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Auskunft über § 1896 III BGB und Vermögenssorge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskunft über § 1896 III BGB und Vermögenssorge im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich brauche Hilfe!!!!!!!! Nachdem die Tochter meines langjährigen Lebensgefährten die vorläufige Betreuerin war bin nun ich die Betreuerin meines ...


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Alt 02.02.2010, 23:44   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 31.01.2010
Beiträge: 6
Standard Auskunft über § 1896 III BGB und Vermögenssorge

Hallo, ich brauche Hilfe!!!!!!!! Nachdem die Tochter meines langjährigen Lebensgefährten die vorläufige Betreuerin war bin nun ich die Betreuerin meines im Wachkoma liegenden Gefährten.

Der Beschluss beinhaltet u.a.
Geltendmachung und Inempfangnahme von Ansprüchen aus Versicherungs- und Versorgungsleistungen

Vermögenssorge, soweit nicht das Konto des Betreuten betroffen ist, das mit Bankvollmacht durch die Tochter verwaltet wird

Kontrollbetreuung nach § 1896 III BGB bezüglich der Bankvollmacht der Tochter des Betreuten.

Ich verstehe das nun nicht. Einesteils bin ich zuständig für die Inempfangname u.a. aus Versorgungsleistungen (Rente). Diese Leistungen kommen aber auf das Konto für das die Tochter Bankvollmacht hat. Dort werden auch alle Abbuchungen vorgenommen.

Wie soll ich dann die Vermögenssorge machen? Ist es dumm, wenn ich den zuständigen Rechtspfleger um Auskunft bitte? Ich muss noch meinen Betreuerausweis bekommen.

Für mich ist es wichtig, dass ich Auskunft bekomme, weil ich nichts falsch machen möchte.

Noch eine zusätzliche Bemerkung: Ich musste feststellen, dass schon zwei Mahnungen gekommen sind, weil die Tochter verspätet Zahlungen geleistet hat. Sollte ich das dem Gericht mitteilen? Ich habe immer in den 8 Jahren unseres gemeinsamen Lebens dafür gesorgt, dass nie Mahnungen erforderlich waren

Es grüßt Carina
Carina ist offline  
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Alt 03.02.2010, 08:07   #2
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
Standard

Hallo Carina,

leider sind manchmal die vergebenen Aufgabenkreise etwas unverständlich. Ich würde hier auf jeden Fall mit der Rechtspflegerin Rücksprache halten. Dies ist überhaupt nicht dumm. Zumal die Betreuung sicherlich ehrenamtlich führen wirst.

Wie ist denn der Kontakt zur Tochter? Die Kontrollbetreuung bezüglich der Bankvollmacht kann nur durchgeführt werden, wenn Du auch die Möglichkeit zur Kontrolle hast, sprich evtl. vereinbart wird, dass Du Kopien der Kontoauszüge erhältst. So kannst Du u.a. kontrollieren, ob evtl. finanzielle Versicherungs- od. Versorgungsleistungen eingegangen sind.

Alles Gute für Euch!
BetrKl ist offline  
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Alt 03.02.2010, 08:15   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo carina,

die Vermögensorge konnte Dir nicht vollständig übertragen werden weil bereits eine Bankvollmacht für die Tochter vor Einrichtung der Betreuung bestanden hat, diese hat Vorrang.
Andereseits bist Du als Kontrolbetreuerin der Tochter gegenüber eingesetzt, das bedeutet, das Du in regelmässigen Abständen dort Einblick nehmen kannst und musst.

Es ist auf keinen Fall dumm den zuständigen rechtspfleger nochmal wegen der praktischen Handhabung dazu zu befragen, es gibt immer von Gericht zu Gericht kleine Unterschiede in der praktischen Handhabung.

Wegen der Mahnungen würde ich mich erst mal nicht besonders aufregen. Nach Einrichtung einer Betreuung und auch dem Wahrnehmen von Vollmachten steht organisatorsch erst mal viel Änderung, gerade auch bei Banken an, Konten müsen teilweise umgeschrieben werden usw. Manche Banken verlangen auch jedes Mal die Vorlage der Vollmacht bei Überweisungen, das kann dann anfänglich schon zu Verzögerungen führen. Erst wenn die Situation in drei bis vier Monaten immer noch so ist würde ich dem Gericht evtl. eine kleine Mitteilung machen.
In der von Dir beschreiben Konstallation klingen Widerstände gegen die Tochter durch. Die mögen berechtigt sein aber sind für das Gericht nicht wirklich interessant - und werden von dort aus auch nicht gelöst.

Grüsse Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 03.02.2010, 10:39   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 31.01.2010
Beiträge: 6
Standard Auskunft über §1896 III BGB und Vermögenssorge

Hallo Michaela, danke für die Antwort. Ich werde nun abwarten und den zustädigen Rechtspfleger um Aufklärung bitten. Ich muss etwas Geduld haben. Bei der Anhörung hat der Richter erkannt, dass die Tochter gegen mich ist ich aber keinesfalls gegen sie. Ich kann nur hoffen, dass sie einsichtig ist und dem Wunsche ihres Vaters nachkommt und mit mir gemeinsam zum Wohle ihres Vaters handelt.

Es grüßt Carina
Carina ist offline  
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Stichworte
kontrollbetreuer, vermögensangelegenheiten, vermögenssorge, vollmacht


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