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Hauskauf über Betreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Hauskauf über Betreuer im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Herr klein-s, nach meinem Kenntnisstand erfolgt ein Immobilienverkauf klassischerweise in folgenden Prozessschritten: 1. Kaufvertragsentwurf Voraussetzung ist die grundsätzliche Einigung ...


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Alt 08.01.2010, 16:13   #21
Einsteiger
 
Benutzerbild von elpiepe
 
Registriert seit: 28.12.2009
Ort: Franken
Beiträge: 18
Beitrag Klassische Prozessschritte beim Immobilienverkauf/Betreuungsgerichtliche Genehmigung

Hallo Herr klein-s,

nach meinem Kenntnisstand erfolgt ein Immobilienverkauf klassischerweise in folgenden Prozessschritten:

1. Kaufvertragsentwurf
Voraussetzung ist die grundsätzliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Eigentumsübertragung.
Im Fall einer Betreuung benötigt nach meiner Meinung der Verkäufer (hier Betreuer) bereits hier eine grundsätzliche Freigabe zum Verkauf durch das Betreuungsgericht.
Schließlich setzt ein Immobilienverkauf eine Betreuungsgerichtliche Genehmigungen voraus (analog § 1821 BGB Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke). Im Rahmen des Freigabeszenarios verlangt das Gericht – wie bereits dargestellt - die Erstellung eines Wertgutachtens (eines gerichtlich vereidigten Gutachters ?).
Danach kann ein Notartermin zur Erstellung eines Verkaufsvertragsentwurfes vereinbart werden. Dies ist die Aufgabe des Verkäufers.
Die Kosten für die Erstellung eines Vertragsentwurfs zählen zu den üblichen Notarkosten beziehungsweise Nebenkosten, die beim Immobilienkauf anfallen.
Der Notar ist dazu berechtigt, die Kosten umgehend zu berechnen.
Diese Notarkosten sowie die anderen Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Kosten für die Leistungen des Grundbuchamts) sind – falls nicht anders vereinbart – vom Käufer zu tragen.
Danach erhalten beide Seiten nochmals Zeit, sich mit dem Entwurf des Immobilienkaufvertrags auseinanderzusetzen, ggf. erfolgt eine anwaltliche Prüfung.
Dieser Kaufvertragsentwurf sollte nach meiner Meinung im Fall der Betreuung dem Gericht zur Freigabe vorgelegt werden.

Ob das Betreuungsgericht verlangen kann und wird, dass mehrere solcher Kaufvertragsentwürfe vorgelegt werden, und, ob es die schlussendliche Entscheidung trifft, an wen und zu welchem Preis, bzw. zu welchem Bedingungen verkauft werde kann, ist eine interessante Frage, die ich jedoch nicht beantworten kann.
Ein Berufsbetreuer, der einen Immobilienverkauf bereits durch geführt hat, sollte den Prozess möglicherweise kennen. Es würde mich jedoch nicht überraschen, wenn es hierzu keine einheitliche Verfahrensweise gibt, sondern das Prozedere je nach Status des Betreuers, bzw. von Gericht zu Gericht/Rechtspfleger, unterschiedlich gehandhabt wird.


2. eigentlicher Notartermin
An diesem Termin wird der notarielle Kaufvertrag von beiden Seiten unterschrieben. Käufer und Verkäufer müssen zum selben Zeitpunkt anwesend sein, wobei es zulässig ist, dass Stellvertreter erscheinen.
Im Fall der Betreuung wird sich der Notar vermutlich die Genehmigung des Gerichtes Betreuungsgerichtes zum Immobilienverkauf vorlegen lassen. Da der Eigentümer alt aktuellem Grundbucheintrag nicht mit dem Verkäufer è Betreuer übereinstimmt.

