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Mehrbedarfanerkennung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Mehrbedarfanerkennung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen zusammen, das Sozialamt hat jetzt den jahrelang gezahlten Mehrbedarf mit der Begründung eingestellt, die Berufsunfähigkeit müsste zuerst vom ...


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Alt 11.02.2010, 09:16   #1
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard Mehrbedarfanerkennung

Guten Morgen zusammen,

das Sozialamt hat jetzt den jahrelang gezahlten Mehrbedarf mit der Begründung eingestellt, die Berufsunfähigkeit müsste zuerst vom Rententräger festgestellt sein.
Merkzeichen G und aG liegen vor, Schwerbehinderung 100% seit Jahren. Schwere Gangataxie, HIV und Hepatitis B und C hat er auch.

Ich finde nichts wie ich das im Moment aushebeln könnte, keine Ahnung wie er die vielen Medis bezahlen soll.

Weiss jemand was, was weiterhilft? Gespräche nutzen nichts mehr, alles schon ausgereizt bis an die Grenze.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 11.02.2010, 11:09   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Meinst Du den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII - wegen voller Erwerbsminderung?

Ich würde erstmal ganz klar in Widerspruch gehen und fragen, mit welcher Begründung denn bislang der Mehrbedarf gewährt worden ist...
Du hast doch sicherlich einen Rentenantrag gestellt für den Betreuten, oder? Da wird die Erwerbsfähigkeit doch geprüft...?
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Chesterfield ist offline  
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Alt 11.02.2010, 12:34   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Chesterfield,

nein, einen Rentenantrag habe ich nicht gestellt da der Betreute erst seit 20 Jahren in der BRD lebt und hier noch nie gearbeitet hat.

Der bisherige Mehrbedarf sei auf Grund eines Versehen gewährt......daran kann ich mich also auch nicht mehr aufhängen

gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 11.02.2010, 15:11   #4
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard

bekommt die person eingliederungshilfe?

dann könnte der § helfen.......

§ 30 Mehrbedarf SGB XII

(1) Für Personen, die 1.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,
und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen 1.in Höhe von 36 vom Hundert des Eckregelsatzes für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.in Höhe von 12 vom Hundert des Eckregelsatzes für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(4) Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen während einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Absatz 1 Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden.
(5) Für Kranke,
Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe des maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen.


wären dann ja bummelig € 125,oo pro monat.....


viel erfolg

lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
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Alt 11.02.2010, 16:06   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Ich glaube, die Michaela kennt den Unterschied zwischen einem Mehrbedarf wg. Erwerbsunfähigkeit und einem wg. Eingliederungshilfe schon selber... Darum geht's doch gar nicht...

Michaela, die Ausrede des Amtes mit dem "Versehen" ist natürlich schon fast publikationsreif angesichts der offenkundigen Einschränkungen, unter denen die betreute Person aus gesundheitlichen Gründen leidet.

Ich würde vermutlich im Widerspruchsschreiben die Auffassung vertreten, dass durchaus alle Beteiligten bis dato von bestehender Erwerbsminderung und somit auch von einem bestehenden Mehrbedarfsanspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ausgegangen sind - und das völlig berechtigt.
Man könnte anbieten, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis der Rentenversicherungsträger seine Feststellung der Erwerbsminderung (die Du natürlich umgehend veranlassen musst durch Rentenantragstellung!) bekannt gegeben hat. Wird dann die Erwerbsminderung festgestellt, wäre der Mehrbedarf rückwirkend durchgehend zu gewähren - wird sie nicht festgestellt, entfällt sie mit Wirkung des gegenständlichen Einstellungsbescheides.
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Chesterfield ist offline  
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Alt 12.02.2010, 09:11   #6
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard @chesterfield

na dann ist ja gut.......

ich dachte nur es käme auf ein paar euros mehr an.....(medikation)

erwerbsunfähigkeit/erwerbsminderung und behinderung/eingliederungshilfe schließen sich nicht unbedingt zwingend aus.....

lg nam
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Alt 12.02.2010, 11:33   #7
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von nam Beitrag anzeigen
erwerbsunfähigkeit/erwerbsminderung und behinderung/eingliederungshilfe schließen sich nicht unbedingt zwingend aus.....
Hallo nam,

Du neigst ab und an dazu, das richtige Argument im falschen Kontext zu einzubringen.

Natürlich ist es völlig richtig, was Du über den Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 4 SGB XII schreibst - hier geht es aber gerade in keiner Weise um Eingliederungshilfe. Dann bin ich mir auch nicht sicher, ob Dir wirklich bewusst ist, was mit Eingliederungshilfe in diesem Kontext gemeint ist - darunter versteht das Gesetz nämlich eine ganz konkrete Liste an ganz bestimmten Maßnahmen...
Abgesehen von alledem ist Michaela ja nicht erst seit gestern Betreuerin und weiß sehr wohl, dass Eingliederungshilfeleistung im Sinne des § 30 einen Mehrbedarf auslöst (hoffe ich zumindest ).
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Chesterfield ist offline  
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Alt 13.02.2010, 08:22   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Danke allen, aber ich komme wohl um die Streichung bis zur Festtellung der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit nicht herum- knirsch.

Naja, warten wir auf die Nachzahlung.

Grüsse Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 10.11.2010, 14:34   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.04.2010
Beiträge: 6
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Hallo Michaela,

ich hatte einen ähnlichen Fall. Mein Betreuter erhielt ALGII-Leistungen. Ich habe dann beim ärztlichen Dienst der ARGE die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit beantragt (unter Vorlage eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens). Er wurde erwartungsgemäß als erwerbsunfähig eingestuft. Damit habe ich Leistungen beim Sozialamt beantragt. Das Sozialamt hat sich zuerst geweigert, ebenfalls mit dem Hinweis auf die Rentenversicherung. Dort habe ich dann einen Rentenantrag gestellt, der nicht gewährt wurde. Diesen "Ablehnungsbescheid" habe ich dann dem Sozialamt vorgelegt und dann die entsprechenden Leistungen, einschließlich Mehrbedarf, erhalten.
Gruss
Peter
Peter2010 ist offline  
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Alt 10.11.2010, 14:49   #10
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 418
Standard

Hallo Peter2010 !

Zitat:
Zitat von Peter2010 Beitrag anzeigen

ich hatte einen ähnlichen Fall. Mein Betreuter erhielt ALGII-Leistungen. Ich habe dann beim ärztlichen Dienst der ARGE die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit beantragt (unter Vorlage eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens). Er wurde erwartungsgemäß als erwerbsunfähig eingestuft. Damit habe ich Leistungen beim Sozialamt beantragt. Das Sozialamt hat sich zuerst geweigert, ebenfalls mit dem Hinweis auf die Rentenversicherung. Dort habe ich dann einen Rentenantrag gestellt, der nicht gewährt wurde. Diesen "Ablehnungsbescheid" habe ich dann dem Sozialamt vorgelegt und dann die entsprechenden Leistungen, einschließlich Mehrbedarf, erhalten.

Wie lange hat den das ganze hin und her gedauert????

Ab welchem Zeitpunkt wurden die Leistungen gewährt???...rückwirkend ab 1. Antrag (ARGE-Gutachten) oder erst ab dem 2. Antrag (Ablehnung Rente) ???

Lieben Gruß,

Thorsten
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Superthor! ist offline  
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erwerbsminderungsrente, erwerbsunfähigkeitsrente, mehrbedarf, schwerbehinderung, sgb12

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