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Genehmigungspflichtige Unterbringung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigungspflichtige Unterbringung? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebes Forum, stellt Euch vor, eine dementer Vater V wohnt bei seiner Tochter T und wird auch von dieser nachweislich ...


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Alt 05.11.2009, 11:03   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
Standard Genehmigungspflichtige Unterbringung?

Liebes Forum,

stellt Euch vor, eine dementer Vater V wohnt bei seiner Tochter T und wird auch von dieser nachweislich vorbildlichst(!) versorgt und gepflegt. Leider gibt es einen Berufsbetreuer B, betraut u.a. mit der Aufenthaltsbestimmung, mit dem eine eindeutige Pflegevereinbarung getroffen wurde.

T hat zwar schon beim Vmg die Aufenthaltsbestimmung beantragt, diese wurde aber vom Vmg, mit der lapidaren Begründung abgelehnt, dies sei nicht zum Wohle (?) des V (im Hintergrund gibt es noch eine Schwester S, die an der Pflege des V nicht beteiligt, aber bei allen quer schießt und mehr Kontakt zu B als zu V hat.

Unglaublich aber wahr! Plötzlich kommt B auf die Idee, dass V besser im Pflegeheim aufgehoben sei als bei T, da diese willkürliche Auflagen nicht erfülle.

Meine Frage bezeiht sich nicht auf die Auflagen sondern:

Kann B so einfach den V in ein Pflegeheim unterbringen bzw. wie kann sich T dagegen wehren?

Danke für die Hilfe.

Gruß Rosa
Rosa L. ist offline  
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Alt 05.11.2009, 11:34   #2
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

hi rosa,
Zitat:

Kann B so einfach den V in ein Pflegeheim unterbringen bzw. wie kann sich T dagegen wehren?
ja, wenn er aufenthaltbestimmung hat, kann er.

tochter kann sich gar nicht wehren. sie hat keine eigentumsrechte oder so was am vater. sie ist ja hier quasi (also aus rechtlicher sicht!) gar nicht beteiligt. klar, aus sicht der tochter ist das anders, aber rein rechtlich betrifft diese umzieh-entscheidung nur den vater. tochter ist in diesem geschehen nur randfigur. der einzige, der sich beschweren könnte, wenn er das noch kann, ist der vater.

gruß, zeiten
zeiten ist offline  
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Alt 05.11.2009, 11:43   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Hallo,

Zitat:
Zitat von Rosa L. Beitrag anzeigen

Kann B so einfach den V in ein Pflegeheim unterbringen bzw. wie kann sich T dagegen wehren?
siehe hierzu:

Zitat:
Der Betreuer bestimmt den gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten. Hierfür ist er an dessen Wünsche gebunden.
Zitat:
Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98:
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
Beides u.a. hier nachzulesen:
Aufenthaltsbestimmung ? Betreuungsrecht-Lexikon

siehe in diesem Zusammenhang auch Abs. 3 hiervon:
§ 1908b BGB Entlassung des Betreuers

Dem Betreuungsgericht kannst Du natürlich Dein Anliegen vorbringen; allerdings dürfte dies wohl daran scheitern:
Zitat:
T hat zwar schon beim Vmg die Aufenthaltsbestimmung beantragt, diese wurde aber vom Vmg, mit der lapidaren Begründung abgelehnt, dies sei nicht zum Wohle (?) des V
mfg

Geändert von carlos (05.11.2009 um 11:45 Uhr)
carlos ist offline  
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Alt 05.11.2009, 11:56   #4
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Zitat:
Zitat von Rosa L. Beitrag anzeigen
(...) nachweislich vorbildlichst(!) versorgt und gepflegt. (...), mit dem eine eindeutige Pflegevereinbarung getroffen wurde.

(...)

(...), da diese willkürliche Auflagen nicht erfülle.
Es gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär". Ansprechpartner wäre in solch einem Fall z.B. die Pflegekasse oder das Sozialamt als finanzierende Stelle des Heimaufenthaltes (wenn es sich nicht um einen Selbstzahler handelt).

