Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflegeleistungen durch Tochter (ehrenamtl. Betreuerin) im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sehr geehrte Damen und Herren,ich möchte Sie bitten mir folgende Fragen zu beantworten:
Muß ich als ehrenamtliche Betreuerin bei den ...
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10.02.2010, 00:17 | #1 |
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Beiträge: 4
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Pflegeleistungen durch Tochter (ehrenamtl. Betreuerin)
Sehr geehrte Damen und Herren,ich möchte Sie bitten mir folgende Fragen zu beantworten:
Muß ich als ehrenamtliche Betreuerin bei den potentiellen Erben die Einverständnis einholen, wenn bei der von mir betreuten schwerstkranken Betreuten ( lebt im Heim) lebensnotwendige kostenpflichtige Zusatzleistungen notwendig sind? Ich könnte aufgrund meiner beruflichen Qualifikation diese Zusatzleistungen preiswerter ausführen als eine vom Heim besorgte Fachkraft.Die Honorierung der Zusatzleistungen könnte erst nach dem Ableben der Betreuten vom Erbe (vermietete ETW) beglichen werden. Das jetzige Einkommen der Betreuten deckt gerade die Heimkosten. Wäre das möglich? Muß der am Leid der Mutter seit Jahren desinteressierte Sohn (pot. Erbe, chron. pleite) dem zustimmen? Ich bin nicht nur Betreuerin, sondern auch die Tochter (auch pot. Erbin) der Betreuten. Bemerken möchte ich noch, dass schon vor Jahren ein mündlicher Pflegevertrag (leider nur unter Zeugen) zwischen mir und meiner Mutter abgeschlossen wurde. Diese besteht nun auf Erfüllung des Vertrages. Ich wurde als Betreuerin vom Amtsgericht bestellt. Der Aufgabenbereich umfasst: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden Zusätzlich steht in der Bestellung noch: Willenserklärungen der Betroffenen bedürfen in folgenden Bereichen der Einwilligung der Betreuerin: Vermögenssorge Die Betreuerin vertritt die Betroffene im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich Hinweis: Wird die Betreuung durch den Vater, die Mutter, einen Abkömmling oder den Ehegatten des Betroffenen geführt, so unterliegt der Betreuer nicht den Beschränkungen aus §1809 BGB (Einrichtung des Sperrvermerks) und bedarf auch nicht der Genehmigung zu den in § 1812 BGB bezeichneten Rechtsgeschäften (Verfügung über ein Wertpapier, eine Forderung oder über ein anderes Recht des Betroffenen, kraft dessen dieser eine Leistung verlangen kann), soweit nicht nach dem §§1819 bis 1822 BGB eine Genehmigung erforderlich ist. Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe. Eine baldige Antwort von Ihnen würde mir sehr helfen. Herzliche Grüße JohannaXZ |
10.02.2010, 09:13 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo JohannaXZ,
erst mal herzlich Willkommen hier Zu den Fragen: Nein, vom potentiellen Erben muss man sich gar nichts genehmigen lassen aber man sollte unbedingt das Betreuungsgericht von den genannten Vorhaben in Kenntnis setzen mit der Bitte um einen Verfahrenspfleger und Überprüfung. Normalerweise nennt man das, das geplante Vorhaben, ein "In- Sich- Geschäft" (als Berufsbeteeuer wäre das für mich völlig ausgeschlossen und inakzeptabel) . So etwas hinterlässt immer ein "Geschmäck`le". Wegen der Begleichung dieser Leistung geht man ein Risiko ein. Erbt ein anderer als gedacht könnte dieser die Zahlung verweigern. Das Betreuungegericht kann dann auch nicht behilflich sein, eine Zahlung müsste auf dem zivilgerichtlichen Wege erstritten werden. Grüsse Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
15.02.2010, 00:40 | #3 |
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Registriert seit: 08.02.2010
Beiträge: 4
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Pflegeleistungen durch Tochter
Liebe Michaela, ich danke Ihnen für die schnelle Antwort.
