Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligungsvorbehalt bei Demenz im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich betreue eine vermögende ältere Dame, deren Demenzerkrankung einen raschen Verlauf genommen hat. Vor 2 Jahren konnte Sie Ihre Bankgeschäfte ...
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15.11.2009, 11:56 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.08.2009
Beiträge: 12
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Einwilligungsvorbehalt bei Demenz
Ich betreue eine vermögende ältere Dame, deren Demenzerkrankung einen raschen Verlauf genommen hat. Vor 2 Jahren konnte Sie Ihre Bankgeschäfte noch selbständig tätigen. Nunmehr ist sie in einem Pflegeheim und kann die Einrichtung selbständig nicht mehr verlassen.Die Konten sind logischerweise mit Sperrvermerk versehen. Sie könnte aber u.a auch über das Girokonto theoretisch noch selbst verfügen, obwohl Sie natürlich die Bank nicht mehr aufsuchen kann. Müßte hier nicht zur Abwehr von Missbrauch auch durch Dritte ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet werden??
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15.11.2009, 12:55 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin Moin
Nö, nicht unbedingt. So lange sie keine Vollmachten ausstellt oder Barverfügungen unterschreibt, ist es wahrscheinlich sogar schwer einen EiV zu bekommen - und das ist auch gut so. Für das Gericht ist maßgeblich, dass sich die Betreute selber schadet und nicht schaden könnte. - Und solange sie es nicht getan hat, ist ein EiV nicht notwendig oder angezeigt. Den EiV schon prophylaktisch zu erteilen ist auch überhaupt nicht im Sinne des Betreuungsrechtes. Ich hatte allerdings auch schon eine ältere Betreute mit einer Demenz, die weisses Papier unterschrieben hatte. Die Söhne haben sich riesig gefreut und wer zu erst kam hat die Rente abgezockt... In diesem Fall wurde eine EiV beschlossen, weil es erwiesen war, dass sie diesen zum eigenen Schutz benötigt. Sie war sogar damit einverstanden. (Demenz hin, Demenz her. Diese Dame war durchaus in der Lage sich vernünftig mit der Richterin oder mir zu unterhalten und sogar inhaltlich zu agrumentieren. Allerdings mußte ich mich bei jedem Besuch neuvorstellen. In den Gesprächen, die sogar mehrfach geführt wurden, brachte sie stimmige Argumente - auch wenn sie sich nie daran erinnern konnte, dieses Gespräch schon mal geführt zu haben.) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
15.11.2009, 12:55 | #3 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Nein.
Ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge wäre hier m. E. völlig überzogen. Der Bank kann mitgeteilt werden, dass dauerhafte Geschäftsunfähigkeit vorliegt (was sie ja wohl tut) - dann sollten keine Auszahlungen an die Betreute getätigt werden. Der Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB ist nur dann notwendig und zulässig, wenn dadurch (und nur dadurch!) eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten abgewendet werden kann. Die potentielle Möglichkeit, dass die pflegebedürftige Betreute (die die Bank nicht mal mehr eigenständig aufsuchen kann) vielleicht ihr Girokonto plündern könnte, ist sicherlich nicht als solche "erhebliche Gefahr" zu deklarieren. Die Gefahr eines "Missbrauchs" durch Dritte sehe ich hier nicht - wer oder was sollte denn missbraucht werden und was sollte ein Einwilligungsvorbehalt daran ändern...? Nachtrag: Zitat:
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Geändert von Chesterfield (15.11.2009 um 12:58 Uhr) |
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Stichworte |
demenz, einwilligungsvorbehalt, konto, kontoführung |
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