Dies ist ein Beitrag zum Thema Gläubiger will "Kohle" im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten morgen,
eine allgemeingehaltene, fiktive, Frage:
Ein Gläubiger hat eine Forderung an einen Betreuten:
Inwieweit muss ihm was zugebilligt werden ...
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10.11.2009, 08:47 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 66
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Gläubiger will "Kohle"
Guten morgen,
eine allgemeingehaltene, fiktive, Frage: Ein Gläubiger hat eine Forderung an einen Betreuten: Inwieweit muss ihm was zugebilligt werden (Beantwortung von Anfragen/ Bereitstellen von Schriftstücken), wenn er seine Forderung anmeldet und Rückfragen zur Begleichung an den Betreuer hat. Welche Möglichkeiten darf er ausschöpfen um bei der Anmeldung seiner Forderung, bei mir eine Reaktion erwarten zu können. Gruß Thomas
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Gruß vom Elisabethmarkt aus dem schönen München- Schwabing .... und Weissbier bei 25° |
10.11.2009, 08:52 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten Morgen,
auf die Schnelle nur, er darf den Betreuerausweis erwarten. Auf keinen Fall Bewilligungsbescheide, Kontoasuzüge oder irgendwas aus dem die Kontoverbindung hervorgeht. Gruss Michaela
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10.11.2009, 18:39 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin Moin
Zum Thema Gläubiger habe ich inzwischen eine recht formalisierte Vorgehensweise: 1 Betreuung bekanntgeben und den Gläubiger auffordern seine Forderung zu begründen und nur noch über meine Adresse zu kommunizieren, Betreuerausweis dazu und gut. - Meißtens kommt dann ein Schreiben mit der Zeile Hauptforderung und vielen Zeilen Nebenforderungen. 2 Schreiben an den Gläubiger, dass er die Hauptforderung belegen soll, denn die gilt es ja zu prüfen, ob sie rechtskräftig ist. - Gläubiger schicken dann gerne eine Kopie des ersten Briefes. Ein Beleg für die Hauptforderung (z.B. ein Vollstreckungsbescheid, die Rechnung für den Fernseher, Telefonrechnung o.ä.) ist nicht dabei: Dann 2. wiederholen.... Geduld und Zeit - und die Gläubiger werden weich und fangen an zu kooperieren. Wenn Belege für die Hauptforderung oder ein Vollstreckungsbescheid vorliegen: 3. Prüfen, ob die Forderung rechtskräftig ist oder z.B. ob sie bzw. die Zinsen verjährt sind. 4. Schreiben an den Gläubiger, dass der Betreute von GSIG oder ALG 2 oder geringem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze lebt und um Stundung bitten. Hier gehört erst die Kopie des Bescheides dran. Wichtigarauf achten, dass keine Kontonummer ersichtlich ist. 5. Beizeiten (auf Anfrage des Gläubigers) wiederholen. Alles andere an Schrieben, die der Gläubiger haben will gibt's nicht. Z.B. Einkommens- oder Haushaltsaufstellung. Da besteht kein Anspruch drauf das rauszugeben. Ein Schuldanerkenntnis um ein Vollstreckungsverfahren sollte reichlich überlegt sein und kommt sehr auf den Einzelfall an. Falls Geld vorhanden sein sollte, dann kann man sich ja überlegen, ob ein Insolvenzverfahren möglich und sinnvoll ist. Ich würde das nicht bei jedem Betreuten anleiern - Stichwort: redlicher Schuldner... Wenn es nicht viele Schulden sind und sich ein Inso-Verfahren nicht lohnt, kommt es auf die Betreuten an, ob sie es sich leisten können und wollen ihre Schulden zu begleichen. Dann mussman sich eine individuelle Lösungausdenken. Im Prinzip ist damit die Betreuungsarbeit bzgl. der Schulden schnell und effektiv strukturiert. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
11.11.2009, 07:55 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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hallo Imre,
ich muss mal nachfragen, warum machst Du das: 4. ............. Hier gehört erst die Kopie des Bescheides dran. ..... Ich kenne das auch von Kollegen nur so, dass wir das Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze mitteilen- ohne Nachweis. Z.B. möchte ich nicht, dass die zahlende Behörde bei den Gläubigern bekannt wird. Bisher ist daran zum Glück noch nichts gescheitert. Gruss Michaela
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11.11.2009, 22:32 | #5 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,604
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Moin Michaela
Zitat:
Was soll also passieren? Das war bisher bei meinen Betreuten nie ein Problem. MfG Imre
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12.11.2009, 06:56 | #6 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Hallo Imre,
ich glaube, ich stehe immer noch auf dem Schlauch. Pfändungsschutz beantrage ich doch bei Gericht und nicht beim Gläubiger. Mir gehts bei dem Nicht- Verschicken der Bescheide weniger um Pfändung, mehr um den Datenschutz. Gruss Michaela
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12.11.2009, 18:50 | #7 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin Michaela
Zitat:
MfG Imre
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Stichworte |
betreueraufgaben, betreuerpflichten, datenschutz, gläubiger, schulden, sozialgeheimnis |
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