Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögensgrenze - Kostenbeitrag im Betreuungsverfahren im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich werde unteranderem im Bereich Finanzen befristet betreut. Was ändert sich wenn ich über die Vermögensgrenze 2600€ komme....
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08.11.2009, 12:09 | #1 |
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Beiträge: 3
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Vermögensgrenze - Kostenbeitrag im Betreuungsverfahren
Ich werde unteranderem im Bereich Finanzen befristet betreut. Was ändert sich wenn ich über die Vermögensgrenze 2600€ komme.
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08.11.2009, 12:23 | #2 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
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Beiträge: 2,086
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Hallo,
schau einmal hier in #3 Gerichtskosten bei ehremamtlicher Betreuung und hier Mittellosigkeit ? Betreuungsrecht-Lexikon "In der Neufassung (§ 1836c und § 1836d BGB) ist die Abgrenzung der Mittellosigkeit gesetzlich definiert worden. Hiernach hat die betreute Person, soweit ihr Einkommen die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (§ 82 SGB XII) übersteigt, dieses übersteigende Einkommen zur Finanzierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes einzusetzen. Barvermögen ist einzusetzen, sobald es oberhalb der Schonbeträge liegt, die in den meisten Betreuungsfällen bei 2600 Euro (Stand seit 1.1.2005) anzusetzen sind (§ 1836c BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII und der Verordnung hierzu). (...) Kann die beabsichtigte Betreuerverütung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Einkommen bzw. vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1836d BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse. "
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08.11.2009, 12:55 | #3 |
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Beiträge: 3
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Ich habe eine Einmalzahlung von 5000€ bekommen, habe ein Teil Schulden beglichen liege somit nur kurzzeitig über dem Satz von 2600€. Wie wird das nun berechnet.
MfG Salem |
08.11.2009, 13:11 | #4 |
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Beiträge: 3
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Gelte ich dann nicht trotzdem noch als Mittellos?
MfG Salem |
08.11.2009, 20:00 | #5 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Beiträge: 2,086
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Hallo salem,
der Vollständigkeit halber der Hinweis, daß Du, falls Du Dein Einkommen über Sozialhilfe oder AlG bestreitest, natürlich vorab die Leistungsträger über den Zufluß informieren müßtest. Dann kommt es darauf an, für welchen Zweck die Nachzahlung gezahlt wird bzw. welcher Leistungsanspruch dahintersteht. Bestimmt Leistungen können bezogen werden, ohne daß diese sozialhilferechtlich (und damit analog auch betreuungsrechtlich) angerechnet werden. Wie hoch ist der verbleibende Restbetrag? Wirst Du ehrenamtlich oder durch eine(n) Betrufsbetreuer/in betreut? Wenn die Forderung des Betreuers nicht vollständig aus dem Einkommen/Vermögen beglichen werden kann, dann wirst Du weiterhin als mittellos angesehen und die Staatskasse tritt ein. Ein Berufsbetreuer müßte die Entnahme seiner Vergütung (bei bestehender Vermgenssorge) bei Gericht beantragen (und Du wirst darüber informiert), ein ehrenamtlicher Betreuer kann sich seine Pauschale ohne Beschluß entnehmen. Gruß Kohlenklau
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gerichtskosten, kosten der betreuung, kostenbeitrag, mittellosigkeit, schonbetrag, schonvermögen, verfahrenskosten |
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