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Haftung des Betreuers

Dies ist ein Beitrag zum Thema Haftung des Betreuers im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hi Tina der Aufgabenkreis Vermögenssorge ist nicht ausreichend. "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, ...


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Alt 19.09.2005, 23:34   #11
"Betreuerschreck"
 
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Hi Tina

der Aufgabenkreis Vermögenssorge ist nicht ausreichend.

"Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.", wenn er über einen "freien Willen" verfügt"

Das ist völlig klar

Vernünftig zu handeln, hat mit der freien Willensbildung, wenn überhaupt, dann nur bedingt etwas zu tun. Es kommt lediglich darauf an, dass die Erkrankung/Behinderung nicht die Ursache für die Unvernunft ist. Menschen sind ja häufig beeinflusst und auch unvernünftig. Deshalb verfügen sie juristisch dennoch über einen "freien Willen". Sonst wären sie ja nicht geschäftsfähig.Das Gegenteil von einem freien Willen wäre für mich Zwang.

Das versteh ich nicht ganz also die erkrankung darf nicht dei Ursache sein?

Ein Ausschluß der freien Willensbestimmung liegt dann vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln." Erst dann wäre ein EV angebracht.

Wie soll denn jemand zB krankheitsbedingt frei entscheiden?Also sicher kann er in manchen Bereichen die nicht von der erkrankung betroffen sind schon frei entscheiden aber in anderen bereichen dann wieder nicht oder?Ich denke da jetzt an einen Wahn oder an eine MAnie oder auch an andere erkrankungen in Krisen.KAnn ein Mensch in einer Krise freie entscheidungen treffen?Aber ich weiss ist alles ziemlich kompliziert..
lg MOMO
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Momo ist offline  
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Alt 20.09.2005, 00:02   #12
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Tina, wie wird das definiert juristisch? Z.B. wäre jemand in akuter Pschose,d.h. wäre dann die freie Willensentscheidung ausgeschaltet?

im Alk-Zustand Beschädigung von Sachen, §§ 20/21 StGB? Hab ich schon erlebt. Wenn keine Haftpflicht, was dann? Geht der Geschädigte leer aus?

Jemand muss Pychopharmaka nehmen, ist dadurch auch "neben der Kapp", also auch eine Einschränkung.

Irgendwie komisch, wenns um Geld geht, ohne EV, ist er eigenverantwortlich, es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen medizinisch und wenn er in der Klappse ist, hat er keine Eigenverantwortung mehr in demselben Zustand.

Wenn ein Betreuer z.B. um den finanz. Zustand, Schulden etc., weiß, müßte dieser dann nicht das VormG wegen EV informieren?

§ 1901 BGB ist doch eine große Aufgabe für Betreuer.
§ 1901, Abs. 5 BGB, was ist, wenn Beteuer von finanz. Miserere weiß und nichts tut? Der Betreute schädigt seit Jahren Verwandte, der Betreuer weiß dies, es liegen Beweismittel vor, tut nichts.

Damit könnten sogar Geldgeber in der Not, von denen der Betreuer weiß, den Betreuer zur Haftung heranziehen.

Normalerweise ist es nicht Sache der Verwandten bei Gericht den EV zu erwirken. Irgendwann wird es so weit kommen, dass diese das selber tun, weil Betreuer da sich nicht reinmischen will nur "zum Wohle des/der Betreuten". Kann ja wohl nicht sein,

Krisenstab einberufen? Der Betreuer ist für Verwandte und Geschädigte nicht erreichbar, Gruss mary
mary ist offline  
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Alt 20.09.2005, 00:07   #13
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Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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momo, so weit ich weiß, musst Du nicht ans Sparbuch gehen. Es steht ein Selbstbehalt von € 2.500,00 zu. Also laß Dich nicht verrückt machen. Heb Dir das Geld für nen Urlaub oder andere schöne Dinge auf, Gruss mary
mary ist offline  
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Alt 20.09.2005, 00:11   #14
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Hi Momo,

ich habe mich etwas umständlich ausgedrückt und versucht den Unterschied zw. freien Willen (der wäre z.B. nicht gegeben, wenn Stimmen befehlen dies oder das zu tun) und Unvernunft zu erkären.

