Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigungspflichtige Unterbringung? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebes Forum,
stellt Euch vor, eine dementer Vater V wohnt bei seiner Tochter T und wird auch von dieser nachweislich ...
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05.11.2009, 11:03 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
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Genehmigungspflichtige Unterbringung?
Liebes Forum,
stellt Euch vor, eine dementer Vater V wohnt bei seiner Tochter T und wird auch von dieser nachweislich vorbildlichst(!) versorgt und gepflegt. Leider gibt es einen Berufsbetreuer B, betraut u.a. mit der Aufenthaltsbestimmung, mit dem eine eindeutige Pflegevereinbarung getroffen wurde. T hat zwar schon beim Vmg die Aufenthaltsbestimmung beantragt, diese wurde aber vom Vmg, mit der lapidaren Begründung abgelehnt, dies sei nicht zum Wohle (?) des V (im Hintergrund gibt es noch eine Schwester S, die an der Pflege des V nicht beteiligt, aber bei allen quer schießt und mehr Kontakt zu B als zu V hat. Unglaublich aber wahr! Plötzlich kommt B auf die Idee, dass V besser im Pflegeheim aufgehoben sei als bei T, da diese willkürliche Auflagen nicht erfülle. Meine Frage bezeiht sich nicht auf die Auflagen sondern: Kann B so einfach den V in ein Pflegeheim unterbringen bzw. wie kann sich T dagegen wehren? Danke für die Hilfe. Gruß Rosa |
05.11.2009, 11:34 | #2 | |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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hi rosa,
Zitat:
tochter kann sich gar nicht wehren. sie hat keine eigentumsrechte oder so was am vater. sie ist ja hier quasi (also aus rechtlicher sicht!) gar nicht beteiligt. klar, aus sicht der tochter ist das anders, aber rein rechtlich betrifft diese umzieh-entscheidung nur den vater. tochter ist in diesem geschehen nur randfigur. der einzige, der sich beschweren könnte, wenn er das noch kann, ist der vater. gruß, zeiten |
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05.11.2009, 11:43 | #3 | ||||
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Hallo,
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Aufenthaltsbestimmung ? Betreuungsrecht-Lexikon siehe in diesem Zusammenhang auch Abs. 3 hiervon: § 1908b BGB Entlassung des Betreuers Dem Betreuungsgericht kannst Du natürlich Dein Anliegen vorbringen; allerdings dürfte dies wohl daran scheitern: Zitat:
Geändert von carlos (05.11.2009 um 11:45 Uhr) |
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05.11.2009, 11:56 | #4 | |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Zitat:
Worin besteht aber der Nachweis über die vorbildliche Versorgung und mit wem wurde eine Pflegevereinbarung in welcher Form abgeschlossen? Auch wenn es nicht um die Auflagen geht, worin bestehen diese und was ist mit "Willkür" gemeint? Neben einer Verlegung in eine Einrichtung würde ja auch noch die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes zur Versorgung in der häuslichen Umgebung in Betracht zu ziehen sein, wenn man mit der Pflege der T nicht zufrieden ist. Gruß Kohlenklau
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05.11.2009, 16:55 | #5 | ||
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
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Danke für die Antworten.
Rein rechtlich scheint B eine Allmacht zu besitzen. Vielleicht muss ich noch nachreichen, dass T den V mit Zustimmung des B aus dem Pflegeheim geholt hat. Der Pflegevertrag wurde geschlossen zwischen T und V und auch vom Vmg genehmigt. Zitat:
Zitat:
Nun hat sich der erste Blickwinkel auf den Fall verändert und deshalb möchte ich die Frage nochmals stellen: Kann B so einfach den V in ein Pflegeheim unterbringen bzw. wie kann sich T dagegen wehren? Gruß Rosa |
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05.11.2009, 17:28 | #6 | |
Angehörige
Registriert seit: 24.02.2007
Beiträge: 112
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Zitat:
Als Pflegeperson wird T sich zudem mit den Begründungen des Betreuers, wieso der Vater im Heim besser aufgehoben sein soll, differenziert auseinandersetzen können und hoffentlich davon überzeugen können, dass der Betreute zuhause (genauso) gut versorgt wird. Wenn T für seine Pflege bezahlt wird (Pflegevereinbarung?) oder anderen materiellen Nutzen, z.B. Wohnrecht, aus der Betreuung seines Vaters zieht, finde ich es nachvollziehbar, wenn das Gericht nicht die Aufenthaltsbestimmung geben will, weil das Gericht da vielleicht befürchtet, dass irgendwann aus purem Eigeninteresse der Vater zuhause behalten wird. Daraus würde ich nicht schließen, dass das Gericht irgendwie gegen T eingestellt ist. Also denke ich schon, dass T mit guten Begründungen und Darlegungen beim Vormundschaftsgericht etwas bewirken sollte. |
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05.11.2009, 19:36 | #7 | |||
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Zitat:
Zitat:
Wenn T als Nicht-Verfahrensbeteiligte bei Gericht kein Beschwerderecht zugestanden wird, dann sollte vielleicht doch über eine Kontaktaufnahme zur Kranken-/Pflegekasse (Heimpflegebedürftigkeitsbescheinigung) nachgedacht werden. Zitat:
Gruß Kohlenklau
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05.11.2009, 19:47 | #8 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
Da könnte man durchaus ein Recht der Tochter zur Beschwerde gegen den Betreuer herleiten, meine ich - z.B. mit beim Beschwerdeziel, die Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge einem anderen Betreuer zu übertragen. Geändert von Chesterfield (05.11.2009 um 19:51 Uhr) |
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05.11.2009, 20:03 | #9 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
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Gebe da Chesterfield recht. Gerade nach dem neuen Recht, wurden die Rechte von den Angehörigen etwas gestärkt. Aber die Tochter muss hier dem Gericht möglichst gut vortragen, warum sie in diesem Moment als Beteiligte gelten soll und somit Beschwerderecht hat. Das Gericht kann sie wohl dazu ziehen, muss sie aber nicht berücksichtigen!
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05.11.2009, 20:12 | #10 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Die Neuregelung hatte ich nicht im Hinterkopf, aber nur in diesen Angelegenheiten können Abkömmlinge beteiligt werden
"die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts" FamFG - Einzelnorm Da muß schon chesterfields Umweg über eine Betreueränderung herhalten.
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altenheim, angehörige, betreuerwechsel, pflege, pflegeheim, seniorenheim, stationäre einrichtung |
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