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Auszahlungshöhe Taschengeld

Dies ist ein Beitrag zum Thema Auszahlungshöhe Taschengeld im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich bin neu Betreuerin und will euch um Rat fragen. Ich habe einen hochverschuldeten Klienten ohne Einwilligungsvorbehalt. Meine Frage: ...


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Alt 28.08.2009, 15:33   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 23.08.2009
Beiträge: 15
Standard Auszahlungshöhe Taschengeld

Hallo, ich bin neu Betreuerin und will euch um Rat fragen. Ich habe einen hochverschuldeten Klienten ohne Einwilligungsvorbehalt. Meine Frage: Wenn jemand nur die 359 Euro Grundsicherung im Monat hat, wie teilt ihr den zu Betreuten das Geld ein: In 4 gleichen Raten, bar oder per Konto? Hat er Anspruch darauf, dass er die 359 Euro am Ende des Monats erhält oder dürfte ich hier Geld einbehalten z.B. um die fälligen Krankenkassenzuzahlungen für Anfang des vorzufinanzieren. Und wenn ja, wo könnte ich das Geld hinbuchen, hat er doch Zugriff auf sein Konto. Was habt ihr für Erfahrungen, was muss ich mindestens auszahlen? Dürfte ich ggf. auch noch Schulden von diesen 359 Euro begleichen. z.B. für Krankenkassenausstände?
christa ist offline  
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Alt 28.08.2009, 17:40   #2
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Standard

Hallo,

ohne Einwilligungsvorbehalt, kannst Du grundsätzlich nur das machen, wozu sich der Betreute einverstanden erklärt.

Ich habe einige Fälle in den ich, in Zusammenarbeit mit den Betreuten, folgende praktikable Lösung eingerichtet habe.

BeFür das Konto, auf das die Sozialleistungen gehen, habe nur ich Verfügunggewalt.
Per Dauerauftrag wird ein wöchentliches Taschengeld auf ein anderes, ihm zugängliches, Konto überwiesen.
Er kann dann über das Taschengeld frei verfügen und damit machen was er will.
Ich behalte mir eine Reserve vor, um anfallende Kosten zu bestreiten z.B. Zuzahlungsbetrag bei Antrag auf Freistellung bei Krankenkasse, div. Versicherungen, Notgroschen.

Schulden begleiche ich, in der Regel keine davon, da der Betrag von SGB II eh so eng bemessen ist.

Dies geht aber nur im Einverständnis mit den Betreuten.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 28.08.2009, 19:54   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Christa,

ich stelle immer einen Haushaltsplan auf, feste monatliche Ausgaben, etwas zum Ansparen für Unvorhergesehenes auf einem Sparbuch (das habe grundsätzlich ich in Verwahrung) und der Rest wird aufgeteilt in Tage und im regelmässigen Rythmus - bei meinen Kandidaten meistens wöchentlich -ausgezahlt.
Das alles wird anfangs der Betreuung besprochen und soweit wie möglich eingehalten. Wenn irgend etwas nicht klappt wird der gesamte Plan umgestellt. (Kommt öfter vor) Eine wichtige Regel dabei z.B. ist, es dürfen keine "Schulden" gemacht werden.

Ausnahmslos alle meine Betreuten sind mit dieser Regelung einverstanden und kommen damit zurecht, für mich ist es allerdings aufwendig immer alles im Auge zu behalten. Meine Kunden sind hauptsächlich aus dem Suchtbereich und nur bei Einem habe ich wegen seiner täglichen Schnorreranrufe diese Regel durchbrochen und ihm am Monatsersten alles auf einmal ausgezahlt. Er war ganz schnell pleite und kam sofort wieder auf die alte Regelung zurück.

Mir ist es unheimlich wichtig sicherzustellen, dass die primären Grundbedürfnisse über den ganzen Monat weg erfüllt werden können, ich will keine hungrigen Klienten haben.

Wenn Dein Klient hochverschuldet ist würde vielleicht eine Inso sinnvoll sein?

Grüsse Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 28.08.2009, 20:19   #4
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Standard

Hallo michaela,

ich weiß nicht wie das bei euch mit den Privatinsolvenzen geregelt ist.

Bei mir hier wird ein solches Verfahren bei Sozialhilfeempfängern fast garnicht oder nach Monaten bis hin zu 2 Jahren, wenn überhaupt, bearbeitet.

Die Schuldenberater der Landratsämter sagen alle das gleiche. Überlastet, zu viele Fälle. Da werden die Sozialhilfeempfänger hinten angestellt. Mir wird immer geraten Mahnverfahren - Vollstreckungsbescheid abwarten, dann EV beim Gerichtsvollzieher abgeben - und dann ist Ruhe. Wo nichts ist kann man auch nichts hohlen.

Ist sicherlich der einfachere Weg. Erstaunlicherweise funktioniert es auch fast immer. Mich erstaunt auch immerwieder, dass bei hohen Schuldbeträgen dies eher und schneller funktioniert als bei kleineren.
Wenn natürlich noch Aussicht auf ein zukünftig geregeltes Einkommen besteht, führt kein Weg an einem Insolvenzverfahren vorbei. Aber leider habe ich nur "Klienten" mit Schulden von der aussichtslosen Art.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 29.08.2009, 09:52   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 23.08.2009
Beiträge: 15
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hallo,
danke für die bisherigen beiträge.
wenn ich geld zurücklege auf ein sparkonto wie michaela meinte, so muss ich doch immer wenn ich davon etwas abhebe das gericht fragen, ist dies nicht umständlich?
Und die Idee mit dem Extrakonto nur für den Betreuten finde ich super, doch dies kostet doch dann monatlich zustätzliche Kontoführungsgebühr oder habt ihr da andere Erfahrungen gemacht?
Mich würde interessieren wieviel Geld pro Woche vertretbar ist, heisst wieviel ihr in der regel ausbezahlt: 60 Euro oder weniger?
christa ist offline  
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Alt 29.08.2009, 10:59   #6
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Standard

Hallo christa,

ich zahle zwischen 60 - 70€öchendlich.

