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Heirat und Umzug, Aufgabenbereiche des Betreuers unerfüllbar

Dies ist ein Beitrag zum Thema Heirat und Umzug, Aufgabenbereiche des Betreuers unerfüllbar im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Habe einen Betreuten von einer Betreuerin wegen deren Ruhestand bekommen. Unter anderem mit Wohnungsangelegenheiten sowie EV in Vermögens- und Vertragsangelegenheiten. ...


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Alt 30.10.2009, 23:02   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.02.2009
Ort: Thüringen
Beiträge: 216
Standard Heirat und Umzug, Aufgabenbereiche des Betreuers unerfüllbar

Habe einen Betreuten von einer Betreuerin wegen deren Ruhestand bekommen. Unter anderem mit Wohnungsangelegenheiten sowie EV in Vermögens- und Vertragsangelegenheiten. Kein Problem könnte man meinen. Aber:

Der Betreute hat kurz vor meiner Übernahme geheiratet und ist mit seiner Frau in eine 400 km entfernte Stadt in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Beide haben sich dort ein gemeinsames Girokonto eröffnet. Das bedeutet für mich: EV ist nicht durchsetzbar, Vermögenssorge schon gar nicht (sein hiesiges Konto ist zur Karteileiche geworden). Und wie soll ich bitteschön die Rechnungslegung samt Originalbelegen fabrizieren? Bis ein neuer Betreuer in der neuen Heimat bestellt ist, das kann ein paar Wochen dauern.

Kann man sich in einem solchen Fall im Nachhinein von der Vermögenssorge und damit von der Rechnungslegung befreien lassen? War schonmal jemand in einer ähnlichen Situation und was könnte ich tun?

Bin für jede geschilderte Erfahrung dankbar!

v.

Geändert von volki (30.10.2009 um 23:05 Uhr)
volki ist offline  
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Alt 01.11.2009, 18:45   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo Volki,

wenn die Herrschaften ihre Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten so wunderbar alleine und vor allem ohne einen Betreuer regeln können, dann wäre doch an die Aufhebung der Betreuung zu denken.
An die Kontounterlagen müßtest Du aber doch auch unter Vorlage der Bestellungsurkunde per Anschreiben an die Bank kommen.
Eine Befreiung kommt nach meinem Wissen nicht in Frage, da nur direkte Angehörige in diesen "Genuß" kommen.

Gruß
Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

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Kohlenklau ist offline  
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Alt 01.11.2009, 20:51   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.02.2009
Ort: Thüringen
Beiträge: 216
Standard

Zitat:
Zitat von Kohlenklau Beitrag anzeigen
Hallo Volki,

An die Kontounterlagen müßtest Du aber doch auch unter Vorlage der Bestellungsurkunde per Anschreiben an die Bank kommen.
Da bin ich mir halt nicht so sicher, schließlich ist seine nicht betreute, aber der deutschen Sprache kaum mächtige Frau ebenfalls Kontoinhaberin. Außerdem ist der EV damit meiner Ansicht nach nicht mehr durchsetzbar. Und wie soll ich an zur Rechnungslegung notwendige Originalbelege herankommen? Ich stehe zwar in regem telefonischen Kontakt zum Betreuten - er fragt mich häufig um Rat und ich kümmere mich und helfe wo ich kann - aber... Ich werde wohl gleich morgen mal einen RP dazu konsultieren.

v.
volki ist offline  
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Alt 01.11.2009, 21:02   #4
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

hi volki,
mal ne überlegung: wenn du ev hast, ist doch die kontoeröffnung (also das gemeinsame konto), ohne deine zustimmung, auch schon nicht rechtskräftig (oder eben schwebend).
vielleicht ist es sinnvoll der bank das mitzuteilen und die ganze sache rückgängig zu machen? das müsste auch gehen.

gruß, zeiten
zeiten ist offline  
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Alt 04.11.2009, 23:22   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.02.2009
Ort: Thüringen
Beiträge: 216
Standard

Für alle, die Interesse an der geschilderten Thematik haben will ich noch kurz die übereinstimmende Meinung zweier Rechtspflegerinnen beisteuern. Danach besteht die Möglichkeit, beim Rechtspfleger eine begründete eidesstattliche Versicherung abzugeben, daß im Betreuungszeitraum keinerlei Verfügung über das Vermögen des Betreuten stattgefunden habe. Damit wird die in diesem Fall nicht gegebene Möglichkeit der Rechnungslegung anerkannt.

v.
volki ist offline  
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Stichworte
einwilligungsvorbehalt, rechnungslegung, umzug, vermögenssorge, vermögensverwaltung


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