Worin besteht aber der Nachweis über die vorbildliche Versorgung und mit wem wurde eine Pflegevereinbarung in welcher Form abgeschlossen? Auch wenn es nicht um die Auflagen geht, worin bestehen diese und was ist mit "Willkür" gemeint?
Neben einer Verlegung in eine Einrichtung würde ja auch noch die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes zur Versorgung in der häuslichen Umgebung in Betracht zu ziehen sein, wenn man mit der Pflege der T nicht zufrieden ist.

Gruß
Kohlenklau
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Alt 05.11.2009, 16:55   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
Standard

Danke für die Antworten.

Rein rechtlich scheint B eine Allmacht zu besitzen.

Vielleicht muss ich noch nachreichen, dass T den V mit Zustimmung des B aus dem Pflegeheim geholt hat. Der Pflegevertrag wurde geschlossen zwischen T und V und auch vom Vmg genehmigt.

Zitat:
...nachweislich vorbildlicht...
Natürlich hat T auch einen ambulanter Pflegedienst eingebunden. Dieser hat schriftlich den guten Zustand und das positive Umfeld von V hervorgehoben. Verwandte und Freunde können die Verbesserung des Zustandes von V gegenüber dem Pflegeheimaufenthalts jederzeit bestätigen.

Zitat:
...Willkür...
V wollte und will nie ins Pflegeheim. Leider kann dies V alleine nicht mehr gegenüber Dritten rüberbringen. Selbst B war früher der Meinung, dass V besser bei T als im Heim untergebracht sei. Nun ist es für mich willkürlich, wenn plötzlich der B die Meinung vertritt, dass es im eigenen Interesse von V sei, wieder im Heim untergebracht zu sei.

Nun hat sich der erste Blickwinkel auf den Fall verändert und deshalb möchte ich die Frage nochmals stellen:

Kann B so einfach den V in ein Pflegeheim unterbringen bzw. wie kann sich T dagegen wehren?


Gruß Rosa
Rosa L. ist offline  
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Alt 05.11.2009, 17:28   #6
Angehörige
 
Registriert seit: 24.02.2007
Beiträge: 112
Standard

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
hi rosa,
ja, wenn er aufenthaltbestimmung hat, kann er.

tochter kann sich gar nicht wehren. sie hat keine eigentumsrechte oder so was am vater. sie ist ja hier quasi (also aus rechtlicher sicht!) gar nicht beteiligt. klar, aus sicht der tochter ist das anders, aber rein rechtlich betrifft diese umzieh-entscheidung nur den vater. tochter ist in diesem geschehen nur randfigur. der einzige, der sich beschweren könnte, wenn er das noch kann, ist der vater.

gruß, zeiten
Nun ja, der Betreuer hat auch keine Eigentumsrechte. Als Angehöriger hat T die Möglichkeit, Beschwerde gegen eine solche Entscheidung oder einen solchen Plan beim Vormundschaftsgericht einzulegen und dabei möglichst überzeugend darzulegen, inwieweit ein Umzug in ein Heim nicht dem mutmaßlichen und dem natürlichen Willen des Vaters entspricht. Und in der Tat: Zu dieser Frage kann sich ein Angehöriger in der Regel weit kompetenter äußern als ein Berufsbetreuer.

Als Pflegeperson wird T sich zudem mit den Begründungen des Betreuers, wieso der Vater im Heim besser aufgehoben sein soll, differenziert auseinandersetzen können und hoffentlich davon überzeugen können, dass der Betreute zuhause (genauso) gut versorgt wird.

