Dies ist ein Beitrag zum Thema Insolvenzverfahren bei SGB 2- und SGB 12-Bezug im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Bei meinem Erstbesuch zeigte mir die B. den Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung. Ich habe dann am nächsten ...
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30.05.2017, 17:05 | #11 | |
Forums-Azubi-Anwärter
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Beiträge: 25
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Zitat:
Ohne das der Schuldner selbst tätig wird, gibt es kein Restschuldbefreiungsverfahren. Handelt es sich um ein IK oder IN Verfahren ? Gab es vielleicht schon mal eine Betreuung oder eine Vorsorgesollmacht mit der gehandelt wurde ? Falls nicht, muss die B., bezüglich dem Restschuldbefreiiungsverfahren, selbst aktiv geworden sein. |
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30.05.2017, 18:23 | #12 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 11.05.2017
Beiträge: 25
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Es handelt sich um ein IK Verfahren.
Bis letztes Jahr September lebte der Vater der Kinder noch dort. Ich vermute, dass er das alles geregelt hat. Es gab auch eine BeWo Betreuung, aber sie konnte mir dazu leider auch nichts sagen, wusste nur, dass es ein Insolvenzverfahren gibt und dass die B. es nicht versteht. Mich interessiert für die Zukunft, ob das I-Verfahren solchen Fällen sinnvoll ist. Ich habe zur Zeit leider noch viel mehr Fragen als Antworten Noemi |
30.05.2017, 19:41 | #13 | |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 06.05.2017
Beiträge: 25
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Zitat:
Ich möchte mal beschreiben, wie ich persönlich mit einer solchen Sache umgehe: Nun, die Schuldnerberater oder besser gesagt die Juristen unterscheiden meist zwischen einer ordentlichen Schuldenbereinigung und keine Schuldenbereinigung. Unter einer ordentlichen Schuldenbereinigung versteht man: - Ratenzahlung mit Gläubiger vereinbaren ( und diese auch einhalten ) - Mit Gläubiger Vergleiche schließen - Insolvenzverfahren, Schuldenbereinigungsplan Unter „ keine Schuldenbereinigung „ versteht man, wenn der Schuldner nichts unternimmt oder bestenfalls nur ein P-Konto eröffnet. Letztlich müssen wir Betreuer uns ja nach dem Willen bzw. mutmaßlichen Willen des Betreuten und wenn dieser nicht ermittelbar ist, nach dem Wohle des Betreuten richten. Hier muss man sich als Betreuer selbst die Frage stellen, was dem Wohl dem Betreuten entspricht. Im Regelfall dürfte das die ordentliche Schuldenbereinigung sein ( eigentlich jeder möchte Ordnung in seinen Finanzen haben nur kann dies nicht jeder in der Praxis umsetzen ). Nun muss man hier auch als Betreuer abwägen. Wenn der Betreute kein Geld hat um Ratenzahlungen zu bedienen oder Vergleiche zu schließen, bleibt noch das Insolvenzverfahren. Hier muss man beachten, dass die Verfahrenskosten zwar gestundet werden können ( auf Antrag ) aber trotzdem letztlich bezahlt werden müssen. Hier muss man als Betreuer schauen, ob eine Ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten möglich ist oder nicht. Gibt die finanzielle Lage das nicht her oder es ist absehbar dass sich die finanzielle Lage eher verschlechtern wird, scheidet letztlich die ordentliche Schuldenbereinigung aus. Ferner scheidet die ordentliche Schuldenbereinigung aus, wenn absehbar ist, dass der Betreute das Ende des Insolvenzverfahrens nicht erleben wird, also nur noch kurz zu leben hat ( dann macht eher die Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben oder die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens durch die Erben Sinn ) |
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30.05.2017, 21:24 | #14 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 11.05.2017
Beiträge: 25
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort
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Stichworte |
grundsicherung, insolvenz, insolvenzverfahren, privatinsolvenz, regelsatz, schulden, schuldnerberatung, sgb12, sgb2, sozialhilfe |
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