Dies ist ein Beitrag zum Thema Heimwechsel genehmigungspflichtig? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Möchte mit meiner Betreuten einen Heimwechsel vollziehen wegen der Nähe zu Angehörigen etc. Ich bin der Meinung, das es sich ...
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15.09.2009, 18:43 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.08.2009
Beiträge: 12
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Heimwechsel genehmigungspflichtig?
Möchte mit meiner Betreuten einen Heimwechsel vollziehen wegen der Nähe zu Angehörigen etc. Ich bin der Meinung, das es sich hierbei um einen Nicht-genehmigungspflichtigen Vorgang handelt. Mein Rechtspfleger sieht das anders. Habt Ihr hierzu Erfahrungen Meinungen oder wie sieht die Rechtslage konkret aus?
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15.09.2009, 18:50 | #2 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo Hubert,
wenn sich Deine Frage auf die Kündigung des Heimvertrages bezieht, dann ist das keine genehmigungspflichtige Handlung nach § 1907 BGB Betreuer darf Heimvertrag kündigen bei www.benkelberg.de Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000 5 T 998/00 NJW-RR 2001, 1301 Gruß Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
15.09.2009, 19:00 | #3 | |
Gesperrt
Registriert seit: 15.09.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 5
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Zitat:
mein Betreuter hat vor 4 Jahren u.a. aus dem gleichen Grund die betreute Wohngemeinschaft gewechselt. Wir mussten bei den zuständigen Sozialämtern und dem SpD vorsprechen. Das Amtsgericht habe in meinem Jahresbericht davon nur informiert. Es gab dann noch mächtig Ärger, bzw. eine Verwahnung. Die Rechtspflegerin hat dem dann aber mit einem Beschluss zugestimmt. |
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15.09.2009, 19:13 | #4 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Dem lag dann sicherlich eine andere Vertragsgestaltung zugrunde (oder das hier schon mal angesprochene Berliner Landrecht kam zur Anwendung).
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15.09.2009, 20:34 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin Moin zusammen
Will denn die Betreute auch das Heim wechseln? Wenn ja, dann bring den Willen zu Papier und lass ihn Dir unterschreiben. Es wäre reichlich verwunderlich, wenn ein Rechtspfleger den bekundeten Willen einer Betreuten genehmigen wollte... Etwas anderes ist es, wenn die Betreute nicht wechseln wollte und der Wechsel gegen ihren Sillen geschehen sollte. Das ist natürlich genehmigungspflichtig. Wobei auch hier die Sachlage von Gericht zu Gericht unterschiedlich gesehen werden kann: Z.B. Eine Genehmigung wird nur für nötig erachtet, wenn es sich um ein geschlossenes Heim handelt, sonst nicht (oder auch doch, je nach dem). Und selbst wenn: Ist das so ein Akt den Dreizeiler an das Gericht zu schreiben. Wenn der Rechtspfleger unbedingt genehmigen will, dann soll er doch. Die 5 Minuten Arbeit für den Antrag hauen die Pauschlierung auch nicht aus den Angeln. Viel Erfolg wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
15.09.2009, 22:11 | #6 |
Gast
Beiträge: n/a
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hmm,...
...also ich war bisher der Meinung, daß bei einem AK Aufenthaltsbestimmung solche Vorgänge "genehmigungsfrei enthalten" sind.
Ich habe das so erlebt: Nach Betreuungsübernahme (bewußt vorzeitig und zunächst über die Distanz Niedersachsen-Frankfurt zwecks Abwicklung aller Umzugsformalitäten durch mich) konnte ich die Betreute (meine Mutter; nicht mehr einwilligungsfähig; inzwischen fast alle AK) problem-(und genehmigungs)los nach hierher 'umziehen lassen'. aber ich habe inzwischen auch schon entdeckt, daß der niedersächsische Amtsschimmel tatsächlich anders als der hessische wiehert...... jelka |
16.09.2009, 12:05 | #7 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Zu beachten wäre meines Erachtens - neben des gesamten Paragraphen - auch Abs. 2 hiervon: BGB - Einzelnorm ....sofern man einen Heimplatz einer Mietwohnung gleichsetzt. mfg |
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16.09.2009, 13:15 | #8 |
Gast
Beiträge: n/a
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Ist denn ein >Heimwechsel< gleichzusetzen mit der Aufgabe/Kündigung von selbst angemietetem Wohnraum und nachfolgendem (Erst)Einzug in ein Heim?
jelka |
16.09.2009, 16:03 | #9 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
diese Frage habe ich mir auch schon gestellt. Der betr. Paragraph spricht von einer Mietwohnung bzw. einem Mietverhältnis. Ich würde schon dazu tendieren, Mietwohnung und Heimwohnstätte gleichzusetzen. Beide Wohnformen basieren auf einem Vertrag. Letztendlich wird in einem Alten- bzw. Pflegeheim auch eine Wohnung bzw. ein Zimmer angemietet. Sowohl der Verlust einer Mietwohnung als auch der Verlust eines Heimplatzes können evt. Obdachlosigkeit zur Folge haben. mfg |
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16.09.2009, 16:36 | #10 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo,
die Kündigung eines Heimvertrages ist nicht mit der Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses gleichzusetzen und bedarf keiner Genehmigung. Altenheim ? Betreuungsrecht-Lexikon
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genehmigung, heimvertrag |
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