Dies ist ein Beitrag zum Thema Besprechungspflicht/Betreuerhaftung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Im Rahmen des von dem Betreuten beantragten Betreuerwechsels kam es zu einer Anhörung durch das Vormundschaftsgericht.
Anwesend waren unter anderem ...
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20.08.2009, 15:45 | #1 |
Stammgast
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Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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Besprechungspflicht/Betreuerhaftung
Im Rahmen des von dem Betreuten beantragten Betreuerwechsels kam es zu einer Anhörung durch das Vormundschaftsgericht.
Anwesend waren unter anderem die Richterin, der Betreuer und der Betreute. Es wurde unter anderem auch über Reha-Maßnahmen gesprochen. Der Betreuer hatte zu diesem Termin einen Kenntnisstand, den er nicht mitgeteilt hat (die Information wäre wichtig gewesen). Nach Sichtung der Betreuer-Akte wurde erst klar, dass der Betreuer um den rechtlichen Zustand wusste (hier geht es an sich um die Reha-Maßnahme als auch (versämte) Fristen). Kann man aus der Unterlassung zu einer Besprechungspflicht auch eine eventuelle Haftung des Betreuers ableiten? Die Vormundschaftsrichterin wurde im Nachhinein vom Betreuten hier zu unterrichtet und kommentierte wie folgt: "Das ist ja der Hammer!" Danke für die Antworten/Hinweise!
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21.08.2009, 22:37 | #2 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Zitat:
Um von einem Unterlassen oder Nichtachten der Besprechungspflicht auf eine Betreuerhaftung zu kommen ist auch nicht so einfach. Zunächst müßte nachgewiesen werden, welches Wissen der Betreuer wann gehabt hat und warum er es zu dem bekannten Zeitpunkt nicht weitergegeben hat - und welche Gründe es dafür ggf. gegeben hat. Wie und wofür soll dann die Haftung aussehen, und was für ein Schaden ist entstanden, der dann wie behoben oder wodurch entschädigt werden soll. Klingt verworren, stellt aber die meißten Fragen, die ausformuliert viel Platz brauchen und langweilig zu lesen sind. Und jetzt die Hauptfrage: Was wollen Sie erreichen? und Erreichen Sie das mit der o.g. Haftungsfrage? MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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22.08.2009, 00:52 | #3 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
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offtopic an:
Imre Holocher, ich möchte nur mal eben ein Kompliment für Deine Beiträge loswerden. Fachlich, sachlich, würzig und witzig. Und richtig. Ich hoffe, das kann hier so themenfremd stehenbleiben, anonsten: einfach löschen, ich schick's dann nochmal per PM Grüße, Flafluff. offtopic off. |
19.09.2009, 16:26 | #4 | |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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Zitat:
wenn es so langweilig zu lesen ist....wieso dann eine Antwort mit Gegenfragen? kann man mal für sich stehen lassen..... Zur Hauptfrage(n) -Ersatz des entstandenen Schadens -Wie soll ich das denn sonst klären.....Selbstjustiz ist ja in der BRD aus guten Gründen nicht erlaubt.....für Rechtsstreitigkeiten sind ja nunmal die Gerichte zuständig, somit sehe ich da kein illegitimes Handeln. lg nam
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besprechungspflicht, betreueraufgaben |
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