3. Übertragung des Eigentums
Nach dem Zustandekommen des Kaufvertrags verlässt der Notar beim Grundbuchamt die Umschreibung des Grundbuchs. Durch eine so genannte Auflassungsvormerkung wird die Immobilie dem Käufer „zugesichert.“ Der Verkäufer ist jetzt nicht mehr in der Lage, die Immobilie erneut oder parallel zu verkaufen.

4 Zahlung des Kaufpreises
Nach erfolgter Auflassungsvormerkung kann der Notar den Kaufpreis fällig stellen. In anderen Worten: Er versendet eine Zahlungsauforderung an den Käufer. Anschließend kann der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer überweisen. Ist das erfolgt, so wird durch den Notar die endgültige Eigentumsumschreibung auf den Käufer veranlasst. Der Käufer wird in der ersten Abteilung des Grundbuchs eintragen und ist damit neuer Eigentümer.

5. Eintragung von Grundschulden
Kann der Käufer den Kaufpreis nicht vollständig aus Eigenkapital aufbringen, so ist eine Immobilienfinanzierungerforderlich. In diesem Fall muss der Notar parallel zur Auflassungsvormerkung auch noch eine Grundschuldeintragung veranlassen. Nach erfolgreicher Auflassung und Grundschuldeintragung hat der Käufer den Nachweis über die Auflassungsvormerkung, die Grundschuldbestellungsurkunde und die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung an die Bank weiterzuleiten. Liegen der Bank diese Dokumente vor (und gelten alle anderen Auszahlungsvoraussetzungen als erfüllt) so wird die Bank ihren Anteil überweisen. Anschließend erfolgt auch hier die Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer in die erste Abteilung des Grundbuchs.

Grundsätzliche Auskunftspflicht des Notars:
Im Falle von Unsicherheit kann jederzeit mit dem Notar Verbindung ausgenommen werden, dieser ist grundsätzlich auskunftspflichtig und sollte auch den erweiterten Prozess im Rahmen einer Betreuung konkret kennen.

Viele Grüße

Elke Piepenbrink
elpiepe ist offline  
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Alt 09.01.2010, 14:48   #22
Einsteiger
 
Benutzerbild von elpiepe
 
Registriert seit: 28.12.2009
Ort: Franken
Beiträge: 18
Ausrufezeichen Nachholung einer Verlinkung


Hallo,

ich möchte zum letzten Beitrag die fehlende Verlinkung nachholen - sorry.

http://www.quaboo.de/finanzen/baufinanzierung/ablauf-immobilienkauf.php

Die grundsätzliche Beschreibung habe ich der vorstehenden Seite entnommen.
Die Annahmen hinsichtlich der Betreuungssituation sind von mir.


Ich wünsche eine schönes und erholsames Wochenende!


Viele Grüße

Elke
elpiepe ist offline  
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Alt 09.01.2010, 22:27   #23
Gesperrt
 
Registriert seit: 14.08.2009
Beiträge: 8
Standard

Hallo!!!

Erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort und den Link. Wie der Kauf von statten geht weiß ich mittlerweile.
Wir haben nur gerade die Situation, daß das Gericht den Vorvertrag bzw einen Verkauf generell abgelehnt hat.
Wir kämpfen jetzt seit einem halben Jahr um das Haus. Das Gutachten wurde bereits im Juli letzten Jahres erstellt. Dann geht man als Interessent doch davon aus, daß der Betreuer das ok zum Verkauf allgemein schon hat. War leider nicht so.
Naja, und nun sitzen wir hier mit dem Vorvertrag, der Hauskauf ist erstmal auf Eis gelegt, haben Notar- und Bankkosten am Hals.
Sehr ärgerlich!!!
klein-s ist offline  
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Alt 10.01.2010, 13:10   #24
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von klein-s Beitrag anzeigen
Wir kämpfen jetzt seit einem halben Jahr um das Haus. Das Gutachten wurde bereits im Juli letzten Jahres erstellt. Dann geht man als Interessent doch davon aus, daß der Betreuer das ok zum Verkauf allgemein schon hat.
Der Fairness halber sollte man wohl tatsächlich festhalten, dass sich der Betreuer hier offenbar nicht besonders ruhmreich verhalten hat.
Ich persönlich sende Vertragsentwürfe grundsätzlich auch an das Betreuungsgericht mit der Anfrage, ob eine Genehmigung denn in Aussicht gestellt werden kann. Das erspart böse Überraschungen - und Geld... und ist letztlich wohl auch der "Musterweg". Das Gericht kann dann gleich hier Einwände aller Art mitteilen und als Betreuer kann ich dann weiter basteln, ohne dass allzu großer Schaden entstehen kann.
Man kann allerdings sogar noch einen Schritt zurückgehen und sagen: Es wäre durchaus angemessen und vom Betreuer auch zu erwarten gewesen, sich bereits vor Beginn von irgendwelchen Vertragsverhandlung mal ganz grundsätzlich mit dem Gericht über die Frage des Verkaufs zu unterhalten...

