Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontoänderung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Schulzi,
Zitat:
Ferner stellt sie fest, dass das Geldinstitut bei Auszahlung an meinem zu Betreuenden haftet. Das bestreitet diese ...
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17.09.2009, 17:23 | #11 | ||
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Beiträge: 2,294
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Hallo Schulzi,
Zitat:
Kann passieren und bestreiten würde dann auch nicht weiterhelfen. Auch wenn kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt; Die Frage der Geschäftsfähigkeit bzw. - unfähigkeit spielt beim Einwilligungsvorbehalt keine Rolle, es handelt sich um eine beschränkte Geschäftsfähigkeit, also wie bei Minderjährigen zw. 7 – 17 Jahren. Es werden lediglich bestimmte Rechtsfolgen an die Anordnungen eines Einwilligungsvorbehaltes geknüpft. Eine Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehaltes bzgl. einer Geschäftsunfähigkeit könnte sich z.B. dadurch ergeben, dass der Betreute beweispflichtig dafür ist, dass er zum Zeitpunkt der Willenserklärung geschäftsunfähig war. In einem solchen Fall sollt der Betreute geschützt werden, es soll nicht unter Schwierigkeiten an seiner Willenserklärung festgehalten werden! Trotzdem könnte man, auch ohne Einwilligungsvorbehalt, in der Vergangenheit gegenüber einer Bank beweisen, dass der Klient zum Zeitpunkt seiner Willenserklärung, geschäftsunfähig war. Zitat:
Ich würde die Bank darauf hinweisen. In Deinem Fall gibt es sogar ein Gutachten, mit dem Du Dir möglicherweise locker das Geld von der Bank wiederholen könntest. Das habe ich übrigens schon gemacht in 2 Fällen. Ansonsten wäre auch ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt möglich. Ps. Ich habe auch Sparbücher für meine Klienten ausgehändigt, auf diese geht der mtl. Barbetrag. Ich habe keinen Zugriff und dies bei der Bank extra noch einmal so festlegen lassen. |
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18.09.2009, 20:42 | #12 |
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Beiträge: 5
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Liebe Tina L.,
vielen Dank für Deinen Beitrag. Hat mir Hoffnung gemacht und Klärung, auf was sich ein Einwilligungsbescheid bezieht. Das mit dem Sparbuch zur Verwaltung für den mtl. Barbetrag werde ich bei der Rechtspflegerin noch mal ansprechen. Gruß, Cl. Schulzi |
19.09.2009, 01:17 | #13 |
Stammgast
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Beiträge: 615
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hmmm kurze anmerkung vorweg:
ich bezweifle, dass man sich mal eben was "locker" von einem kreditinstitut zurückholt.....die meisten kreditinstitute haben i.d.r. eine gut bestückte rechtsabteilung und auch eine volle portokasse für den weg durch alle instanzen...... ganz klar sollte hier klar kommuniziert werden, um einfach unnötige missverständnisse zu vermeiden.... zu dem hickhack von willenerklärungen ( die ja durchaus konträr sein können) von betreuern und betreuten: "fest steht ja: die geschäftsunfähigkeit tritt - anders als bei der frühen entmündigung- nicht mehr durch die bestellung eines betreuers ein. dies vorausgeschickt kann es ja schon mal passieren, dass betreuer und betroffener widersprüchliche verfügungen treffen. wenn die bank von der betreuung weiß, erkennt sie dann meist die verfügung des betroffenen einfach nicht an. das ist zwar pragmatisch und führt im allgemeinen zu einem vernünftigen ergebnis, entspricht aber - bei erhaltener geschäftsfähigkeit des betroffenen - nicht der rechtslage. von rechts wegen verhält es sich in diesen fällen genauso wie bei einer erklärung einer firma, die von der ihres anwaltes abweicht: sofern die frühere erklärung nicht verbindlich geworden ist, gilt die zuletzt abgegebene erklärung. ..... wenn es auf dauer zu derlei widersprüchlichen handlungen kommt, bleibt nur, entweder die betreuung aufzuheben oder aber für die erklärung des betroffenen einwilligungsvorbehalt anzuordnen." (quelle:j.seichter, einführung i. d. betreuungsrecht, springerverlag)
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
19.09.2009, 09:33 | #14 | |
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Beiträge: 2,294
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Hallo nam,
Zitat:
Manche Dinge lassen sich im Vorfeld klären, das ist immer besser. Ein schriftlichen Hinweis darauf, dass die Bank im Schadensfall aufkommt, reicht meistens aus. Ich habe mir jedenfalls schon 2 x Geld wiedergeholt, ohne Einwillungsvorbehalt. Das war etwas Schreibkram, aber sooooo schwierig war es dann doch wieder nicht. |
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19.09.2009, 16:42 | #15 |
Stammgast
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Beiträge: 615
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@Tina L
ganz klar hast du recht......prophylaxe ist besser als kur....
ich weiss ja nicht um welche summen es bei dir ging......vermutlich eher kleinere beträge.... zum thema bank bitte so verstehen: ich meinte nicht , dass die bank immer recht hat.....das problem ist bloss.....für den fall das man selbst recht hat und meint dieses durchsetzen zu müssen.....kann das ein verdammt langer weg werden, wenn eine bank sich querstellt und immer wieder in berufung geht...... den aufstand wird sie sicher nicht für ein paar hundert euro eingehen........aber wenn es um kleine vermögen geht......kommt es darauf an wer den längeren atem hat (trotz rechtslage im jeweiligen rechtszug) lg nam
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girokonto, kontoeröffnung, kontowechsel, schufa, taschengeld |
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