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SBS 24.09.2009 19:44

Regelinsolvenz?
 
Hallo liebe Alle,

wir habe einen neuen Betreuten, der aus einer ehemaligen selbstständigen Tätigkeit "6 dicke Aktenordner" mit Gläubiger-
forderungen mitgebracht hat.

Bislang habe ich nur die Gläubigeraufstellungen im Rahmen der Verbraucherinsolvenz vorbereitet, dass heißt, dass nachdem ich die Unterlagen sortiert und eine Aufstellungen gefertigt habe, wir mit dem Betreuten einen Termin bei der Schuldnerberatung gemacht haben und von dort aus alles weitere veranlaßt wurde.

Da die Regelinsolvenz ganz anders zu händeln ist, auch bezüglich der einzuhaltenden Fristen, die ja schon lange verwirkt sind, bin ich derzeit am Grübeln, wie hier vorzugehen ist.

Kann mir jemand weiterhelfen?:winke:

LG SBS

nam 25.09.2009 09:59

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen,
  • die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben,
  • die zwar eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 InsO).

Wie das allgemeine Insolvenzverfahren betrifft auch das Verbraucherinsolvenzverfahren nur Fälle, in denen ein Insolvenztatbestand (Eröffnungsgrund) vorliegt. Bei natürlichen Personen ist Eröffnungsgrund die eingetretene oder die drohende Zahlungsunfähigkeit. Es muss eine Situation entstanden sein, in der die Schuldnerin oder der Schuldner gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen (§§ 17, 18 InsO).

Zu dem sind beide Verfahren (Regel-/Verbraucherinsolvenz) in der Insolvenzordnung geregelt.....siehe also dort für weitere Infos.

SBS 25.09.2009 12:16

Hallo Nam,

vielen Dank für die Mühe, die du dir gemacht hast, aber das ist mir bereits bekannt.

Bei meiner Frage geht es mir darum, wie ein Betreuer, bei meinem beschriebenen Fall, vorgehen würde.

LG SBS

nam 25.09.2009 12:36

dann externen rat einholen (fachanwältin/fachanwalt) als beruflicher betreuer....

als ehrenamtlicher betreuer sich an das gericht wenden (§1837 BGB)

BGB § 1837 Beratung und Aufsicht

(1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
(2) Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.
(3) Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
(4) §§ 1666, 1666a und § 1696 gelten entsprechend.

by the way:

Wobei der orange eingefärbte Satz im Widerspruch zum neuen FamFG steht, wo eine Einführung ja nicht mehr zwingend erfolgen soll.......hier stehen formelles und materielles Recht nicht ganz in einer logischen Linie.......schaden kann es ja nicht, auf den §1837 BGB zu verweisen....


lg nam

SBS 26.09.2009 13:12

Zitat:

Zitat von nam (Beitrag 28199)
dann externen rat einholen (fachanwältin/fachanwalt) als beruflicher betreuer....

BGB § 1837 Beratung und Aufsicht

(1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
(lg nam


Hallo nam,
danke für den Tip.:a040:

Ich hatte gehofft, dass das zur alltäglichen Praxis eines Betreuers gehört und ich hier im Forum einen praxisnahen Tip erhalten kann.

Ich denke, ein Rechtspfleger für Inso-Recht wird mir auch weiterhelfen können.

Gern werde ich berichten, wie ich weitergekommen bin.

LG SBS

nam 26.09.2009 13:15

meistens kennt ein rechtspfleger auch einen rechtspfleger der notfalls auch noch einen rechtspfleger kennt , der sich damit auskennt......also good luck!:wink3:

der § 1837 bezieht sich aber auf das familiengericht (inkludiert auch die vormundschaft in dem sinne).....also nicht in die mahnsachen-zv-abteilung des AG rennen und den rechtspfleger dort "überfallen".......erst in die vormundschafts-/betreuungsabteilung und dort erkundigen nach rechtsrat in der kausa!

lg nam

agw 27.09.2009 09:47

Hallo,
im § 1837 ist zwar von einer Beratung die Rede. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Rechtsberatung.
Der Rechtspfleger berät zwar den Betreuer, aber nur über die notwendigen Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung. Das heißt wie kann der Betreuer die Betreuung ausüben und welche Pflichten ergeben sich für ihn.

Die komplette Abwicklung einer Insolvenz gehört sicherlich in fachlich fundierte Hände und hier hat ein Betreuer, wie jeder andere auch, die Möglichkeit sich Rat bei Schuldnerberatung oder einem Anwalt einzuholen.

Gruß,
Andreas

Geldsucher 08.11.2009 18:48

Hallo
Auch ich bin Betreuter und war Nebenberuflich Selbstständig.
Ich habe zwar keine Gläubiger mehr aus meiner Selbstständigkeit, trotz allem bin ich wohl ab nächster Woche Freitag in der Regelinsolvenz.(Gläubigeranzahl)
Der Werdegang war folgender:
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht gesucht
  • Kostenverhandlung, da keine Masse vorhanden war
  • RA geordnete Unterlagen übergeben
  • RA hat bei Gericht Antrag auf Regelinsolvenz gestellt
  • Gericht hat genehmigt und Insolvenzverwalter bestellt
Ich selbst bin in Unkündbarer Anstellung.
Der Betreuer hat natürlich mehr als die genehmigten 3,5 Stunden/Betreuten Aufwand gehabt.
Bin gespannt was nun bei der Gläubigerversammlung am 13.11. rauskommt.
Ich hoffe ich konnte noch helfen, wenn auch spät. :winke:


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