Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfahrenspflegschaft oder mehrere Betreuer? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
In einer Betreuungssache mit einem beruflichen Betreuer steht entweder ein zweiter Betreuer nach § 1899 BGB oder eine Verfahrenspflegschaft nach ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
16.10.2009, 19:19 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
|
Verfahrenspflegschaft oder mehrere Betreuer?
In einer Betreuungssache mit einem beruflichen Betreuer steht entweder ein zweiter Betreuer nach § 1899 BGB oder eine Verfahrenspflegschaft nach § 276 FamFG zur Debatte.
Hatte hier jemand schonmal eine solche Erfahrung? Was ist/wäre die beste Lösung? (Mal davon abgesehen, dass das ja auch das Gericht entscheiden wird) lg nam
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
17.10.2009, 00:21 | #2 |
Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
|
Hallo,
ich kann mir nur vorstellen, dass es sich hier um die Frage geht, ob längerfristig die Aufgaben des Betroffenen besser wahrgenommen werden sollen, indem ein weiterer Betreuer bestellt wird. Oder ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers reicht, dessen Bestellung mit dem Abschluss des Verfahrens bzw. mit der Rechtskraft der Enscheidung endet, für das er bestellt wurde. Oder wenn z.B. die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises in Erwägung gezogen wird und das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Da gibt es dann aber kein entweder und kein oder..Ich denke das meinst Du eher nicht. Keine Ahnung um was es genau geht, was für ein Verfahren gemeint ist, aber einen Verfahrenspfleger ist man schneller wieder los. Ich hatte so einen Fall aber noch nie, kenne das aus der Praxis nicht, obwohl ich beides mache, deshalb kann ich jetzt nur wüst vermuten. |
17.10.2009, 09:36 | #3 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
|
Zitat:
Ich hatte schon mal einen Fall, bei dem sich herausstellte, dass die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge auch (sinnvoller) von einem Familienmitglied wahrgenommen werden konnten. So behielt ich die Bereiche Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten und die o.g. Gebiete wurden auf den (ehrenamtlichen) Bruder d. Betreuten übertragen. mfg |
|
17.10.2009, 13:16 | #4 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
|
Hallo,
ich kenne das nur in Verbindung mit Ergänzungsbetreuer. So bin ich vom Amtsgericht in einigen Betreuungsfällen als Ergänzungsbetreuer eingesetzt. Hauptsächlich sind dies Fälle, wo es um größere Vermögenswerte geht. Ich bin dann aber nur für einen eng begrenzten, von Gericht definierten, Bereich zuständig. Gruß Heiner |
Lesezeichen |
Stichworte |
ergänzungsbetreuer, ergänzungsbetreuung, verfahrenspfleger, verfahrenspflegschaft |
|
|