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Gläubiger will "Kohle"

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gläubiger will "Kohle" im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten morgen, eine allgemeingehaltene, fiktive, Frage: Ein Gläubiger hat eine Forderung an einen Betreuten: Inwieweit muss ihm was zugebilligt werden ...


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Alt 10.11.2009, 08:47   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 66
Standard Gläubiger will "Kohle"

Guten morgen,

eine allgemeingehaltene, fiktive, Frage:

Ein Gläubiger hat eine Forderung an einen Betreuten:
Inwieweit muss ihm was zugebilligt werden (Beantwortung von Anfragen/ Bereitstellen von Schriftstücken), wenn er seine Forderung anmeldet und Rückfragen zur Begleichung an den Betreuer hat.

Welche Möglichkeiten darf er ausschöpfen um bei der Anmeldung seiner Forderung, bei mir eine Reaktion erwarten zu können.

Gruß
Thomas
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Gruß vom Elisabethmarkt aus dem schönen München- Schwabing .... und Weissbier bei 25°
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Alt 10.11.2009, 08:52   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten Morgen,

auf die Schnelle nur, er darf den Betreuerausweis erwarten.
Auf keinen Fall Bewilligungsbescheide, Kontoasuzüge oder irgendwas aus dem die Kontoverbindung hervorgeht.

Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 10.11.2009, 18:39   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin Moin

Zum Thema Gläubiger habe ich inzwischen eine recht formalisierte Vorgehensweise:
1 Betreuung bekanntgeben und den Gläubiger auffordern seine Forderung zu begründen und nur noch über meine Adresse zu kommunizieren, Betreuerausweis dazu und gut.
- Meißtens kommt dann ein Schreiben mit der Zeile Hauptforderung und vielen Zeilen Nebenforderungen.
2 Schreiben an den Gläubiger, dass er die Hauptforderung belegen soll, denn die gilt es ja zu prüfen, ob sie rechtskräftig ist.
- Gläubiger schicken dann gerne eine Kopie des ersten Briefes. Ein Beleg für die Hauptforderung (z.B. ein Vollstreckungsbescheid, die Rechnung für den Fernseher, Telefonrechnung o.ä.) ist nicht dabei: Dann 2. wiederholen.... Geduld und Zeit - und die Gläubiger werden weich und fangen an zu kooperieren.
Wenn Belege für die Hauptforderung oder ein Vollstreckungsbescheid vorliegen:
3. Prüfen, ob die Forderung rechtskräftig ist oder z.B. ob sie bzw. die Zinsen verjährt sind.
4. Schreiben an den Gläubiger, dass der Betreute von GSIG oder ALG 2 oder geringem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze lebt und um Stundung bitten. Hier gehört erst die Kopie des Bescheides dran. Wichtigarauf achten, dass keine Kontonummer ersichtlich ist.
5. Beizeiten (auf Anfrage des Gläubigers) wiederholen.

Alles andere an Schrieben, die der Gläubiger haben will gibt's nicht. Z.B. Einkommens- oder Haushaltsaufstellung. Da besteht kein Anspruch drauf das rauszugeben.
Ein Schuldanerkenntnis um ein Vollstreckungsverfahren sollte reichlich überlegt sein und kommt sehr auf den Einzelfall an.

Falls Geld vorhanden sein sollte, dann kann man sich ja überlegen, ob ein Insolvenzverfahren möglich und sinnvoll ist. Ich würde das nicht bei jedem Betreuten anleiern - Stichwort: redlicher Schuldner...
Wenn es nicht viele Schulden sind und sich ein Inso-Verfahren nicht lohnt, kommt es auf die Betreuten an, ob sie es sich leisten können und wollen ihre Schulden zu begleichen. Dann mussman sich eine individuelle Lösungausdenken.

Im Prinzip ist damit die Betreuungsarbeit bzgl. der Schulden schnell und effektiv strukturiert.

MfG

Imre
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und daraus zu lernen.
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Alt 11.11.2009, 07:55   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Beiträge: 14,097
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hallo Imre,

ich muss mal nachfragen, warum machst Du das:
4. ............. Hier gehört erst die Kopie des Bescheides dran. .....

Ich kenne das auch von Kollegen nur so, dass wir das Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze mitteilen- ohne Nachweis.
Z.B. möchte ich nicht, dass die zahlende Behörde bei den Gläubigern bekannt wird. Bisher ist daran zum Glück noch nichts gescheitert.

Gruss Michaela
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Alt 11.11.2009, 22:32   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin Michaela

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
hallo Imre,

ich muss mal nachfragen, warum machst Du das:
4. ............. Hier gehört erst die Kopie des Bescheides dran. .....

Ich kenne das auch von Kollegen nur so, dass wir das Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze mitteilen- ohne Nachweis.
Z.B. möchte ich nicht, dass die zahlende Behörde bei den Gläubigern bekannt wird. Bisher ist daran zum Glück noch nichts gescheitert.

Gruss Michaela
Möglicherweise mache ich das, weil ich sonst zig nervige Briefe bekomme, um meinerseits den Pfändungsschutz zu begründen. Und ein ALG 2 oder GruSi-Bescheid ist ein Superargument. Die Entsprechende ausstellende Behörde kann sich ein Gläubiger an einem Finger abzählen, wenn er den Wohnort des Schuldners kennt. Andererseits ist keine ARGE, Arbeitsamt oder Sozialamt bereit, mit einem Gläubiger zusammenzuarbeiten, wenn Transfergelder ausgezahlt werden, für die man unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen muss.
Was soll also passieren? Das war bisher bei meinen Betreuten nie ein Problem.

MfG

Imre
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Alt 12.11.2009, 06:56   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Imre,

ich glaube, ich stehe immer noch auf dem Schlauch. Pfändungsschutz beantrage ich doch bei Gericht und nicht beim Gläubiger.

Mir gehts bei dem Nicht- Verschicken der Bescheide weniger um Pfändung, mehr um den Datenschutz.

Gruss Michaela
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Alt 12.11.2009, 18:50   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin Michaela


Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Hallo Imre,

ich glaube, ich stehe immer noch auf dem Schlauch. Pfändungsschutz beantrage ich doch bei Gericht und nicht beim Gläubiger.

Mir gehts bei dem Nicht- Verschicken der Bescheide weniger um Pfändung, mehr um den Datenschutz.

Gruss Michaela
Da hst Du recht. Den Pfändungsschutz kann man nur beim Gericht beantragen. Ein Gläubiger weiß aber ganz schnell, dass er auch mit einer Pfändung nicht weit kommt, wenn es nur ALG 2 oder GruSi gibt. Versucht er es doch, bekommt er den Zettel vom Gericht (Pfändungsschutz) um die ohren geklatscht. Aber auf die Art habe ich bisher in 11 Jahren insgesamt nur 4 oder vier mal Pfändungsschutz beantragen müssen. 3 Mal davon wg. der selben Idioten. Das ist nicht oft, bei den vielen Schuldensachen die meine Betreuten an den Backen haben.

MfG

Imre
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Stichworte
betreueraufgaben, betreuerpflichten, datenschutz, gläubiger, schulden, sozialgeheimnis


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