Dies ist ein Beitrag zum Thema Gebühren der Landesjustizkasse im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Der Gesetzgeber hat bei Betreuten, deren Vermögen über 25,0 T€ liegt, die Erhebung von Kosten für das Betreuungsverfahren vorgesehen. Außerdem, ...
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25.01.2010, 12:11 | #1 |
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Beiträge: 9
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Gebühren der Landesjustizkasse
Der Gesetzgeber hat bei Betreuten, deren Vermögen über 25,0 T€ liegt, die Erhebung von Kosten für das Betreuungsverfahren vorgesehen. Außerdem, so schrieb man uns, fällt jährlich eine Gebühr an, die sich nach der jeweiligen Höhe des Vermögens richtet. Kann mir mal jemand helfen wo ich diese Gebührentabelle finde?
Danke im voraus. |
25.01.2010, 14:52 | #2 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo,
schau mal hier unter #3 Gerichtskosten bei ehremamtlicher Betreuung Bundesnotarkammer - Kostenordnung Inhaltsverzeichnis
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
25.01.2010, 18:38 | #3 |
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Registriert seit: 29.11.2009
Beiträge: 9
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Danke für die Info. Hat mir sehr geholfen. Trotzdem noch mal eine Frage zu dem Thema. Der Betreute hat eine Rechnung vom Anfang seiner Betreuung (2003) offen als er noch keine 25,0 € hatte. Ist diese mittlerweile verjährt, oder muss er die Kosten jetzt nachdem sein Vermögen größer 25,0 T€ ist bezahlen. Meiner Meinung nach dürften doch jetzt nur die jeweiligen Kosten des laufenden Jahres erhoben werden, sprich je angefangene 5,0 T€ eine Gebühr von 5 Euro.
Kann mir dazu jemand was sagen? Danke! |
25.01.2010, 22:00 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Hallo Eveline
100%bin ich mir auch nicht sicher, wie weit das auch für die Gerichtskosten zutrifft, aber: Die Betreuungskosten können bis zu 10 Jahren rückwirkend vom Gericht gefordert werden, falls der Betreute zwischenzeitlich zu Geld kommt (z.B. Hausverkauf). Das gilt auch für die Erben, aber nur soweit es das Erbe betrifft, nicht das sonstige Vermögen der Erben. Was die rückwirkende Forderung der Gerichtskosten angeht müßte jemand anders fachkundiger antworten können als ich. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
26.01.2010, 00:24 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
das kann ich mir schlecht vorstellen denn wenn kein Vermögen in der Höhe vorhanden gewesen ist wie wurden denn dann die Gerichtskosten berechnet. Da würde ich mir noch mal die Gerichtsakte dazu anschauen darin sind ja die Vermögensangaben von damals enthalten. Gruß, Andreas |
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27.01.2010, 18:43 | #6 |
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Beiträge: 9
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Ich muss vielleicht hinzufügen, dass ich, als Ehefrau, die Betreuerin bin. Als mein Mann ein Pflegefall wurde, bin ich vom Gericht zur Betreuerin bestellt worden. Man uns die Rechnung für die Gerichtskosten zugeschickt. Nachdem ich dann durch offenlegen unserer Konten bewies, dass die Hälfte des damaligen Vermögens mir gehörte und mein Mann alleine keine 25,0 T€ besass sondern mit mir zusammen, wurde die Rechnung zurückgenommen. Deshalb meine Frage mit der Verjährung.
Danke für die informativen Antworten. |
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gerichtsgebühr, gerichtskosten, kosten, kosten der betreuung, kostenbeitrag, kostenordnung |
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