Lieber ein paar € Gebühren, als der Ärger, wenn die Betreuten nach einer Woche kein Geld mehr haben.
Ich hatte auch noch keinen, der den Sinn und Zweck einer solchen Regelung nicht einsah.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 29.08.2009, 13:01   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo Christa,

Zitat:
wenn ich geld zurücklege auf ein sparkonto wie michaela meinte, so muss ich doch immer wenn ich davon etwas abhebe das gericht fragen, ist dies nicht umständlich?
Für ein Eigengeldkonto brauchst Du keine vormundschaftliche Genehmigung. Ich würde dem Gericht das nur mitteilen, dass Du ein solches eröffnet hast, so mache ich das jedenfalls immer.

Zitat:
Und die Idee mit dem Extrakonto nur für den Betreuten finde ich super, doch dies kostet doch dann monatlich zustätzliche Kontoführungsgebühr oder habt ihr da andere Erfahrungen macht?
Es gibt Banken bei denen keine Kontoführungsgebühren anfallen, ob das auch für mtl. Überweisungen gilt weiß ich allerdings nicht, weil ich für Eigengeldauszahlungen auch immer die Sparbücher wähle.

Bei 359,00 € mtl. muss man ja noch den Haushaltsstrom und evtl. Telefon abrechnen, dazu ist vorgesehen, dass etwas gespart wird, deshalb wurden die Regelsätze ja erhöht und es gibt keine extra Zahlungen für defekte Haushaltsgeräte oder Renovierungen. Auch die Vorauszahlungen für die Zuzahlungsbefreiuungen, oder Stromnachzahlungen müssen ja irgendwie angespart werden. Dazu hat der Monat mal 4 und mal 5 Wochen.

Bei der Auszahlungshöhe kommt es drauf an wie hoch Strom, Telefon ist und wie hoch zunächst Rücklagen gebildet werden müssen. Hat jemand keinen einzigen Cent gespart, werden die wtl. oder mtl. geringer ausfallen, als bei jemanden mit einen finanziellen Polster.

Schulden können davon nicht getilgt werden, jedoch zahlen meine Klienten z.B. für das Schwarzfahren mtl. einen gerigen Betrag. Ebenso an die Gerichtskasse, wenn sie zu einer Geldbuße verurteilt werden, weil sie ansonsten ihre Strafe absitzen müssen. Das sind i.d.R. nicht mehr als 5-10 € mtl.

Bisher hatte ich in den ganzen Jahren keine Probleme mit einer Einteilung und dieser Regelung. Im Gegenteil, die meisten sind mehr als zufrieden, wenn ich inzwischen Rücklagen bilden konnte, damit die Wohnung renoviert werden kann, oder ein Urlaub möglich ist. Ich informiere meine Klienten regelmäßig über den Kontostand, meistens über das Buchungsprotokoll, oder wenn ich vor Ort bin.
Tina L. ist offline  
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Alt 29.08.2009, 13:30   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo,

da gibts unterschiedliche Meinungen dazu, bei uns laufen diese klitzkleinen Sparbücher- was die Beträge betrifft- als Verbrauchskonten und ich muss dafür Rechnung legen aber zum Abheben von 20-50 Euro musste ich noch nie eine gerichtliche Genehmigung einholen.

"Schwarzfahrgeld" müssen wir nicht zahlen davon denn für die Betreute die eine Fahrkarte wollen wird von mir die Monatskarte gekauft, beim Verkehrsbetrieb hinterlegt und niemand fährt mehr schwarz, egal wie oft er die Kopie des Fahrscheins verliert. Bei meinen Leuten bleiben in der Woche ca. 50 bis70 Euro zum Leben, je nachdem was evtl. an nebenkosten in der Wohnung anfällt. Wir haben zum Glück eine "Tafel" und damit gehts dann gerade so und es bleibt manchmal sogar noch ein kleines bißchen was für Schwimmbad oder ähnliches.

Schönes Wochenende, Grüsse
Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.08.2009, 13:43   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Huhu Michaela,

bei uns ist es so, dass ich das Sparbuch für das Eigengeld an die Betreuten aushändige, es befindet sich nicht in meinen Händen. Ich lasse mir die Aushändigung quittieren, bei der Bank einen entsprechenden Vermerk aushändigen.

Dieses Sparbuch muss ich nicht in die Rechnungsbelegung aufführen, weil ich nicht darüber verfügen kann. Es ist ein komplettes Eigengeldkonto, auf dem ich per DA mtl. einen festen Betrag überweise.
Tina L. ist offline  
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Alt 29.08.2009, 14:35   #10
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard

@ christa:

ergänzender hinweis/gesetzliche Norm:

grundsicherung nach dem SGB II dient weder dazu schulden zu bezahlen, noch der bildung von vermögen (sparen).

es ist wie gesagt die grundsicherung für den lebensbedarf

(beinhaltet das sogenannte sozio-kulturelle minimum)

lg nam
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
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Stichworte
geldverwaltung, regelsatz, schulden, schuldnerberatung


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