Dies ist ein Beitrag zum Thema Bank im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe problem mit der Bank.
Ab 2006 bis 2009 hat die Bank im alleingang Gelden Angelegt ohne mich ...
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10.09.2009, 15:39 | #1 |
Angehörige
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Beiträge: 72
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Bank
Hallo,
ich habe problem mit der Bank. Ab 2006 bis 2009 hat die Bank im alleingang Gelden Angelegt ohne mich als Betreuuerin noch dem Besitzer zu Fragen. Beim allem dem ist sehr viel Geld verloren gegangen. Was mußte ich da machen?. Gebe da Paragrafen die untersagen dem Banken beim Betreuuten Konten Geld allein Einlegen. Für jede Antwort bin ich Dankbar. Danke Anna |
10.09.2009, 15:58 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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also.....zu dem "alleingang" des kreditinstitutes ist ein blick in das BGB zu werfen (allgemeiner teil, vertrag/willenserklärungen/angebot/annahme,etc)....
es ist also zu prüfen, ob ein rechtsgültiger vertrag zu stande gekommen ist..... besitzerin? siehe auch hier BGB (sachenrecht) besitz/eigentum (wird gern verwechselt).... besitz ist die tatsächliche herrschaft...eigentum die rechtliche herrschaft....um es mal ganz kurz zu umreissen..... also erst mal eruieren wie die rechtslage war und dann eventuelle ansprüche geldtend machen.... lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
10.09.2009, 16:01 | #3 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Beiträge: 2,086
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
15.09.2009, 00:03 | #4 |
Angehörige
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Beiträge: 72
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Hallo,
die Bank hat allein Geld angelegt. Jetzt will unserer Anwalt das Geld Anklagen lassen. Ich weis nicht ob das alles richtig ist. Kann sei das der Anwalt nur Geld verdinien will?. Er will Klagen. Wenn ein Kto unter Betreuung steht darf die Bank nicht selbständig Gelder Anlegen - habe ich da recht!! Danke Anna |
15.09.2009, 00:20 | #5 |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
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hallo anna,
die bank darf niemals selbstständig geld anlegen, ohne vorherigen auftrag. das ist total absurd. und da ist es auch egal, ob jemand betreut wird oder nicht. solange kein auftrag ergangen ist, dass das geld angelegt werden sollte, darf die bank das nicht machen. ich würde die entscheidung, ob ihr klagt, davon abhängig machen, wieviel geld ihr dabei verloren habt. wegen ein paar euro würde ich nicht klagen, das kostet dann ja schon der anwalt. wenn es aber mehr ist, würde ich auch klagen. banken dürfen nicht einfach fremdes geld anlegen. lieben gruß, zeiten |
15.09.2009, 11:04 | #6 |
Angehörige
Registriert seit: 03.12.2008
Beiträge: 72
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Hallo,
der Anwalt hat mir gesagt das es beim älteren Menschen so ist das die Banken ohne zu Fragen Geld selbst Anlegen. Anna |
15.09.2009, 11:24 | #7 | |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
und wenn dadurch ein schaden entsteht und sich jemand beschwert, muss die bank natürlich haften. wo kämen wir denn dahin, wenn banken selbstständig mein geld anlegen dürften und nachher wär nix mehr da, weil verspekuliert? so was geht nicht! gruß, zeiten |
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15.09.2009, 18:06 | #8 |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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ein anwalt ist nicht "mutter teresa"......
wenn er seine arbeit gut macht und er euch oder eure interessen erfolgreich vertritt ist doch alles in ordnung, zumal ja dann auch die gegenseite als beklagte für den fall sie sollte in der gerichtlichen streitfrage unterliegen, das fest i.d.R. bezahlen muss.....bei einem kreditinstitut kann man davon ausgehen, dass dieses das prozesskostenrisiko tragen kann...... wenn ihr euch unsicher seit und es wie o.a. um viel geld geht holt euch doch eine zweite anwaltliche meinung ein.....wenn die das auch so in der rechtlichen bewertung sieht.....dann spricht zumindest nicht mehr soviel dagegen.... da ja eine betreuung besteht und somit eine vermögenssorge in betreuungssachen naheliegt, sollte euer anwalt auch die haftungsfrage zum betreuer/zur betreuerin prüfen.....vielleicht liegt hier ja auch ein verschulden vor. viel erfolg beim regressieren! lg nam p.s.: sehe gerade, dass du die betreuung inne hast.....dann wäre die haftungsfrage, was die betreuung angeht, natürlich ein schuss ins knie.....hoffe der job als betreuer wurde dem entsprechend gut gemacht und es wäre bei einer gerichtlichen überprüfung nichts zu beanstanden......kommt ja auch selten vor........im rahmen der gerichtlichen aufsichtspflicht
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (15.09.2009 um 18:13 Uhr) |
21.09.2009, 21:47 | #9 |
Angehörige
Registriert seit: 03.12.2008
Beiträge: 72
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Hallo,
heute habe ich die Klage gegen unserer "Bank" freigegeben. VG will nicht mit der Sache zu tun haben - warum?.(Zusäztlich zum Betreuungaussweis habe ich Notariele Generalvollmacht!) Die machen sonst Kontrollen über alles, warum da nicht? Anna |
21.09.2009, 22:35 | #10 | |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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Zitat:
Das Betreuungsverfahren an sich unterliegt dem FGG/FamFG....also dem formellen Betreungsrecht. Ein anderes Wort wäre die Freiwillige Gerichtsbarkeit (mit ihren Besonderheiten im Vergleich zum allgemeinen Zivil(prozess)gericht). Der (wie auch immer geartete) Anspruch gegen die Bank fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (ZivilProzessOrdnung als eine der wichtigsten Rechtsnormen neben vielen anderen). Also nicht in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes (wobei beim VG auch ein marginal quantitativer Rest ZPO Anwendung findet). Für dich als Betreuerin kann aber materielles Betreuungsrecht zur Anwendung kommen......weil deine Frage oben ja in die Richtung auch etwas abzielte.......nämlich: BGB § 1837 Beratung und Aufsicht (1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen. (2) Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen. (3) Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt. (4) §§ 1666, 1666a und § 1696 gelten entsprechend. Das ganze umfasst aber nur das "Binnenverhältnis" Vormundschaftsgericht/BetreuerIn. Also keine Aussenwirkung für prozessuale Fragen etc. So mal wieder alles ohne Gewähr, da unter Berufsbetreuung!! lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (21.09.2009 um 22:41 Uhr) |
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