Wenn T für seine Pflege bezahlt wird (Pflegevereinbarung?) oder anderen materiellen Nutzen, z.B. Wohnrecht, aus der Betreuung seines Vaters zieht, finde ich es nachvollziehbar, wenn das Gericht nicht die Aufenthaltsbestimmung geben will, weil das Gericht da vielleicht befürchtet, dass irgendwann aus purem Eigeninteresse der Vater zuhause behalten wird. Daraus würde ich nicht schließen, dass das Gericht irgendwie gegen T eingestellt ist.

Also denke ich schon, dass T mit guten Begründungen und Darlegungen beim Vormundschaftsgericht etwas bewirken sollte.
abend ist offline  
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Alt 05.11.2009, 19:36   #7
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Zitat:
Zitat von abend Beitrag anzeigen
Als Angehöriger hat T die Möglichkeit, Beschwerde gegen eine solche Entscheidung oder einen solchen Plan beim Vormundschaftsgericht einzulegen (...)
Nun ja, T ist keine Verfahrensbeteiligte, wo ist sie beschwert?

Zitat:
(...) und dabei möglichst überzeugend darzulegen, inwieweit ein Umzug in ein Heim nicht dem mutmaßlichen und dem natürlichen Willen des Vaters entspricht.
Dabei wird einer schriftlichen Stellungnahme des Pflegedienstes viel Bedeutung zukommen, wobei aber auch dem Pflegedienst Eigeninteresse unterstellt werden kann.
Wenn T als Nicht-Verfahrensbeteiligte bei Gericht kein Beschwerderecht zugestanden wird, dann sollte vielleicht doch über eine Kontaktaufnahme zur Kranken-/Pflegekasse (Heimpflegebedürftigkeitsbescheinigung) nachgedacht werden.

Zitat:
Selbst B war früher der Meinung, dass V besser bei T als im Heim untergebracht sei. Nun ist es für mich willkürlich, wenn plötzlich der B die Meinung vertritt, dass es im eigenen Interesse von V sei, wieder im Heim untergebracht zu sei.
Der Willkür-Vorwurf trifft mglw. solange zu, wie sich der Gesamtgesundheitszustand des V und/oder die Rahmenbedingungen der ambulanten Betreuung nicht verändern. Es wäre sicherlich einmal interessant, hier die Argumente der anderen Tochter für eine Heimaufnahme zu erfahren und auch noch bzgl. der "willkürlichen Auflagen" aus dem Eingangsposting nähere Informationen zu bekommen.

Gruß
Kohlenklau
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Alt 05.11.2009, 19:47   #8
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Nun ja, T ist keine Verfahrensbeteiligte
Mh, nicht zwingend: "Beteiligt werden können [...] in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen [...] Abkömmlinge". (§ 274 Abs. 4 Ziff. 1 FamFG neue Fassung - Hervorhebung durch mich)

Da könnte man durchaus ein Recht der Tochter zur Beschwerde gegen den Betreuer herleiten, meine ich - z.B. mit beim Beschwerdeziel, die Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge einem anderen Betreuer zu übertragen.

Geändert von Chesterfield (05.11.2009 um 19:51 Uhr)
Chesterfield ist offline  
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Alt 05.11.2009, 20:03   #9
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
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Gebe da Chesterfield recht. Gerade nach dem neuen Recht, wurden die Rechte von den Angehörigen etwas gestärkt. Aber die Tochter muss hier dem Gericht möglichst gut vortragen, warum sie in diesem Moment als Beteiligte gelten soll und somit Beschwerderecht hat. Das Gericht kann sie wohl dazu ziehen, muss sie aber nicht berücksichtigen!
BetrKl ist offline  
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Alt 05.11.2009, 20:12   #10
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Die Neuregelung hatte ich nicht im Hinterkopf, aber nur in diesen Angelegenheiten können Abkömmlinge beteiligt werden

"die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts"
FamFG - Einzelnorm

Da muß schon chesterfields Umweg über eine Betreueränderung herhalten.
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altenheim, angehörige, betreuerwechsel, pflege, pflegeheim, seniorenheim, stationäre einrichtung


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