Das ist nun mein aus eigenen Erfahrungen heraus resultierendes persönliches Befinden.
Ob Justitia hier auch fehlerhaftes Betreuerhandeln (i. S. d. § 1833 BGB i. V. m. § 1908i Abs. 1 BGB) sieht, müsste man prüfen lassen.
Und um mal wieder der lieben Zeiten zu widersprechen : Da seh' ich durchaus Chancen für Euch, klein-s. Ich würd' das an Eurer Stelle durchaus mal anwaltlich prüfen lassen.



@ elpiepe:

Naja, so ganz einfach ist das nicht immer, wenn ein Betreuer am Start ist... Wenn man das aber schon so im Detail darstellen möchte, dann aber zumindest inhaltlich fehlerfrei - das ist hier allerdings nicht so ganz gelungen...

Zitat:
...die Erstellung eines Wertgutachtens (eines gerichtlich vereidigten Gutachters ?).

Im Optimalfall: Ja.
Da so ein Gutachten aber eine Menge Geld kosten kann (das nicht immer vorhanden ist), tun's im Zweifelsfall auch 2 oder 3 "nicht vereidigte" Gutachten.
Grundsätzlich gilt nämlich erfahrungsgemäß ohnehin: Je mehr "Gutachten" (oder ähnliche Dokumente zur Verkehrswertschätzung), desto besser. Makler wagen sich z. B. durchaus auch an eine eigenständige Verkehrswertschätzung und vielleicht hat man dann noch Unterlagen vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte oder so.
Je breiter die Basis ist, die dem Gericht vorgelegt wird, desto genauer kann es ermitteln und desto klarer kann der Betreuer darlegen, wie er auf den später vereinbarten Kaufpreis kommt.


Zitat:
Danach kann ein Notartermin zur Erstellung eines Verkaufsvertragsentwurfes vereinbart werden.
Ein "Termin" ist dafür eigentlich nicht notwendig: Der Notar erstellt den Entwurf anhand von Angaben der künftigen Vertragspartner und lässt ihn halt auch beiden Seiten per Post / Fax / whatever zukommen. Ggf. können die Vertragspartner dann Korrekturen vornehmen, etc. - bis halt beide Seiten glücklich damit sind.


Zitat:
Dies ist die Aufgabe des Verkäufers.
Das ist nirgendwo verpflichtend vorgeschrieben.
In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass der künftige Käufer sich um den Vertragsentwurf bemüht - hatte ich mal bei einem vergleichsweise "einfachen" Verkaufsfall: Der Käufer wollte es schnell über die Bühne ziehen und hat angeboten, die Organisation zu übernehmen. Hat prima und zügig geklappt, ich hab mir Arbeit gespart, alle waren glücklich.
Soll heißen: Käufer- und Verkäuferseite haben ja letztlich das gleiche Ziel. Wer sich um welchen Teil der Organisation kümmert, ist reine Verhandlungssache.
Das gilt übrigens auch für die Aufteilung der Kosten (Notargebühren, Maklerkosten, sonstige).
In beiden Bereichen gibt es zwar bestimmte "Gepflogenheiten", die sich regional auch durchaus unterscheiden können... aber: "Fix is nix".


