, 14:53 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Michaela,
dieses Problem hatte ich vor ein paar Jahren im Wege der Gesundheitsreform und der Pflichtversicherung für ehemals Versicherte insb. den Obdachlosen u.dg. Wir hatten dazu ein Seminar eines Bezirksleiters der AOK, der uns mitteilte, dass sich die Krankenkassen eben darauf einstellen, dass Patienten versichert sind, ohne es zu wissen und dann notärztlich behandelt werden müssen. Dann stellt sich heraus, dass sie zwangsweise bei ihrer letzten Krankenkasse versichert sind. Er meinte dann, dass dann die Krankenkassen Ansprüche gegen die Kommune habe und dass sich die Kommunen auf solche 'Regressforderungen' einstellen - sollten. Ich würde der AOK die finanzielle Situation der Betreuten schildern. Vor allem auch im Hinblick auf ihr 'Verschulden' oder eben halt auch nicht. Und den Ball der AOK zurück geben. Vielleicht verhält es sich bei deiner Betreuung ähnlich. Doch selbst wenn die Betreute oder für sie irgendwer die Beiträge hätte errichten können, es aber jetzt nicht mehr kann, was solls? Kündigen kann die AOK nicht. Und wo keine Geld ist, kann auch nichts gepfändet werden. Oder nicht? Gruß Heinz |
06.08.2009, 15:18 | #3 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Heinz,
Danke für die Antwort aber so einfach ...da ist nichts zu holen....möchte ich es mir nicht machen. Z.b. würde das bedeuten, dass mein Betreuter immer wegen der Rückerstattung von Zuzahlungen Probleme hätte, von der nervigen dauernden Post an mich ganz abgesehen. Gruss Michaela |
06.08.2009, 15:24 | #4 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Michaela,
bitte lass es uns wissen, wenn du eine Lösung des Problems gefunden hast. 5 Tausend Euro - das ist viel Holz. Entweder sie werden im erlassen oder die AOK kann den Anspruch nicht aufrecht erhalten (irgendwelche Einwände) oder jemand springt ein oder der Betreute stottert ab. Mehr Möglichkeiten sehe ich nicht. Siehst du noch eine? Gruß Heinz Geändert von Heinz (06.08.2009 um 17:46 Uhr) |
06.08.2009, 17:14 | #5 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
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Hallo Michaela,
ich hatte auch so einen Fall. Bei mir waren es aber nur ca. 1800,-€. Die AOK war hier großzügig. Ich stottere jetzt mit monatl. 15,-€ die Schuld ab. Die Anräge, auf Freistellung der Zuzahlung, blieben davon unberührt. Tipp: Rede nicht mit dem Bearbeiter, sondern mit dem Chef der örtlichen AOK. Gruß Heiner |
29.08.2009, 14:46 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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auf alle fälle aktensicht nehmen (beantragen nach § 25 SGB X) und einen überblick verschaffen......
vielleicht lässt sich ja was retten, weil die KK etwas verfristet oder unterlassen hat......aber ohne akteneinsicht ist alles sehr vage und spekulativ. lg nam
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
29.08.2009, 20:26 | #7 |
Einsteiger
Registriert seit: 03.08.2009
Ort: Süddeutschland
Beiträge: 14
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hallo michael
den fall hatte ich jetzt anfang des jahres.beiträge zur krankenkasse verjähren nicht.
a.) die krankenkasse hat alle konten gepfändet. b.) brauchst keinen antrag mehr auf zuzahlungsbefreiung stellen, sollte dein/e betreute/r anspruch auf rückzahlung von zuzahlung haben, behält auch diese die krankenkasse ein. dein/e betreute/r wird künftig kein konto mehr besitzen, schufa-eintrag und pfändung wird folgen. bei mir hatte die krankenkasse als gläubiger selbst das finanzamt (in voraussicht - sollte es irgendwann mal zu einer Erstattung kommen) vorab gepfändet. Allerdings war meine Betreute schon seit 10 jahren ohne Arbeit.Wie man trotzdem beim Finanzamt pfänden kann, weiss ich auch nicht - geht aber. so lernt man nie aus. gruß mayolika |
29.08.2009, 21:33 | #8 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo zusammen,
ich habe das Problem zwischenzeitlich gelöst, habe mit dem Sozialamt alte Akten gewälzt und konnte nachweisen, dass die Beiträge schon gezahlt, aber irgendwie bei der AOK nicht richtig verbucht waren. Während wir noch dabei sind kommt eine Pfändung. Und danach eine halbherzige Entschuldigung. Was aber interessant und neu für mich war, solange diese Altschulden ungeregelt bestehen gibt es keine Leistung. Auch wenn die aktuellen Beiträge gezahlt werden. Super toll das alles. Aber in meinem Fall hat es sich zum Glück aufklären lassen. Grüsse Michaela. |
30.08.2009, 11:30 | #9 |
Einsteiger
Registriert seit: 03.08.2009
Ort: Süddeutschland
Beiträge: 14
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hallo michael
was meinst du mit keine leistung?
bei meiner betreuten waren die schulden fast 10 jahre alt. sie bekam hartz IV die beitragszahlungen wurden vom amt gezahlt. die betreute hatte krebs und ist zwischenzeitlich verstorben. die kasse musste trotz altschulden alles zahlen bis hin zum pflegegeld stufe 3. war für mich ein endloser krieg. aber dennoch... |
30.08.2009, 12:47 | #10 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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die KV hat mich darauf hingewiesen, dass während Beitragsrückstandszeiten kein Anspruch auf ärztliche Leistungen bestehe.
Natürlich wäre mir das egal gewesen da ich dann die Krankenhilfe nach §264 in Anspruch genommen hätte aber wie gesagt- Problem gelöst. Gruss Michaela |
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Stichworte |
krankenversicherung, nachzahlung, schulden |
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