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Erweiterung der Aufgabenkreise - gültig?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erweiterung der Aufgabenkreise - gültig? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Jetzt wirds kompliziert : Ist ein Beschluß zur Erweiterung der AK (hier § 1896 IV) - durch einstweilige Anordnung - ...


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Alt 18.09.2009, 18:18   #1
jelka
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Erweiterung der Aufgabenkreise - gültig?

Jetzt wirds kompliziert :
Ist ein Beschluß zur Erweiterung der AK (hier § 1896 IV) - durch einstweilige Anordnung - ausgefertigt und geschrieben nach dem 1.9., --- aber sämtliche Zitierungen nach "altem FGG" (die Bezifferung auch verbleibender, nicht geänderter §§ hat sich ja erheblich geändert) überhaupt gültig?
Auch die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit wird nach §69a (usw) zitiert.
Ich habe ein bißchen sehr Schwierigkeiten, die jeweiligen Entsprechungen zu finden, beim hin- und her klicken verlaufe ich mich öfters.....
Außerdem frage ich mich - mangels Erfahrung - was geschieht nach diesen 6 Monaten. Muß ich rechtzeitig (wann ist das?) einen Folgeantrag stellen? - also ehrlich gesagt, eine etwas dauerhaftere AK-Erweiterung wäre mir lieber.
Das ganze Problemchen resultiert eigentlich aus der Tatsache, einen status quo, bedingt durch länderspezifisch unterschiedliche Rechtsauffassung, legalisieren zu wollen.
Hessischer Richter "Sie können auch ohne Postvollmacht mit ihren AK (alle) handeln.
Niedersachsen "Natürlich benötigen Sie eine Postvollmacht - und eine Woche später hatte ich sie.
Gruß - jelka
 
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Alt 18.09.2009, 18:26   #2
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard

Ich gehe davon aus, dass für vor dem 1.9. begonnene Verfahren altes und neues Recht nebeneinander gelten. Allerdings kann das natürlich nicht für die schon laufenden Betreuungen bis zur Beendigung gelten, sondern nur für Verfahrensabschnitte, die vor dem 1.9. begonnen wurden, z.B. Antrag auf Erweiterung der Betreuung.
ronja ist offline  
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Alt 18.09.2009, 18:28   #3
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard

bin kein jurist........deshalb die vage vermutung:

fällt die betreuung vor den 01.09.2009 könnte es nahe liegen, dass das alte FGG anwendung findet

(in dem vielleicht bestimmt vorhandenen beschluss vor dem 01.09.09 findet sich dann auch eine unbefristete beschwerde in der rechtsmittelbelehrung)

es kann also sein, dass die einstweilige anordnung deshalb auf dem alten recht basiert....

ausserdem wird ja die trennung der sachen bei den gerichten so weit ich das in erfahrung bringen konnte beibehalten....

also

(Vormundschaftsgericht/FGG)
(Betreuungsgericht/FamFG)

wie sich das nun rechtlich verbindlich gestaltet ist beim zuständigen/ bei der zuständigen rechtspflegerIn zu erfragen...auch hinsichtlich der frage was denn nun in oder bzw. nach der 6-monatsfrist passieren wird/soll

an der gültigkeit der EA dürfte das vorerst nicht viel ändern

lg

nam

tschuldigung......hat sich überschnitten......vielleicht trotzdem brauchbar
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud

Geändert von nam (18.09.2009 um 18:49 Uhr)
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Alt 18.09.2009, 18:50   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Zitat von nam Beitrag anzeigen
ausserdem wird ja die trennung der sachen bei den gerichten so weit ich das in erfahrung bringen konnte beibehalten....

also

(Vormundschaftsgericht/FGG)
(Betreuungsgericht/FamFG)

Hallo Nam,
da bist du wohl einer Fehlinformation aufgesessen.
Das FamFG ist keine Ergänzung sondern ersetzt das FGG ab dem 1.9. Nach altem FGG kann also gar nicht mehr entschieden werden. Bei den Amtsgerichten gibt es derzeit nur oft noch überhaupt keine neuen Vordrucke mit den § des FamFG.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 18.09.2009, 18:54   #5
nam
Stammgast
 
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Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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Das ganze Problemchen resultiert eigentlich aus der Tatsache, einen status quo, bedingt durch länderspezifisch unterschiedliche Rechtsauffassung, legalisieren zu wollen.
Hessischer Richter "Sie können auch ohne Postvollmacht mit ihren AK (alle) handeln.
Niedersachsen "Natürlich benötigen Sie eine Postvollmacht - und eine Woche später hatte ich sie.
Gruß - jelka[/quote]

nicht länderspezifisch unterschiedliche rechtsauffassungen, sondern eher richterspezifisch unterschiedliche auffassungen zu dem bundesweit gültigen FGG/FamFG

hmm.....könnte auch zumindest für das FamFG anders sein...
ich ruder mal vorsorglich zurück....