Zitat:
Der Notar ist dazu berechtigt, die Kosten umgehend zu berechnen.
Ja, isser - macht er aber im Regelfall nicht. Die Kosten für den Entwurf werden letztlich erfahrungsgemäß gemeinsam mit den anderen Gebühren bis Abschluss des Verfahrens verrechnet und in Rechnung gestellt - außer es kommt zu keinem Abschluss, dann steht der Entwurf natürlich für sich alleine auf der Rechnung.


Zitat:
Dieser Kaufvertragsentwurf sollte nach meiner Meinung im Fall der Betreuung dem Gericht zur Freigabe vorgelegt werden.

Der Teufel steckt im Detail: Eine "Freigabe" durch das Gericht ist nicht erforderlich. Vielmehr soll es um die Frage gehen, ob eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann.
Das ist eine Art "Was wäre wenn...?"-Spiel: Der Betreuer fragt das Gericht, ob es denn diesen Vertrag so genehmigen würde, wenn er es denn hypothetisch beantragen würde. Das Gericht teilt formlos mit, ob es das tun würde oder nicht (und ggf. warum). Durch das hypothetische Getue vermeidet man harte Fronten und Konsequenzen.
Eine "Freigabe" wäre etwas völlig anderes.


Zitat:
Ob das Betreuungsgericht verlangen kann und wird, dass mehrere solcher Kaufvertragsentwürfe vorgelegt werden, und, ob es die schlussendliche Entscheidung trifft, an wen und zu welchem Preis, bzw. zu welchem Bedingungen verkauft werde kann, ist eine interessante Frage, die ich jedoch nicht beantworten kann.

Nein, kann es nicht und wird es auch nicht.
Ob und zu welchen Konditionen der Betreuer verkauft, ist letztlich seine Entscheidung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.
Die Vorlage von mehreren Vertragsentwürfen bei Gericht auf einmal wäre unsinnig und nicht notwendig - das Gericht hat hier keine auswählende Entscheidung zu treffen.
Es prüft stattdessen jeden Vertrag(sentwurf), den es vorgelegt bekommt, für sich dahingehend, ob eine Genehmigung anhand klar definierter Kriterien erteilt (bzw. in Aussicht gestellt) werden kann oder nicht. Gibt es z.B. mehrere Interessenten und wird der "Zuschlag" nicht dem Höchstbietenden gegeben, wird das Gericht ganz berechtigt nach dem Grund dafür fragen und die Genehmigung ggf. verweigern.
Es schreibt dem Betreuer im Regelfall aber nicht grundsätzlich vor, wie er seine Vertragsverhandlungen zu gestalten hat und mit wem
Theoretisch sind hiervon zwar durchaus Abweichungen in Form von z.B. "Weisungen" durch das Gericht denkbar... das kommt aber m. E. nur in besonderen, extremen Ausnahmefällen und Umständen vor.

Ergo: Der Betreuer trifft die Entscheidung, an wen und zu welchen Konditionen verkauft wird. Das Gericht prüft die Entscheidung und genehmigt sie (oder halt nicht).


Zitat:
An diesem Termin wird der notarielle Kaufvertrag von beiden Seiten unterschrieben. Käufer und Verkäufer müssen zum selben Zeitpunkt anwesend sein, wobei es zulässig ist, dass Stellvertreter erscheinen.

Auch das ist zu absolut formuliert - es gibt mehrere denkbare Varianten, abhängig vom Einzelfall und den Vereinbarungen der Vertragspartner.


Zitat:
Im Fall der Betreuung wird sich der Notar vermutlich die Genehmigung des Gerichtes Betreuungsgerichtes zum Immobilienverkauf vorlegen lassen. Da der Eigentümer alt aktuellem Grundbucheintrag nicht mit dem Verkäufer è Betreuer übereinstimmt.