Soweit ich weiß darf ein EV nur aufgrund der in der Betreuerbestellung zugrundeliegenden Krankheit erfolgen. Bei rein körperlichen Behinderungen ist ein EV nicht zulässig. Außerdem muss der Aufgabenkreis Vermögenssorge angeordnet sein.

Viele Grüße

Tina
Tina L. ist offline  
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Alt 20.09.2005, 00:14   #15
"Betreuerschreck"
 
Benutzerbild von Momo
 
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Hi MAry
Du ich MUssan mein Sparbuch gehen ich habe sonst nichts mehr zum leben.

Krass finde ich das meine Betreuerin sagt ich soll davon leben.und was ist wenn das alle ist?

lg MOMO
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Momo ist offline  
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Alt 20.09.2005, 00:22   #16
"Betreuerschreck"
 
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Hi Tina
Ja das meinte ich ..nicht reine Unvernunft sondern krankheitsbedingte Unfähigkeit vernünftig zu handeln.

ZB. wenn jemand keinen Sinn mehr in einer Zukunft sieht und deshalb sein Geld auf den Kopf haut..warum denn noch planen wenn keine zukunft mehr da ist?

Was sicherlich nicht vernünftig ist aber von dem jeweiligen Standpunkt des Betreuten doch logisch.
BZW dann auch nicht mehr steuerbar.

HAt auch dann der Betreur keine Möglichkeit einzugreifen?

Ich krieg das nicht auf die Reihe das einerseits ne Verantwortung da sein soll,andererseits aber auch wieder nicht,

NA entweder bin ivch jetzt völlig bekloppt oder

Aslo ich weiss nur das ich seit MOnaten versuche das in den grif f fzu kriegen es aber nicht schaffe......und das auch gesagt habe.


lg MOMO
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Alt 20.09.2005, 00:24   #17
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Ein EV heißt nicht, dass jemand automatisch geschäftsunfähig ist, sondern, dass er beschränkt geschäftsfähig ist, wie ein Kind zw. 7 - 17 Jahren.

Schließt jemand z.B. unter Alkoholeinfluss Rechtsgeschäfte ab, niemand bemerkt das, weiß hinterher nichts mehr davon, war in seiner Geistestätigkeit soweit eingeschränkt, dass ein FREIER Willen gänzlich ausgeschlossen war und kann das beweisen, dann ist er für diesen Moment als geschäftsunfähig anzusehen. Das wäre vergleichbar mit einem Kind unter 7.

Bei Sachbeschädigungen sehe ich das anders, da es eine Straftat und kein Rechtsgeschäft ist. (die Frage hat sich gerade wohl erl. Momo? :lol: )

Viele Grüße

Tina
Tina L. ist offline  
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Alt 20.09.2005, 00:37   #18
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HAt auch dann der Betreur keine Möglichkeit einzugreifen?


Doch, bei geringern Vermögensnachteilen käme ein EV wohl kaum in Frage, dann könnte er Dir das Geld einteilen, einen Haushaltsplan aufstellen und das Kontoverwaltung übernehmen. Bei Verschuldungen, konkrete und erhebliche Vermögensschädigung und Ausschluß der freien Willensbestimmung durch eine bestehende Erkrankung wäre ein EV zu beantragen. Dieser sollte konkret angegeben werden, es gibt bestimmte Bereiche, Obergrenzen ect.
Tina L. ist offline  
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Alt 20.09.2005, 01:13   #19
"Betreuerschreck"
 
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Hi Tina

Ja damals habe ich auch darum gebeten das mannd as macht abe rich hhabe nur zu hören bekommen es wäre alles meine eigene Veranrtwortung.

Jetzt will ich nicht mehr..

Vielleicht verrückt, aber ich fühle mich so im Stich gelassen das ich jetzt auch auf stur schalte..

Na denn...

Ich weiss auch nicht was das noch werden soll

lg MOMO
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Stichworte
einwilligungsvorbehalt, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, gesundheitsfürsorge, haftung


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