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Haftung des Betreuten bei Körperverletzung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Haftung des Betreuten bei Körperverletzung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, mein Betreuter (25) mit EV hat seine Freundin geschlagen. Nicht schlimm, Strafverfahren wurde eingestellt. Jetzt möchte die Krankenversicherung aber ...


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Alt 15.01.2010, 10:35   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,692
Standard Haftung des Betreuten bei Körperverletzung

Hallo,

mein Betreuter (25) mit EV hat seine Freundin geschlagen. Nicht schlimm, Strafverfahren wurde eingestellt.

Jetzt möchte die Krankenversicherung aber 126 € Behandlungskosten, und er will nicht zahlen. Nach dem Motto: Sie hat mich ja auch genervt und provoziert, sie hat selbst Schuld.

Hat jemand eine Idee, wie man aus dieser Geschichte günstig rauskommt ?

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 15.01.2010, 11:09   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
Hat jemand eine Idee, wie man aus dieser Geschichte günstig rauskommt ?
Gar nicht, fürchte ich.
Ich sehe kein einziges Argumente, um die "Schlinge vom Hals" zu bekommen. Er hat den Schaden (körperlich an seiner Freundin und damit finanziell an der KV) ja nachweislich verursacht und haftet klar dafür.

Mit 126 Flocken hat er eh noch Glück gehabt....
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 15.01.2010, 11:43   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,692
Standard

Hallo,

zwischenzeitlich habe ich mit einem Anwalt telefoniert. Der meinte, einfach nicht zahlen, da der Betreute mittellos ist.

Er macht eine Ausbildung zum Gärtner in einem Berufsbildungswerk. Ich fürchte, dass er spätestens, wenn er einen festen Job hat, doch zahlen muss. Mit zusätzlichen Kosten.

Wie seht ihr das ?

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 15.01.2010, 11:56   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Hallo Andreas,

Zitat:
Ich fürchte, dass er spätestens, wenn er einen festen Job hat, doch zahlen muss. Mit zusätzlichen Kosten.
So wird das wohl sein. Es gab schließlich Behandlungskosten, die durch ihn verursacht wurden und warum sollte er die nicht zahlen, wenn er wieder mehr Geld hat. Vielleicht kannst Du bis dahin um eine Stundung bitten. Vielleicht hat er aber auch 5 € mtl. für eine Ratenzahlung übrig?
Tina L. ist offline  
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Alt 15.01.2010, 12:15   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Naja, jetzt schließen wir da ja nahtlos an die anderen Diskussionen über den Umgang mit verschuldeten Betreuten an.
Es müsste sich hier auch um eine zivilrechtliche (nicht öffentlich-rechtliche) Forderung handeln, die mit den bekannten Mitteln vollstreckt werden kann.
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 15.01.2010, 13:18   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Huhu Chesterfield,

Deine Empfindung in allen Ehren, aber nahtlos geht hier gar nix über und sehr ungern mag ich mir das Wort im Mund umdrehen lassen.

Es gibt eine berechtigte Forderung und die Frage, ob die bezahlt werden muss, wenn der Betreute wieder arbeitet und um meinen Tipp, den Du nun gut oder schlecht finden kannst.
Tina L. ist offline  
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Alt 15.01.2010, 13:28   #7
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Zitat:
Zitat von Chesterfield Beitrag anzeigen
(...)
Es müsste sich hier auch um eine zivilrechtliche (nicht öffentlich-rechtliche) Forderung handeln, (...)
Bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts? Wer zieht denn die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung ein? Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter des Hauptzollamtes? Käme hier das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz zur Anwendung, dann könnte man mit Zwangsmaßnahmen rechnen und damit wäre möglicherweise ein anderer Umgang mit diesen Schulden angezeigt.

VwVG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

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Kohlenklau ist offline  
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Alt 15.01.2010, 14:35   #8
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von Tina L. Beitrag anzeigen
Deine Empfindung in allen Ehren, aber nahtlos geht hier gar nix über und sehr ungern mag ich mir das Wort im Mund umdrehen lassen.
Was hab ich denn jetzt schon wieder falsch gemacht....?
Meinte damit doch lediglich, dass die Forderung als zivilrechtliche Forderung (so sie denn eine solche ist) den selben Umständen und Konsequenzen unterliegt, die ja aus anderen Diskussionen bekannt sind.
Nüch mehr und nüch weniger....


Der Einwand von Kohlenklau ist da allerdings ein natürlich berechtigter - ich bin mir aus verschiedenen Gründen tatsächlich nicht sicher, ob das eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Forderung ist, tendiere aber hier eher zu zivilrechtlich.
Hab interessehalber eine "hypothetische" Anfrage bei der Rechtsabteilung einer KV gestartet - die konnten das auch nicht auf Anhieb sagen, weil es eben durchaus Argumente für beide Varianten gibt. Am Montag ist da der Chef wieder da und ich frag den.

Sollte es tatsächlich öffentlich-rechtlich laufen, dann wäre das natürlich in den Konsequenzen ggf. gar erheblich unangenehmer, als im zivilrechtlichen Verfahren.


Nachtrag:

Erstattung von Behandlungskosten? Schadenersatz Forum 123recht.net -> Beitrag von RAin Elke Zipperer
Forderung der Krankenkasse wg. Körperverletzung Schadenersatz frag-einen-anwalt.de

Würde m. E. analog bedeuten: Die Forderung der KV ist Schadenersatz nach zivilem Recht, ergo mit zivilrechtlichen (und nicht verwaltungsrechtlichen) Mitteln vollstreckbar...?

Nochmal Nachtrag:
Nein, das passt so auch nicht.... *grübel*
__________________


Geändert von Chesterfield (15.01.2010 um 14:55 Uhr)
Chesterfield ist offline  
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Alt 15.01.2010, 14:54   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Nix für ungut Chesterfield

Übrigens steht im 2. Link (nix anderes hatte ich eigentlich geschrieben bzw. gemeint)

Zitat:
...II. Zu welchen Konditionen der Versicherer eine Ratenzahlung akzeptiert, ist letztlich Verhandlungssache. Deshalb besteht generell durchaus die Möglichkeit, daß Sie keine oder zumindest geringere Zinsen zahlen müssen. Allerdings läßt sich aus der Ferne naturgemäß nicht sagen, zu welchen Zugeständnissen der Versicherer bereit sein wird.
Ps.
Zitat:
Nochmal Nachtrag:
Nein, das passt so auch nicht.... *grübel*
Warum nicht?
Tina L. ist offline  
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Alt 15.01.2010, 15:01   #10
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von Tina L. Beitrag anzeigen
Übrigens steht im 2. Link (nix anderes hatte ich eigentlich geschrieben bzw. gemeint)
Großes Missverständnis: Hatte den gegenständlichen Beitrag gar nicht auf Deine Aussage bezogen, sondern einfach angemerkt, dass es da dann halt "wie bekannt" verläuft, ohne Besonderheiten, wenn es denn nach zivilrechtlichen Wegen läuft.


Zitat:
Warum nicht?
Weil sich bei der Argumentation mein Magen hebt - und das ist ein ziemlich zuverlässig Zeichen, dass ich falsch liege...
Ich bin grad noch am Recherchieren - so schwer kann das doch nicht sein...
__________________

Chesterfield ist offline  
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Stichworte
körperverletzung, krankenversicherung


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