Sie bestätigen mir meine korrekte Vorgehensweise. Leider ist es so gekommen wie sie vermuten. Nach dem Tod der Betreuten will der Erbe von einer Begleichung meiner Rechnung nichts wissen. Das Betreuungsgerichtgericht fühlt sich für den Fall nicht zuständig. Habe ich mit einer Klage vor Gericht eine Chance? Es liegen mir Zeugenaussagen von der Zimmernachbarin und der Stationsleitung über meine tägliche Anwesenheit, mehrere ärztliche Befundberichte über die schwere der Erkrankung und der lebensnotwendigen Notwendigkeit meines täglichen Einsatzes vor. Desweiteren meint mein Miterbe, ich könnte ihm nicht die ganze Summe für die von mir erbrachten Leistungen entgegenhalten. Es wäre meine Pflicht die Hälfte der Kosten "zu tragen". Stimmt die Aussage? Das Geld aus dem Verkauf der ETW liegt auf dem Notaranderkonto. Es wäre nett, wenn Sie mir nochmals antworten würden. Herzliche Grüße JohannaXZ |
15.02.2010, 09:17 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo JohannXZ,
zunächst mein herzliches Beileid, dass Ihre Mutter jetzt doch so schnell verstorben ist. Ihr Miterbe hat im Bezug auf die Rechnung über Ihre Leistung -meiner Meinung nach -nicht recht. Hätte ein Physiotherapeut oder ähnlicher diese Leistung erbracht würden die Kosten ja auch nicht zwischen Ihnen und dem Bruder aufgeteilt solange Vermögen vorhanden ist. Ob die zivilrechtliche Klage Erfolg haben kann, kann ich leider nicht beurteilen. Hier kommt es auf die näheren Umstände an. Alleine die Tatsache, dass kein Vertrag vorliegt macht es zwar schwerer aber nicht unbedingt unmöglich. Vielleicht lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt im Rahmen eines Beratungsgesprächs beraten. Alles Gute und Kraft für die nächste Zeit. Grüsse Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
15.02.2010, 10:09 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Guten Morgen JohannaXZ,
auch von mir erst einmal herzliches Beileid zum Tod ihrer Mutter. Ich denke das es für die Beantwortung ihrer Frage wichtig wäre zu wissen welche "lebensnotwendigen Zusatzleistungen" sie abrechnen wollen. Zitat:
Daher ist mir derzeit nicht ganz klar woraus die Zusatzleistungen bestehen könnten. Diese Frage wird sich sicherlich auch der Miterbe stellen. Gruß, Andreas |
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15.02.2010, 11:10 | #6 | ||
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
Hallo! Das Betreuungsgericht hat damit auch nichts zu tun, weil die Sache nichts mehr mit dem Betreuungsrecht zu tun hat. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass es immer einen schriftlichen Vertrag geben muss, um eine Forderung aus Dienstleistung als berechtigt auszuweisen. Wenn ich der Podologin oder der Friseurin, die meine Betreuten im Pflegeheim versorgen, nix mehr zahlen würde, weil es ja keinen schriftlichen Vertrag gibt - also, ich glaube, die würden mich windelweich kloppen. Anhand Ihrer Schilderung glaube ich somit, dass Sie dem Grunde nach Ihre Forderung durchaus auch erfolgreich zivilrechtlich durchsetzen könntest (nach allen Mitteln in der richtigen Reihenfolge, also Mahnungen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Vollstreckung, etc.). Dabei spielt die Art der Leistung m. E. eine eher untergeordnete Rolle, d.h. es ist nach meinem Empfinden eher nebensächlich, wie "lebensnotwendig" das war, was Sie gemacht haben. Es dürfte sich m. E. also weniger die Frage stellen, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung einer erbrachten Dienstleistung besteht - sondern vielmehr, ob die Sache angesichts des oben erwähnten Insichgeschäfts überhaupt zulässig war. Und wäre ich an der Stelle des Miterben, würde ich Ihnen damit das Fell über die Ohren ziehen - sorry, is so. Ihr Engagement war zwar gut gemeint - aber letztlich ist so ein Insichgeschäft rechtlich einfach immer mit Ärger verbunden. An Ihrer Stelle würde ich mir daher sorgfältig überlegen, ob es der noch offene Betrag wert ist, in den Krieg zu ziehen. Allerdings rate ich Ihnen dringend zur Beiziehung eines Rechtsanwalts - alleine schon wegen der anderen Fragen des Erbverfahrens. Zitat:
Aber auch solche Fragen beantwortet Ihnen ein Anwalt mit wesentlich größerer Sicherheit und Genauigkeit.
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Geändert von Chesterfield (15.02.2010 um 11:12 Uhr) |
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18.02.2010, 02:18 | #7 |
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Registriert seit: 08.02.2010
Beiträge: 4
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Pflegeleistungen durch Tochter..
Sehr geehrte Damen und Herren, danke für Ihre Mühe. Zum besseren Verständnis werde ich meinen Fall ausführlicher schildern.