Das stimmt so nicht.
Zunächst gibt der Betreuer seine Erklärung in Form einer Unterschrift ab. Dann erst wird diese Erklärung in Form des unterschriebenen Vertrages dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt.
Mit dem Grundbucheintrag hat das gar nix zu tun.
Natürlich muss sich jedoch der Betreuer durch Vorlage seines Betreuerausweises (und eines persönlichen Ausweisdokuments, sofern der Notar ihn nicht bereits kennt) zur Vornahme der Erklärung stellvertretend für die betreute Person legitimieren.
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 15.01.2010, 09:31   #25
Dipl. Rechtspflegerin
 
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 101
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Bei alles Euphorie über den Hausverkauf, sollte der Betreuer erstmal prüfen ob die angeordneten Aufgabenkreise überhaupt zum Abschluss eines notariellen Hausverkaufvertrages ausreichen! Des Weiteren muss auch der Betroffene (soweit möglich) zum Hausverkauf angehört werden. Es kann durchaus sein, dass der Betroffene nicht verkaufen will oder auch an bestimmte Personen nicht verkaufen will. Das Betreuungsgericht wird im Rahmen seiner Genehmigungserteilung den Betroffenen (sofern möglich) persönlich anhören oder einen Verfahrenspfleger bestellen.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
stracciatellamaus ist offline  
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Alt 15.01.2010, 11:29   #26
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Naja, es wurde ja hier aus Betreuer-Sicht geschrieben...


Zitat:
Zitat von stracciatellamaus Beitrag anzeigen
Bei alles Euphorie über den Hausverkauf, sollte der Betreuer erstmal prüfen ob die angeordneten Aufgabenkreise überhaupt zum Abschluss eines notariellen Hausverkaufvertrages ausreichen!
Hmmmm... Vermögenssorge...?
Soooo viel zu prüfen is' da ja nu' nich'....


Zitat:
Des Weiteren muss auch der Betroffene (soweit möglich) zum Hausverkauf angehört werden.
Das ist für den Betreuer verfahrensrechtlich ja an sich weniger relevant - und um die Handlungsweise des Betreuers geht's ja.


Zitat:
Es kann durchaus sein, dass der Betroffene nicht verkaufen will oder auch an bestimmte Personen nicht verkaufen will.
Naja, zweckmäßigerweise klärt das der Betreuer ja bereits deutlich vor Antragstellung bei Gericht mit dem Betroffenen ab...
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 15.01.2010, 20:27   #27
Dipl. Rechtspflegerin
 
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 101
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@Chesterfield
Ich sehe anhand des Anmeldedatums, wir hatten noch nicht das Vergnügen. Ich bin seit 10 Jahren Diplom-Rechtspflegerin (FH) beim Betreuungsgericht und habe es durchaus schon erlebt, dass mir notarielle Verträge zur Genehmigung vorgelegt wurden ohne ausreichenden Aufgabenkreis. Inwieweit hier auch der Notar Prüfungspflicht hätte, lass ich mal dahingestellt.

Das die Anordnung der Vermögenssorge zum Hausverkauf berechtigt, wird durchaus unterschiedlich gehandhabt. Bei manchen Gerichten reicht die Vermögenssorge aus, bei manchen Gerichten wird die Verwaltung und der Verkauf des Hauses explizit angeordnet, da es auch spezielle Vorschriften zu Grundstücksgeschäften gibt.

Ebenso verhält es sich mit dem Willen des Betroffenen. In der Regel trifft der Betreuer Vernunftsentscheidungen, die persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Rechtspfleger sieht allerdings oft anders aus. Da ist nix deutlich abgeklärt.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
stracciatellamaus ist offline  
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Alt 16.01.2010, 21:25   #28
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Ja... dann hallo erstmal....