FamFG
§ 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes sind.
(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen.

Wobei sich das vielleicht auf die PsychKG der Länder beziehen könnte.......
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Geändert von nam (18.09.2009 um 19:05 Uhr)
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Alt 18.09.2009, 18:57   #6
nam
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Hallo Nam,
da bist du wohl einer Fehlinformation aufgesessen.
Das FamFG ist keine Ergänzung sondern ersetzt das FGG ab dem 1.9. Nach altem FGG kann also gar nicht mehr entschieden werden. Bei den Amtsgerichten gibt es derzeit nur oft noch überhaupt keine neuen Vordrucke mit den § des FamFG.

Gruß,
Andreas
habe ich n i e behauptet, dass das FamFG eine ergänzung ist.
alles andere habe ich ja auch unter dem vorbehalt geäußert, dass das so sein k ö n n t e , nicht müsste.

FGG-RG
Artikel 111
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.


(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.


(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.


(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.


(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

das FamFG erhebt seinen anspruch für den normadressaten, das heisst den bürger, verständlich und gut lesbar zu sein.
die professionelle anwenderin und der anwender sind in erster linie aufgefordert, sich in die 491 paragraphen einzulesen.....

dabei wird vieles bekannt vorkommen und neues nicht unbedingt auffallen. entsprechend sollte man eine gegenüberstellung/synopse der alt- und neuvorschriften zur hand nehmen. o h n e diese kommt man nicht aus, denn nach der
ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t
des artikels 111 FGG-RG sind die bisher geltenden regeln auf die schwer a b z u g r e n z e n d e n A l t f ä l l e noch einige jahre lang a n z u w e n d e n.


alles bitte unter vorbehalt und als ersten m ö g l i c h e n hinweis zu verstehen, denn wie schon gesagt bin ich juristischer laie und daher eher unbeleckt........



lg

nam
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Geändert von nam (18.09.2009 um 19:33 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 18.09.2009, 19:37   #7
nam
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WIESO HABEN WIR HIER KEINE(N) RECHTSPFLEGER(IN) MEHR IM FORUM???

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nam ist offline  
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Alt 18.09.2009, 19:40   #8
jelka
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Beiträge: n/a
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da purzeln ja die Informationen übereinander.
Also, die Betreuung besteht seit 2/2005, und ich habe sie 5/2009 übernommen. Bis nach der Abgabe Richtung Niedersachsen alle drei AK, aber ohne Postkontrolle.
Den Antrag auf Erweiterung habe ich am 2.9. gestellt. Na, wenns so funktioniert.

Die Wühlerei im §§-Dschungel ist für Nichtfachleute halt etwas mühsam, oder gibt es irgendwo so ne Gegenüberstellung von alter und neuer Bezifferung?

Jedenfalls Danke für alle Tipps - und für die meisten wohl - schönes Wochenende! jelka

@nam§1896 = BGB
 
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Alt 18.09.2009, 19:44   #9
jelka
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Zitat:
Zitat von nam Beitrag anzeigen
WIESO HABEN WIR HIER KEINE(N) RECHTSPFLEGER(IN) MEHR IM FORUM???

Na es gibt doch das RPfl-Forum, und da kann man als BetreuerIn auch mitmischen. (Zu einem echten Beitrag habe ich mich bisher allerdings noch nicht getraut )
jelka
 
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Alt 18.09.2009, 19:49   #10
nam
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Standard @jelka

???
1896 gleich BGB ???

also der § 1896 BGB als materielles betreungsrecht mit seinen vier absätzen ist mir als beruflich betreuter durchaus inhaltlich bekannt....

oder wie soll ich das deuten?

gegenüberstellungen FamFG/FGG (synopsen) kann man z.b. in gedruckter form im fachbuchhandel erwerben.......(als tipp),
ausserdem gibt es einführungsseminare zu der einführung des FamFG....infos z.b. bei den jeweiligen justizministerien.....

lg nam
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