Forum Betreuung

Forum Betreuung (https://www.forum-betreuung.de/)
-   Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 (https://www.forum-betreuung.de/beitraege-rechtsfragen-2015/)
-   -   Kontoänderung (https://www.forum-betreuung.de/beitraege-rechtsfragen-2015/3342-kontoaenderung.html)

Schulzi 16.09.2009 22:37

Kontoänderung
 
Hallo,
Ich möchte aus Kostengründen das Girokonto meines zu Betreuten wechseln.
Die Rechtspflegerin hat mir hierzu einen Beschluss zukommen lassen. Jetzt will das andere Geldinstitut mich das Konto nicht eröffnen lassen. Bzw. mein zu Betreuender so die Unterschriften leisten, weil in meinem Betreuerausweis mir u.a. nur die Vermögenssorge übertragen wurde und hier nichts von einem Einwilligungsbescheid steht.
Nach Aussage der Rechtspflegerin sei das nicht notwendig, zudem ihr ein aussagekräftiges Gutachten vorliegt. Ferner stellt sie fest, dass das Geldinstitut bei Auszahlung an meinem zu Betreuenden haftet. Das bestreitet diese aber.
Wie kann, soll ich mich weiter verhalten?
Eine weitere Frage wäre, was benötige ich wenn ich eine SCHUFA Auskunft über meinen zu Betreuten erhalten möchte.

michaela mohr 16.09.2009 22:51

Hallo schulzi,

wenn eine Bank Dir kein Konto für Deinen Betreuten eröffnen möchte dann kann sie das tun. Der Beschluss der
rechtspflegerin hat damit nichts zu tun, sie erlaubt Dir das Konto woanders zu eröffnen aber der Bank kann sie nichts vorschreiben.

Wer unterschreiben kann muss und sollte unterschreiben. Die Bank haftet ohne Einwilligungsvorbehalt nicht für Auszahlungen an Deinen Betreuten, die sind nämlich- immer ohne Einwilligungsvorbehalt- sein gutes Recht, es ist sein Konto und es ist sein Geld, die Rechtspflegerin irrt.

Wie Du Dich weiter verhalten sollst? Betreuten mit zur Bank nehmen und dann Konto eröffnen.

Der Schufa schickst Du eine Kopie Deines Betreuerausweis und beantragst eine Selbstauskunft, online oder wie Du möchtest, steht auf der Schufa Seite. Kostet allerdings 7,90 Euro.

Gruss Michaela

Schulzi 16.09.2009 23:14

Er war ja mit. Klar es ist und soll sein Geld bleiben.
Er ist ganz scharf auf diese Geldkarte, denn damit kann man alles ohne Geld kaufen. Mein zu Betreuender hat eine geistige Behinderung und kann den Umgang mit einem Konto nicht überschauen. Wer haftet dann bei Überschuldung?
Um den Reiz zu nehmen wollte ich ihm ein Taschengeldkonto einrichten. War jedoch nicht möglich, weil für jede Abhebung ich einen Beschluss von Amtsgericht hätte anfordern müssten.

zeiten 17.09.2009 01:45

hi schulzi,
niemand haftet bei überschuldung. nur wenn ein einwilligungsvorbehalt besteht kann er rechtskräftig nichts alleine kaufen. dann musst du quasi jeden seiner käufe durch deine zustimmung legalisieren. sonst sind sie nicht rechtswirksam und können rückgängig gemacht werden.

wenn der richter keinen einwilligungsvorbehalt gemacht hat, dann meinte er wohl, dass so was bei deinem betreuten nicht nötig ist. das ist ja auch sehr zweischneidig. zum einen ist es ja ein schutz für den betroffenen aber zum anderen ist es ja auch ein extremer großer eingriff in seine freiheit. und da ist es voll wichtig, dass das gut abgewägt wird.

Zitat:

Mein zu Betreuender hat eine geistige Behinderung und kann den Umgang mit einem Konto nicht überschauen.
dafür hat er ja jetzt dich. als betreuerin kannst du ihm ja vorschläge machen, wie ihr da gemeinsam den überblick behaltet – oder du den überblick und er seine freiheit.

Zitat:

Um den Reiz zu nehmen wollte ich ihm ein Taschengeldkonto einrichten. War jedoch nicht möglich, weil für jede Abhebung ich einen Beschluss von Amtsgericht hätte anfordern müssten.
ich kapier nich, was du meinst. auf ein taschengeldkonto kommt ja nur das taschengeld drauf. da brauchst du dann ja nix mehr von abheben, das ist ja nur was zu seiner verfügung ist. wie der name sagt: taschengeld. da kannst du natürlich dann nichts von abheben. stell dir blos mal vor: du kriegst von den eltern 10 euro taschengeld und zwei tage später kommen die her und nehmen dir drei euro davon wieder weg. das geht natürlich nicht. und genauso geht das für die betreuerin schon gar nicht: erst taschengeld verteilen und dann sich davon wieder bedienen wollen – nee!

ahh, ich merke, du wolltest nur ein taschengeldkonto machen ohne normales konto? das geht nicht, ihr braucht ein normales konto und zusätzlich ein taschengeldkonto. dann könnt ihr besprechen, dass du die laufenden sachen vom normalen konto machst und er eben vom taschengeldkonto abhebt. aber da kannst du auch gleich zwei normale konten machen. dann hat er ein ganz eigenes und hat seine geliebte geldkarte und kann ja dann damit umgehen lernen ohne dass er allzu großen schaden sich macht. und du verwaltest das andere konto. aber wär echt besser, wenn du das alles mit ihm besprichst, dann hast du auch kein theater mit der bank, dann eröffnet er selbst seine konten.

