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Haftung des Betreuers

Dies ist ein Beitrag zum Thema Haftung des Betreuers im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Alt 17.09.2005, 21:23   #1
"Betreuerschreck"
 
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Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
Standard Haftung des Betreuers

HI
Wenn der Betreute sich krankheitsbedingt finanziell schädigt und der Betreuer weiß davon ,unternimmt aber nichts,ist er dann haftbar zzu machen?

lg MOMO
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Alt 17.09.2005, 22:47   #2
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Ort: im Baumhaus
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Hallo Momo, das ist ne sehr gute Frage, zumal wenn Betreuer hiervon Kenntis hat. Puh, die Haftungsfrage ist dehnbar wie'n Kaugummi, müsste gerichtlich geklärt werden. Mir sind hierdurch schon 1000te von € entstanden, Gruss von mary
mary ist offline  
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Alt 17.09.2005, 22:56   #3
"Betreuerschreck"
 
Benutzerbild von Momo
 
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
Standard

Hi MAry

Wie du musstest 1000te von euros bezahlen?
Oder hab ich das jetzt falsch verstanden.
Meine Frage hat aber einen sehr ernsten Hintergrund ich bin nämlich dabei mich finanziell zu ruinieren hab das nicht mehr im griff, alles was ich von meiner Betreurin zu hören bekommen ist jaja oder ist meine Verantwortung..

Ich krieg das irgendwie nicht in den Kopf das da eine Vermögenssorge besteht wenn da keinerlei Verantwortung in diesem bereich besteht.

Na das mit dem gerichtlich klären ist schwierig das würde das Verhältnis endgültig zerstören aber so geht das auch nicht weiter....
lg MOMO
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Alt 18.09.2005, 10:03   #4
Ehrenamtlicher Betreuer
 
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Standard Re: Haftung des Betreuers

Zitat:
Zitat von Momo
HI
Wenn der Betreute sich krankheitsbedingt finanziell schädigt und der Betreuer weiß davon ,unternimmt aber nichts,ist er dann haftbar zzu machen?

lg MOMO
Hallo Momo,

schönen Sonntag Dir und allen anderen.

Die Frage stellt sich, was der Betreuer überhaupt unternehmen kann/darf. Wenn einer meiner Betreuten losgeht und sein Konto abräumt, dann kann ich normalerweise gar nichts tun, es sei denn, es besteht ein Einwilligungsvorbehalt. Das heiss, das Gericht hat festgelegt, dass die Bank bei Barabhebungen meine Zustimmung braucht.

Wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht, dann kann ich z. B. die Schufa informieren, damit der Betreute nicht wahllos Kredite aufnimmt oder Handys kauft. Ob es war nützt sei noch dahingestellt.

Ansonsten ist der Betreuer ganz schön gekniffen, er kann sich dann um Rückgabe gekaufter Sachen, Vertragsauflösungen usw. kümmern.

So, wie es jetzt gehandhabt wird, ist die rechtliche Situation wohl ein Ausfluss der Meinung des Gesetzgebers, dass es keine Entmündigung mehr geben darf, jeder kann alles machen, und dabei die Realitäten verkennt. Hierzu gehört auch die Verwahrlosung von Wohnungen, wo man als Betreuer fast machtlos ist, und einige andere Gesichtspunkte.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 18.09.2005, 21:27   #5
"Betreuerschreck"
 
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Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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Hi Andreas

Wofür gibt es dann denn noch überhaupt den Punkt Vermögensfürsorge wenn kein Vermögen mehr da ist, um das mann sich "sorgen" sollte?

Na und wenn kein Geld mehr da ist dann gibt es wohl auch keinen Betreuten mehr also wieder einer weniger..na hat das der Gesetzgeber etwas so gewollt?

Was denn nun entweder wird mann betreut weil mann probs in bestimmten Bereichen hat, kann aber andererseits alles machen was mann gerade wil?

Versteh ich nicht.....

Ach ja der EW, aber wenn keiner besteht und auch keiner gemacht wird?

NA dann druck ich mir eben demnächst die Scheine selber

Ist jetzt Ironie

Also ich fühle mich völlig im Stich gelassen

lg MOMO
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Alt 18.09.2005, 22:43   #6
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Andreas, § 1901 sagt doch aus "wenn Vermögen geschädigt wird". D.h. doch, wenn der Betreuer davon erfahren wurde, kein EV besteht, einer angeordnet werden könnte. Momo, die 1000te waren vor der gesetzl.Betreuung.

