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Dies ist ein Beitrag zum Thema Geldanlage im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zeiten, das jetzt meine letzte Antwort zu dem Thema. Ganz grundsätzlich gibt es kein generalisiertes Recht auf..... welches ohne ...


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Alt 25.10.2009, 14:03   #11
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo zeiten,

das jetzt meine letzte Antwort zu dem Thema.
Ganz grundsätzlich gibt es kein generalisiertes Recht auf..... welches ohne alle weiteren Umstände immer so einfach anwendbar wäre. Das ist zudem Schwarz- Weiss Denken, was eh nicht so meine Sache ist.

Auch in Deiner Konstruktion gehst Du nicht auf die Haftungs und Verantwortungsfrage ein, nicht auf die tatsächliche Möglichkeit einer solchen Konstruktion. Aspekte ausblenden und nicht beachten bringt einen in der Sache selten weiter.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 25.10.2009, 14:13   #12
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

hi michaela,
Zitat:
das jetzt meine letzte Antwort zu dem Thema.
jo, ich glaub, wir reden aneinander vorbei, wie mit dem himmel und dem horizont.
gruß denn , zeitis
zeiten ist offline  
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Alt 25.10.2009, 14:21   #13
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Hmmm...
Michaela, da muss ich Zeiten Recht geben - auch wenn das wohl nicht allzu oft vorkommen wird vermutlich...

Rechtliche Betreuung mit Aufgabenkreis "Vermögenssorge" sagt grundsätzlich doch erstmal gar nix über die Geschäftsfähigkeit aus.
Und solange die betreute Person geschäftsfähig ist, kann sie uneingeschränkt geschäftlich handeln - also auch Versicherungen abschließen, Autos kaufen, Konten anlegen und (ggf. unter gewissen Umständen) auch kündigen.
Die Verantwortung für das Handeln trägt dann die betreute geschäftsfähige Person - wie jede nicht betreute geschäftsfähige Person.

Der rechtliche Betreuer haftet ja nur für das, was er selbst in Amtsausübung getan oder unterlassen hat.

Die meisten Betreuten meiner für die ich die Vermögenssorge habe, sind geschäftsfähig - sofern sie nicht gerade an einer Manie oder Psychose leiden etc. Und die Betreuung macht durchaus Sinn und ist erfolgreich...

Geschäftsunfähigkeit ist ja eher selten ein ununterbrochen andauernder Zustand - sondern vielmehr allermeist punktuell festzustellen.
Chesterfield ist offline  
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Alt 25.10.2009, 17:32   #14
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Chesterfield,

ich habe mit keinem Wort von einer bestehender oder nicht bestehender Geschäftsfähigkeit geredet.....sondern vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge.
Dieser wird aus einem bestimmten Grund angeordnet, nämlich weil der Betreute nicht in der Lage ist sich hinreichend um seine finanziellen Belange zu kümmern. Das ist nicht gleichgesetzt mit Geschäftsunfähigkeit.
Wenn er dies (vollumfänglich) kann dann ist die Vermögensorge aufzuheben oder entsprechend zu spezifizieren. Um eine Unterlassung würde es sich handeln wenn jemand den Überblick hat Geld anzulegen und ich behielte die Vermögenssorge ohne bei Gericht die Aufhebung zu beantragen.

Im Übrigen: Zitat....auch wenn das wohl nicht allzu oft vorkommen wird vermutlich... Ich wäre auch mal auf die Reaktion der Bank gespannt bei der von Euch beschriebenen Konstellation.

Gruss Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 25.10.2009, 21:02   #15
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Hallo Michaela,

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
ich habe mit keinem Wort von einer bestehender oder nicht bestehender Geschäftsfähigkeit geredet.....sondern vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge.
Ja, aber die Geschäftsfähigkeit ist dennoch der springende Punkt.
Der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" an sich besagt keinesfalls, dass der Betreute von eigenständigen Bankgeschäften ausgeschlossen ist.


Zitat:
Dieser wird aus einem bestimmten Grund angeordnet, nämlich weil der Betreute nicht in der Lage ist sich hinreichend um seine finanziellen Belange zu kümmern.
Das kann aber auch nur Teilbereiche der finanziellen Belange anbetreffen, z. B. die Schuldenregulierung.


Zitat:
Wenn er dies (vollumfänglich) kann dann ist die Vermögensorge aufzuheben oder entsprechend zu spezifizieren.
Auf das Wort in Klammern kommt es m. E. dabei doch an.

Der Deinert beschreibt das hier sehr schön.

Um eine Unterlassung würde es sich handeln wenn jemand den Überblick hat Geld anzulegen und ich behielte die Vermögenssorge ohne bei Gericht die Aufhebung zu beantragen.

Zitat:
Im Übrigen: Zitat....auch wenn das wohl nicht allzu oft vorkommen wird vermutlich... Ich wäre auch mal auf die Reaktion der Bank gespannt bei der von Euch beschriebenen Konstellation.
Das mit dem "nicht allzu oft vorkommen" meinte ich eigentlich, dass ich Zeiten beipflichte...
Tatsächlich kommt ein "konkurrierendes Handeln" im Bankgeschäft regelmäßig vor, z.B. wenn Dein Betreuter Geld von seinem nicht gesperrten Girokonto abhebt, ohne Dich vorher zu fragen. Die Bank kann das nicht verhindern - außer es entsteht dort der konkrete Eindruck, dass der Betreute gerade im Zustand der Geschäftsunfähigkeit handelt.


Randnotiz:
Ich komme hier immer mit dem für Internet-Foren ja typischen "Du" und dem förmlichen "Sie" durcheinander... Wie handhabt "Ihr" das denn hier...?
Chesterfield ist offline  
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Stichworte
bank, bankgeschäfte, bankprobleme, geldanlage, vermögensangelegenheiten, vermögenssorge


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