:winke: zeiten

michaela mohr 17.09.2009 06:22

Guten Morgen schulzi.

so ganz verstehe ich das nicht, Du schreibst:

""Er war ja mit. Klar es ist und soll sein Geld bleiben.
Er ist ganz scharf auf diese Geldkarte, denn damit kann man alles ohne Geld kaufen.""
Es muss sich doch um ein Guthabenkonto handeln oder?
Da kann man nur solange einkaufen wie tatsächlich Geld vorhanden ist.

"""Mein zu Betreuender hat eine geistige Behinderung und kann den Umgang mit einem Konto nicht überschauen. Wer haftet dann bei Überschuldung?
"""

Da bist schon Du in der Verantwortung eine Überschuldung möglichst zu verhindern. Die andere Variante dann ist, wenn Verschuldung eingetreten ist sieht das Gericht vielleicht doch einen Grund einen Einwilligungsvorbehalt zu erteilen. Dsa ist immer eine ziemliche Gratwanderung.

"""Um den Reiz zu nehmen wollte ich ihm ein Taschengeldkonto einrichten. War jedoch nicht möglich, weil für jede Abhebung ich einen Beschluss von Amtsgericht hätte anfordern müssten.""""

Wieso das denn? Ohne Einwilligungsvorbehalt kann er doch mit seinem Geld machen was er will, abheben oder nicht usw.

Vielleicht kannst Du ihm ein Sparbuch einrichten (das kostet keine Gebühr) und er kann damit selbst Geld abheben, damit ist er allerdings an Öffnungszeiten gebunden.

Gruss Michaela

zeiten 17.09.2009 09:29

Zitat:

Wieso das denn? Ohne Einwilligungsvorbehalt kann er doch mit seinem Geld machen was er will, abheben oder nicht usw.
hhi michaele, ab mich auch erst gewundert. es geht aber nicht um den betreuten. es geht darum, dass die betreuerin natürlich einen beschluss vom gericht braucht, bevor sie von einem taschengeldkonto von ihrem betreuten was abheben kann. das wär ja, als würdest du in die spardose deiner kinder greifen, das geht narürlich nur m it beschluss.



michaela mohr 17.09.2009 11:08

Hallo zeiten,

das wäre mir neu.
Ich kann von den Betreutenkonten abheben, egal welches, ausser es wäre versperrtes Vermögen und über 3000 Euro.

Betreute haben bitte lieber ein Barbetragskonto und bekommen einen Barbetrag:winke: es sind ja wirklich keine Kinder.

Grüsse Michaela

nam 17.09.2009 11:21

das kreditinstitut hat sich doch bis dato korrekt verhalten.
geregelt ist das in den allgemeinen geschäftsbedingungen der jeweiligen kreditinstitute.

kontoeröffnung ja oder nein......in deutschland findet immer noch das prinzip der vertragsfreiheit seine anwendung.

die unterschrift/legitimation des betreuten ist für das KI auch von belang...zum einen wegen der abgabenordnung und zum anderen für die zeit nach der betreuung......dann soll die bank ohne vertragsgrundlage geschäfte besorgen??

da kein einwilligungsvorbehalt besteht kann der betreute doch im verfügungsrahmen wunschgemäß mit seinen finanziellen mitteln machen was er möchte. das argument der geistigen behinderung ist hier , zumal es ja keinen einwilligungsvorbehalt gibt, nicht schlüssig und tragfähig.

verschuldung trotz ("normaler") karte ist bei einem guthabenkonto i.d.R. heute technisch (online-abgleich bei bargeldlosen zahlvorgängen) fast ausgeschlossen.

theoretisch könnte der betreute ja sogar rechtsgültig ein darlehen aufnehmen, wenn er einen darlehensgeber findet, der ihn für vertrauenswürdig erachtet.

im übrigen:

Art 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Schulzi 17.09.2009 16:27

Hallo,
die Antworten helfen mir nicht wirklich weiter. Wird wohl leider auf einen Einwilligungsbescheid hinaus laufen müssen. Zudem das in einem Gutachten -das nur dem Amtsgericht vorliegt- z. T. schon bestätigt wurde.
Taschengeldkonto= Sparkasse hat vor Jahren so ein Sparkonto für Kinder angeboten und dafür benötigte man einen Beschluss vom Amtsgericht. Diese Aussage habe ich vom Rechtspfleger erhalten
....(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Leider sieht die Realität oft mal anders aus. Mit den Vorsätzen “ ich will dem Menschen doch nur helfen und muss ihn schützen“.....
Danke für die Antworten:wink3:

nam 17.09.2009 16:42

scheint ja wieder eine klassische konstellation im betreuungs-orkus zu sein/ werden.....

ein betreuter / eine frage

zehn beteiligte mindestens zehn meinungen und am ende ist bis zur klärung im kompetenzgerangel viel energie und zeit verpufft....

schade.....


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 05:49 Uhr.

Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.


SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39