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Betreuungsrecht oder Versicherungsrecht?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsrecht oder Versicherungsrecht? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich brauche Rat in einer etwas heiklen versicherungs/betreuungsrechtlichen Frage zwischen mir und meiner Betreuten(Mutter). Bevor ich ins Detail gehe, ...


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Alt 21.09.2009, 10:19   #1
jelka
Gast
 
Beiträge: n/a
Rotes Gesicht Betreuungsrecht oder Versicherungsrecht?

Hallo,
ich brauche Rat in einer etwas heiklen versicherungs/betreuungsrechtlichen Frage zwischen mir und meiner Betreuten(Mutter). Bevor ich ins Detail gehe, frage ich lieber, ob ich die Frage in diesem Forum oder besser ganz woanders (WO?) stellen sollte?
jelka (Mutter der Porzellankiste)
 
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Alt 21.09.2009, 12:16   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo jelka,

was hälst Du davon, erst einmal Deine Frage zu posten? Dann kann man immer noch auf andere Möglichkeiten verweisen.

Gruß
Kohlenklau
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse)
Kohlenklau ist offline  
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Alt 21.09.2009, 14:20   #3
jelka
Gast
 
Beiträge: n/a
Frage

Also, meine Mutter hat 1956 eine LV für mich abgeschlossen, selbige läuft seit 1986 beitragsfrei. Zuteilungsreif eigentlich erst mit meinem 85.Lebensjahr Es existiert aber ein sog. Rückkaufsrecht.
Meine Vorgängerin (berufsbetreuende RAin) meinte zu mir, "die können Sie für sich zurückkaufen". Da meine finanzielle Situation immer etwas grenzwertig ist, war ich über solche Aussichten nat. begeistert. (die Summe ergibt keine 3000,--€)

Das frühere AG (Rpfl) sagte dazu: "Oh, wenn ich das genehmigen würde, bekäme ich Magenschmerzen wegen §181"
Das jetzige AG (Ri): "Die Bestellung eines Ergänzungspflegers wird nicht für notwendig gehalten"
Ich hatte um Einsetzung eines solchen gebeten.

Inzwischen sind mir selber Zweifel gekommen, ob der Vorschlag meiner Vorgängerin überhaupt brauchbar war:
"Rückkaufen" kann doch, unabhängig von der versicherten Person, immer nur derjenige, der die Versicherung abgeschlossen hat. Oder?
Und somit ist die durch Rückkauf erhaltene Summe sein Eigentum, und nicht das der versicherten Person. Oder?
Ich hätte also momentan eh nichts davon, weil das Geld ja dem Vermögen meiner Mutter zugerechnet werden müßte. Oder?
jelka
 
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Alt 21.09.2009, 18:09   #4
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard

Betreuungsrecht....sollte ja bekannt sein.....

Versicherungsrecht..... siehe VVG

in diesem Fall findet aber das bürgerliche Recht mit Anwendung....

BGB Abschnitt/Buch der Schuldverhältnisse.....:

§ 328 Vertrag zugunsten Dritter

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.



hier mehr:

Vertrag zugunsten Dritter ? Wikipedia


auch Lebensversicherunge können unter das Konstrukt fallen....



Ein Vertrag begründet grundsätzlich Rechte und Pflichten zwischen Gläubiger und Schuldner. Bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB ergibt sich unmittelbar aus einer Vereinbarung, dass ein Dritter gegenüber einem Schuldner berechtigt sein soll. Dies ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Rechtsfolge ist, dass der Dritte einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Schuldner hat, er wird aber nicht Vertragspartner.

Beim sogenannten unechten Vertrag zu Gunsten Dritter leistet der Schuldner zwar mit befreiender Wirkung an einen Dritten, dieser soll aber keinen direkten vertraglichen Anspruch auf die Leistung haben.

Verträge zu Ungunsten Dritter sind nicht wirksam.

Bei der Bezugsberechtigung im Rahmen einer Lebensversicherung handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Sofern der Erbe und der Begünstigte verschiedene Personen sind, muss bei der Auszahlung differenziert werden, siehe insofern den Beitrag Erbschaft.

Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lässt nach der Entscheidung BGH 18.01.2005 - X ZR 264/02 für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.




lg nam

(nur hinweis/tipp eines betreuten.....bitte ohne gewähr verstehen)
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud

Geändert von nam (21.09.2009 um 18:17 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 22.09.2009, 00:15   #5
jelka
Gast
 
Beiträge: n/a
Daumen hoch Wow,...

das ist ja eine umfangreiche Antwort.Danke, nam.
Bin gerade beim fünften Durchlesen, um das für meinen Fall wichtige herauszufinden. (nein, das liegt nicht an Dir, sondern an meiner mangelnden Kenntnis solcher Dinge)
Das mit dem Vertrag zugunsten Dritter leuchtet mir ein - nur trifft ds m.E. bei LV nur auf sog. "Bezugspersonen" zu, also solche, die im Todesfall dann das Geld ausgezahlt bekommen sollen. Aber im vorliegenden Fall bin ich ja die versicherte Person.
Na ja, ich werde mal weiter recherchieren
Gruß - jelka
 
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Alt 22.09.2009, 00:44   #6
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard risiko/kapital/kombination???-LV

das wusste ich nicht.....bin dabei von einer kapital-LV ausgegangen (eine risiko-LV hat keinen rückkaufswert...wäre mir neu).....ein beispiel wäre ein darlehen über eine kapital-lv zu tilgen...anstatt der annuität zahlt man in eine LV ein und am ende der laufzeit geht der kapitaldienst an den darlehensgeber (meistens ja ein kreditinstitut...wäre dann der dritte)....

jetzt völlig verwirrt...

lg nam
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nam ist offline  
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Alt 22.09.2009, 01:23   #7
jelka
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von nam Beitrag anzeigen
jetzt völlig verwirrt...
Ich auch. Ich werde erst mal das von dir erwähnte VVG studieren, und wenn ich das kapiert habe, mich trauen, bei der Versicherung anzurufen. Die haben (leider) ausgezeichnete RAe, sodaß ich mir keine große Hoffnung auf Erfolg mache. Inzwischen glaube ich, daß das betreuungsrechtliche Problem das geringere bei dieser Angelegenheit ist.
Gruß - jelka
 
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Alt 22.09.2009, 22:25   #8
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Hallo Jelka

Bevor du bei der Versicherung anrufst und Dir Sorgen wg. deren Anwälten machst:
Versuch es doch viel besser erst mal bei der Verbraucherberatung. Die sind da auch fit und sicherlich nicht auf der Seite der Versicherung sondern neutral.

Versicherungstechnisches Feinwissen gibt es nicht ohne die Versicherungsunterlagen - und die gehören nicht hier in dieses Forum.


Viel Glück
wünscht

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 22.09.2009, 23:46   #9
jelka
Gast
 
Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Versuch es doch viel besser erst mal bei der Verbraucherberatung. Die sind da auch fit und sicherlich nicht auf der Seite der Versicherung sondern neutral.
Hm....daran hatte ich auch schon gedacht.
Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Versicherungstechnisches Feinwissen gibt es nicht ohne die Versicherungsunterlagen - und die gehören nicht hier in dieses Forum.
Deshalb ja auch meine Bedenken im ersten Beitrag....
Auf jeden Fall Danke für Eure Tipps!
jelka
 
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lebensversicherung, rückkaufwert

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