Meine Mutter litt 10 Jahre an einer sehr seltenen neurologischen Erkrankung namens "PSP- progressive supranucleäre Paralyse". Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Progressive_supranukle%C3%A4re_Blickparese Vordergründig standen bei dieser Erkrankung massivste Schluckstörungen. http://de.wikipedia.org/wiki/Dysphagie http://magazine.web.de/de/themen/gesundheit/lexikon/hals/1876542-Definition,articleset=1876540.html Um Aspirationen der Nahrung zu verhindern bzw. sofort beim "Verschlucken" richtig zu reagieren, mußte bei diesem Krankheitsbild die Nahrungsgabe nur vom Fachpersonal in einer stressfreien Umgebung erfolgen. Leider stellte ich bald fest, dass dem Pflegepersonal im Heim die notwendigen Kenntnisse und die erforderliche Zeit in der Essensanreichung bei diesem sehr seltenen und schweren Krankheitsbild fehlte. Mutter magerte ab, konnte vor Hunger nicht Schlafen, war dehydriert. Folge: Dekubitus am Steißbein! Die ersten 4 Jahre lebte meine Mutter in einem Heim in Süddeutschland und wurde von meiner Schwester betreut. Nach deren Tod habe ich Mutter in ein Pflegeheim in meiner Wohnortnähe (Norddeutschland) verlegt und die Betreuung übernommen. Kurz vor dem Umzug zu mir war Mutter in stat. Behandlung wegen akut reduz. Ernährungszustand und Austrocknung durch Flüssigkeitsmangel. Die Nahrung (vorwiegend Pudding, Yoghurt und Kartoffelpüree) wurde -wie im Heimvertrag vereinbart -auf die Minute genau nur 30 Min. angereicht. Danach verschwand die Pflegerin samt Tablett aus dem Zimmer. Die von den Pflegerinnen verabreichte Nahrung wurde von meiner Mutter größtenteils ausgehustet bzw. erbrochen. In der Nahrungsbilanz fand dies keine Beachtung. Meine Beschwerden bei der Heimleitung über den reduz. Ernährungszustand meiner Mutter führten dazu, dass meine Mutter mit den Nahrungsmitteln "gestoppft" wurde. Dies führte mehrmals zu Aspiration der Nahrung und nachfolgend zu Lungenentzündungen. Mehrere Krankenhausbehandlungen waren notwendig. Info zum Thema:http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?t=12806 und als Video ein Beitrag von C. Fussek: http://vollekanne.zdf.de/ZDFde/inhalt/17/0,1872,4298129,00.html?dr=1 Eine Nasensonde wurde wegen Schmerzen (Nasenscheidewandverkrümmung) von meiner Mutter nicht toleriert. Die Anlage einer PEG Sonde wurde von meiner Mutter und dem behandelnden Hausarzt abgelehnt. So habe ich 3 Jahre lang täglich meiner Mutter nach den Empfehlungen einer Ernährungsberaterin die Abendmahlzeit zubereitet und in Kleinstmengen (1/2 teelöffelweise)verabreicht. Bis Mutter satt war, war täglich meinerseits ein Einsatz von mehreren Stunden notwendig. In meiner Anwesenheit kam es nie zu Hustenanfällen oder Aspirationen. Eine auf Schluckstörungen spezialisierte Logopädin hatte mich mehrmals in die fachgerechte Verabreichung der Nahrung bei meiner Mutter eingewiesen und oft überprüft. Der Kräftezstand meiner Mutter besserte sich, wir konnten an vielen Freizeitaktivitäten teilnehmen. Konzerte besuchen, tägliche Spaziergänge, Stadtbummel,kleine Urlaubsreisen usw...Das Leben war für sie trotz der Erkrankung wieder lebenswert. Leider ist sie dann doch plötzlich und völlig unerewartet verstorben. So ist die Leidensgeschichte einer Frau, die mehrere Kinder allein großgezogen hat, mit meiner Hilfe ein Haus gebaut hatte,Tag und Nacht geschuftet hat damit aus den Kindern "was wird" und im größten Leid von ihren heißgeliebten Söhnen im Stich gelassen wurde. Es erfolgten nur sehr selten deren Besuche ( in 7 Jahren nur 3 mal), keine Telefonate. Auch an Geburtstagen, Muttertagen und Feiertagen wartete sie vergebens auf Besuch. Was die Grabpflege betrifft halten sich meine Brüder strikt an das Gesetz. Dies besagt: Erben sind für die Grabpflege nicht zuständig. Danke für das meinem Fall entgegengebrachte Interesse. Für weitere Hilfe für meinen Kampf bin ich sehr dankbar. Ein bereits konsultierter Anwalt beurteilt den Fall als schwierig. Herzliche Grüße JohannaXZ |
18.02.2010, 19:09 | #8 |
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Beiträge: 18
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Hallo,
seit dem 1. Januar 2010 gibt es diverse Änderungen im Erbrecht. u.a. die Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich ==> http://www.bmj.bund.de/enid/0,684428636f6e5f6964092d0936343333093a095f74726369 64092d0934323738/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html Möglicherweise ergibt sich hieraus ein Ansatzpunkt zum Ausgleich Deiner Leistungen. Abschließend möchte ich Dir meine Hochachtung für Dein Engagement aussprechen. Viele Grüße Elke
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_ Bei jedem Atemzug stehen wir vor der Wahl, das Leben zu umarmen oder auf das Glück zu warten. Andreas Tenzer |
19.02.2010, 15:16 | #9 |
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Beiträge: 4
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Liebe Elke, mein Fall war vor 2010.
Vielen Dank für Ihre Mühe. Herzliche Grüße Johanna |
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