Andreas: angenommen, Betreute gibt so viel Geld aus (wie bei uns), dass Mitte eines Mts. nichts mehr da ist. Als Unterhaltspflichtige müssten dann von Gesetz wegen Eltern einspringen, sofern sie leistungsfähig sind. Aber wenn das die Behörde ignoriert, dass ständig dieser Notstand besteht, könnte man ja dann den Betreuer hatbar machen, da dieser vom Zustand wusste und keinerlei Vorkehrungen traf. Anegenommen, ich würde die Betreute so im Stich lassen, dass sie nix mehr zu Essen hätte. Dann könnte sie ja bei der Betreuerin anrufen, sagen, sie hat nichts mehr zu Essen, ist halb am Verhungern. Was müsste die Betreuerin dann tun?

Wenn das gerichtlich geklärt werden müsste, durch die Ignoranz der Betreuerin mir als Angehörige finanzielle Probleme entstehen, indem ich die Betreute ständig fin. unterstütze, obwohl sie genügend Geld hat, um gut rumzukommen, wäre dann die Betreuerin haftbar? Die Haftung eines Betreuers ist sehr weit auslegbar (s. Deinert).

Gruss von mary
mary ist offline  
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Alt 18.09.2005, 23:00   #7
"Betreuerschreck"
 
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Beiträge: 3,058
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Hi MAry

Oh das ist eine gute Idee.
Dann ruf ich meine Betreurin an und frag die um Geld.
HAch..das ist es..

Nee im ernst ich finde diesen Umstand skandalös.....

Also ich finde das da sehr wohl ein HAftungsanspruch besteht..denn immerhin wird der Betreuer ja auch dafür bezahlt das es nicht den BAch runtergeht.....

Ich könnte so....

NA mal sehen ich werd morgen versuchen da noch mal einen Vorstoss zu machen..aber ich weiss schon was da kommt ich soll wieder an mein Sparbuch gehen,. OK da ist aber auch fast nix drauf..

Das kann doch nicht echt so sein oder?

lg MOMO
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Alt 19.09.2005, 17:02   #8
Ehrenamtlicher Betreuer
 
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Standard ohne

Hallo,

der Betreuer kann nur für das haftbar gemacht werden, was sein Aufgabenkreis ist. Wenn dies nicht reicht, dann muss der Aufgabenkreis erweitert werden.

Nach meiner Erfahrung (natürlich nicht massgeblich) wird der Einwilligungsvorbehalt selten ausgesprochen.

Leider weiss ich hier auch nicht weiter, entweder ist ein Betreuerwechsel angesagt oder wie oben genannt eine Erweiterung der Aufgaben notwendig.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 19.09.2005, 21:49   #9
"Betreuerschreck"
 
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Beiträge: 3,058
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Hi Andreas

Du schreibst was von Aufgabenerweiterung.
Ist der Bereich Vermögenssorge nicht ausreichend?

Ja ein betreurwechsel wäre dringend angebracht aber davor scheue ich noch zurück denn wie heisst es so schön? Lieber ein bekanntes Unglück als ein Unbekanntes

lg MOMO
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Alt 19.09.2005, 23:15   #10
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Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo,

der Aufgabenkreis Vermögenssorge ist nicht ausreichend.

"Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.", wenn er über einen "freien Willen" verfügt"
Vernünftig zu handeln, hat mit der freien Willensbildung, wenn überhaupt, dann nur bedingt etwas zu tun. Es kommt lediglich darauf an, dass die Erkrankung/Behinderung nicht die Ursache für die Unvernunft ist. Menschen sind ja häufig beeinflusst und auch unvernünftig. Deshalb verfügen sie juristisch dennoch über einen "freien Willen". Sonst wären sie ja nicht geschäftsfähig.Das Gegenteil von einem freien Willen wäre für mich Zwang.

Ein Ausschluß der freien Willensbestimmung liegt dann vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln." Erst dann wäre ein EV angebracht.

Viele Grüße

Tina
Tina L. ist offline  
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Stichworte
einwilligungsvorbehalt, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, gesundheitsfürsorge, haftung

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