Zitat:
Zitat von stracciatellamaus Beitrag anzeigen
,,, und habe es durchaus schon erlebt, dass mir notarielle Verträge zur Genehmigung vorgelegt wurden ohne ausreichenden Aufgabenkreis.
Na, hoffentlich nicht von Berufsbetreuern...
Gut, ehrenamtlichen Betreuern fehlt da vielleicht schlichtweg manchmal das Wissen, oder? Anders könnte ich mir so einen wilden Fauxpas nicht erklären.

Zitat:
Bei manchen Gerichten reicht die Vermögenssorge aus, bei manchen Gerichten wird die Verwaltung und der Verkauf des Hauses explizit angeordnet, da es auch spezielle Vorschriften zu Grundstücksgeschäften gibt.
Tatsächlich...?
Das ist dann wohl vergleichbar mit der Frage, ob die Kombination Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung den Aufgabenkreis Unterbringungsangelegenheiten "beinhaltet" oder ob dieser separat angeordnet werden muss.Was meinst Du denn persönlich zu dieser Trennung "Vermögenssorge" und "Hausverkauf" - ich seh's "denkgesetzlich" eher kritisch...


Zitat:
Ebenso verhält es sich mit dem Willen des Betroffenen. In der Regel trifft der Betreuer Vernunftsentscheidungen, die persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Rechtspfleger sieht allerdings oft anders aus.
Das bezieht sich hoffentlich auch wieder auf Ehrenamtler und nicht auf "Professionelle" - ansonsten wäre ich doch sehr frustriert...
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 27.01.2010, 19:53   #29
Einsteiger
 
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Ort: Franken
Beiträge: 18
Lächeln

Hallo, an die Beiden klein-s,

Zitat:

„…und nun sitzen wir hier mit dem Vorvertrag, der Hauskauf ist erstmal auf Eis gelegt, haben Notar- und Bankkosten am Hals“…






Hinsichtlich der Bankkosten ist mir nicht ganz klar, um welche Kosten es hier konkret geht.
Grundsätzlich könnten, im Zusammenhang wie Sie ihn schildern, aus meiner Sicht nur zwei Arten von Kosten seitens der Bank an Sie herangetragen werden.

Zum einen die Kosten für ein Wertgutachten. Aufgrund der Gesetzgebung sind Baufinanzierer/Banken dazu verpflichtet, auf der Basis von Wertgutachten über die Kredit Vergabe für Häuser oder Eigentumswohnungen zu entscheiden. Einige Institute geben die Kosten dieser Verpflichtung an die Kunden weiter. Dies geschieht offensichtlich auch dann, wenn die Darlehensvergabe nicht zustande kommt.
Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Stuttgart von 2007 sieht die Rückzahlung der Kosten des Wertgutachtens vor, da diese Kosten von der Bank übernommen werden müssen. Nach meinem Informationsstand gibt es hierzu bereits Klagen durch die Verbraucherzentralen. Eine endgültige Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH) ist jedoch noch nicht gegeben. Dennoch kann es sich lohnen, die Bank mit dieser „Meinung“ zu konfrontieren, um eine Rückerstattung der Kosten für ein Wertgutachten zu erreichen, sollte es sich bei den Ihnen entstandenen Kosten um solche handeln.

