Dies ist ein Beitrag zum Thema Energiekosten im Regelsatz im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Im Regelsatz enthaltene Pauschalen fr Haushaltenergie...
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22.01.2010, 00:38 | #1 |
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Energiekosten im Regelsatz
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22.01.2010, 03:00 | #2 |
"Nervensäge" vom Dienst
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Beiträge: 755
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Hallo tina,
ich wüsste gerne, wie du das bei deinen Betreuten mit dem Strom regelst? Sicherlich werden die für 1 Person mehr als 15,10 im Monat für Strom ausgegeben. Nach welchem Paragraphen beantragst du die Übernahme der Differenz (analog zu deinen WW-Ausführungen im anderen Thread). Liest du eigentlich bei tacheles im Forum? Da gabs vor einigen Monaten ein Urteil vom BSG wonach die Anrechnung vom Stromguthaben als Einkommen im SGB XII ok sei :-/ Dies soll sich auch bei einigen ARGEN mittlerweile rumgesprochen haben. Ich habe daraufhin meine Abschlagszahlungen auf ein Minimum (18€) reduziert, den Rest an die Seite und bin gespannt, die Jahresabrechnung kommt in 2-3 Wochen. Sollte ich nachzahlen müssen, versuche ich erstmal die Summe vom Amt als KDU zu bekommen (Keine Sorge, bin keine Verschwenderin, meine knapp 1500 kWh sind für Singles mehr als im Rahmen und für die Preisexplosionen kann ich zumindest nix für! ) :-) Mir wird übrigens seit der letzten NK-Abrechnung nur noch 61 Cent WW vom Regelsatz abgezogen, da ich nur sehr wenig WW-Kosten 2008 hatte ;-) Allerdings lege ich nun jeden Monat sicherheitshalber was an die Seite, damit das böse Erwachen nicht mit der nächsten Abrechnung kommt. Das zuviel einbehaltene Geld von 2008 habe ich übrigens per Antrag eingefordert (immerhin knapp 70€), bislang noch keine Antwort... Gruss, MurphysLaw |
26.01.2010, 11:32 | #3 | ||
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Hallo,
Zitat:
Allgemein handhabe ich das total unterschiedlich. Bei Sozialhilfeempfängern, die nicht über Strom heizen, geht die Pauschale direkt vom Amt aus an den Versorger. Bei einer Stromversorgung wird der HT rausgerechnet und der Warmwasseranteil, der Rest vom Amt überwiesen und die mtl. Pauschale geht vom Konto ab. Bei schwierigen Fällen lasse ich auch mal die gesamte Pauschale direkt vom Amt überweisen und der Anteil für den Haushaltsstrom wird von den mtl. Zahlungen abgezogen. Die mtl. Pauschalen für den Haushaltsstrom gehen bei Alleinstehende von 20,00 € bis hin zu fast 70,00. Klar muss das irgendwo wieder reingeholt werden, dann kann weniger ausgezahlt oder angespart werden. Für Nachzahlungen versuche ich vorsorglich Rücklagen zu bilden, so wie Du das machst. Gibt es keine Nachzahlung kann das Geld auf den Kopf gehauen werden. Sollte das nicht möglich sein, dann vereinbare ich eine Ratenzahlung beim Stromversorger, oder ich versuche es beim Amt. Zitat:
Ich beantrage einfach die Übernahme der Heizkosten. Dazu würde mir so spontan § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 SGB II; § 27 Abs. 1 Satz, § 29 Abs. 3 SGB XII einfallen, aber nagel mich nicht fest. |
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26.01.2010, 11:54 | #4 | |
"Nervensäge" vom Dienst
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Hallo tina,
du schriebst an anderer Stelle : Zitat:
Gruss, MurphysLaw |
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26.01.2010, 17:06 | #5 |
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Hallo,
nein, ich beantrage (meistens) keine Übernahme einer Nachzahlung f. den Haushaltstrom. Bzgl. der Verrechnung als Einkommen scheint das bisher nicht überall gleichermaßen gehandhabt zu werden. gibt es hier bisher nicht. Eine Anrechnung von Stromguthaben (HT) würde ja faktisch eine Kürzung der Regelleistung mit Wirkung für die Vergangenheit bedeuten. Oder? Was sagen denn meine lieben Kollegen dazu? |
26.01.2010, 18:18 | #6 |
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Ps. Habe gerade mal in einen Bescheid von heute geschaut, da steht:
"anhand der hier eingereichten RWE-Abrechnung errechnet sich ein Nachzahlungsbetrag i.H.v.... Der Betrag geht in den nächsten Tagen auf dem Konto ein. Das Guthaben aus der RWE Abrechnung bezieht sich in voller Höhe auf den Haushaltsstrom und steht Ihnen in voller Höhe zu. |
26.01.2010, 19:01 | #7 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Hier das BSG-Urteil vom 19.05.09 (AZ: B 8 SO 35/07 R) zur Anrechnung einer Erstattung im SGB XII
BSG - B 8 SO 35/07 R - Urteil vom 19.05.2009
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26.01.2010, 19:13 | #8 |
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Danke für den Link ! |
26.01.2010, 19:21 | #9 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Im SGB 2 gibt es dann aber den § 22, 1 SGB 2 " Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht"
SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
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26.01.2010, 19:54 | #10 |
"Nervensäge" vom Dienst
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Hallo Kohlenklau und tina,
zunächst, danke Kohlenklau für die Reinstellung des Links, genau darauf bezog ich mich! Das wird spätestens, wenn mein Rentenverfahren durch ist, für mich aktuell werden, da ich dann Leistungen nach SGB XII erhalten dürfte. Genau aus diesem Grund frage ich eben nach. Aktuell bekomme ich zwar nach SGB II, aber bei tacheles war schon von ersten ARGEN zu lesen, die versuchen, anzurechnen. Können Sie bei mir gerne versuchen, nur müssten sie dann, für mich logisch, auch etwaige Nachzahlungen übernehmen! Oder wie seht ihr das? Wie verhält sich das für euch auch bez. SGB XII? Gruss, MurphysLaw |
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energieversorgung, nebenkosten, regelsatz, sgb12, sgb2, sozialhilfe |
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