Die zweite Kostenart, die ich mir in diesem Zusammenhang vorstellten könnte, sind Bereitstellungszinsen.
Kreditinstitute verlangen Bereitstellungszinsen, wen sie die Kreditmittel nach der Bewilligung bereitstellen haben, da ab diesem Zeitpunkt Refinanzierungskosten für die Banken anfallen.
Da davon auszugehen ist, dass die Bank darauf bestand, dass der Darlehensvertrag durch ein Grundpfandrecht abgesichert hätte werden müssen, setzt die Bewilligung dieses Darlehensvertrages wiederum eine Eigentumsübertragung voraus. Diese ist nach deutschen Recht, und unter Einhaltung des Abstraktionsprinzips, erst mit einen notariellbeurkundetenKaufvertrages, der notariell beurkundete Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung) und der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch vorzogen. Also, ohne vorherige Eigentumsübergang keine Kreditbewilligung. Erst nach der schriftlichen Kreditbewilligung und der Fixierung der Darlehensauszahlungstermine sowie dem Abschluss eines Darlehensvertrages können Bereitstellungszinsen seitens der Bank verlangt werden.
Reine Bearbeitungsgebühren sind bei Baudarlehen eher unüblich und können ebenfalls erst nach Kreditgewährung in Rechnung gestellt werden.
Auch hier kann es sich lohnen, die Bankkosten zu hinterfragen und die Forderung ggf. als ungerechtfertigt zurückzuweisen bzw. zurückzufordern. Solange jedoch eine Hoffung besteht, dass der Immobilienverkauf dieses Objektes doch noch zustande kommt, sollte der Wert einer „stehende Finanzierungszusage“ in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden.

Was die Kosten des Notars zum Vorvertrag angeht, so kann ich lediglich sagen, dass es eine entsprechende Kostenordnung gibt, die die Höhe der jeweiligen (Beratungs)leistung definiert. Grundsätzlich (heißt, dass es Ausnahmen geben kann) gilt, der, der den Notar beauftrag, erhält auch die (aufgeschlüsselte?) Kostenrechnung.

Zur den Leistungen des Notars VOR der Beurkundung gehören standardmäßig folgenden Aktionen:

· Vorbesprechung mit den Vertragsbeteiligten hinsichtlich ihrer Zielvorstellungen.
Informationen über die generellen Regelungsmöglichkeiten.

· Prüfung des Grundbuchs, um die Eigentümerdaten und etwaige
Belastungen für den Verkäufer-Eigentümer festzustellen, die in der
Gestaltung und Abwicklung des Grundstückkaufvertrages berücksichtigt
werden müssen (in der Regel durch Löschung im Zuge der Abwicklung).

· Erstellung eines Entwurfs eines sachgerechten und ausgewogenen Kaufvertrages.
Unparteiliche Beratung der Vertragsbeteiligten und umfassende, objektive und neutrale Aufklärung über alle Rechtsfolgen des Kaufvertrages.
Der Notar hat dabei besonders darauf zu achten, dass Käufer und Verkäufer keine ungesicherten Vorleistungen bei der Abwicklung des Grundstückskaufes erbringen.

· Rechtzeitige Übersendung des Vertragsentwurfes die Vertragsparteien, so dass sie sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinandersetzen können und im Vorfeld weitere offene Fragen klären können.

Wurden diese Leistungen so auch erbracht? und analog der Kostenordnung für Notare aufgeschlüsselt abgerechnet?
Bundesnotarkammer - Über die Notare - Notarkosten


Zumindest die Einholung des Grundbuchauszuges wurde, wenn ich Ihren Ausführungen richtig folgen konnte, bei der Darlehensprüfung nochmals vorgenommen und in Rechnung gestellt.

Was die Theorie des „fehlerhaftes Betreuerhandeln“ angeht, so schließe ich mich durchaus der Meinung von Mr. Chesterfield an. Eventuell besteht hier die Möglichkeit, diese Kosten als „Schadensersatzforderung“ gegen den Betreuer geltend zu machen.
Nach meinem Informationsstand besteht für den Betreuer eine Rahmenversicherung über das Betreuungsgericht, die solche Forderungen gegebenenfalls abdecken kann.
Auch hier sollte die Bewertung der Durchsetzungsmöglichkeiten sowie die Aufgabe von bisherigen Verhandlungspositionen in die Gesamtschau einbezogen werden. Zumal Ihnen nach meiner Einschätzung nicht bekannt ist, welche konkreten Weisungen das Betreuungsgericht an den Betreuer zu welchem Zeitpunkt herantragen hat.
__________________
_
Bei jedem Atemzug stehen wir vor der Wahl, das Leben zu umarmen oder auf das Glück zu warten. Andreas Tenzer
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