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Betreuung durch Schwager, Zahlungen des Betreuers an sich selbst

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung durch Schwager, Zahlungen des Betreuers an sich selbst im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe eine Mutter, die im Juni 09 einen Schlaganfall erlitt, von dem sie sich nie mehr vollständig erholte. Da ...


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Alt 15.02.2010, 15:17   #1
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Beiträge: 2
Standard Betreuung durch Schwager, Zahlungen des Betreuers an sich selbst

Ich habe eine Mutter, die im Juni 09 einen Schlaganfall erlitt, von dem sie sich nie mehr vollständig erholte. Da man ihr das Recht in ihr Haus zurückzukehren nicht verweigern wollte, wurden gewisse bauliche Maßnahmen vor Rückkehr aus der Reha vorgenommen. Diese waren z.B. Griffe zum Festhalten auf der Toilette und im Badezimmer.

Damit diese, von der Sozialarbeiterin vorgeschriebenen, Umbaumaßnahmen stattfinden und bezahlt werden konnten, sollte meine Mutter eine Bankvollmacht für meinen Schwager (den Mann meiner Schwester) unterzeichnen. Man schlug ihr auch vor eine noch umfangreichere Vollmacht für den Schwager, die alle Geldgeschäfte betreffen sollte zu unterschreiben. Wochenlang sträubte sie sich eine Vollmacht zu geben. Da das Reha-Krankenhaus sie aber nicht entlassen hätte, wenn keine Umbaumaßnahmen erfolgt wären und mein Schwager drohte: „Wir sind geschiedene Leute, wenn Du das nicht unterschreibst und wir werden Dich nie mehr besuchen“, unterschrieb meine Mutter schlussendlich die Bankvollmacht.

Leider haben mein Schwager und meine Schwester die Vertrauensposition innerhalb der letzten 6 Monate dahingehend ausgenutzt, dass sie sich 3000 € „Kurzkredit“ gewährt haben sowie für die Vermittlung einer Teppichreinigung 400 € vom Konto meiner Mutter überwiesen haben.

Da wegen der fortschreitenden Demenz meiner Mutter nun ein ärztliches Gutachten vorlag, regte ich beim zuständigen Amtsgericht eine gesetzliche Betreuung an (unter Vorlage von Kopien der obigen Überweisungen) und schlug vor, dass ein neutraler Betreuer beauftragt werden soll, damit nicht noch mehr Vermögensabflüsse stattfinden. Leider will aber meine Mutter lieber meine Schwester und meinen Schwager als Betreuer sehen, da sie regelmäßig Besuch haben möchte und mehr Angst vor dem neutralen Betreuer hat, als vor der Familie.

Meine Schwester und ihr Mann haben inzwischen die Betreuung zugeteilt bekommen und sie ist damit offenbar als „Abkömmling des Betreuten“ davon befreit Rechenschaft abzulegen (=Rechnungslegung ist nicht nötig). Es scheint zwar, dass derartige Geldgeschäfte auf Kosten meiner Mutter auch durch einen direkten Verwandten als Betreuer nicht zulässig sind. Wenn jedoch keine Rechenschaft abzulegen ist wie kann man dann Vermögensabflüsse auf Kosten meiner dementen Mutter verhindern?

Mein Schwager hat auch schon zwei Verwandte aus seiner eigenen Familie betreut und anschließend beerbt. Aus genau solchem Grund bzw. Verda
cht hat er sich damals mit seinen eigenen Geschwistern zerstritten.

Für Antworten wäre ich sehr dankbar

Gisela

Geändert von juergenss (15.02.2010 um 15:20 Uhr)
juergenss ist offline  
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Alt 15.02.2010, 16:22   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
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Moin Frau Jürgenss

Sie sind als Sohn und Anreger der BEtreuung Verfahrensbeteiligter und als solcher nicht nur zu hören, sondern auch beschwerdeberechtigt (falls letzteres nicht, bitte ich um Korrektur). Also legen Sie Beschwerde ein und erinnern daran, dass Ihr Schwager Ihnen aus den geschilderten Gründen als Betreuer nicht geeignet erscheint.
Sofern sie Anhaltspunkte dafür haben, dass Ihre Mutter nicht mehr so recht in der Lage ist, einen freien Willen bzgl. der Auswahl der Betreuer zu treffen, so
schildern Sie diese ebenfalls. Das Gericht hat möglicherweise stumpf nach dem Wunsch der Mutter den Schwager bestellt und nicht darauf geachtet, wie gut sie noch in der Lage ist zu erkennen, dass er sie ausplündert.
(Ein freier Wille wäre dann gegeben, wenn die Mutter darum wüßte, dass der Schwager scharf auf ihr Geld ist, und sie das Risiko augeplündert zu werden bewußt eingehen möchte. Kann sie das Risiko trotz der bisher schon gelaufenen Vorfälle nicht erkennen, dürfte ihr Wille nicht mehr ganz so frei sein.)

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 25.02.2010, 14:44   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 13.02.2010
Beiträge: 2
Standard Betreuung durch Schester und Schwager

Sehr geehrter Herr Holocher,
vielen Dank für Ihre Antwort. ich bin die Tochter der Betreuten. Noch hat meiner Schwester nicht die Betreuung zugeteilt bekommen. Nach dem Besuch der Sozialarbeiterin vom Vormundschaftsgericht wird demnächst noch ein Arzt persönlich bei meiner Mutter vorbeikommen und sich ein Bild von der Situation machen. Da aber ein Gutachten aus der Geriatrie vorliegt, wird danach sicher die Betreuung angeordnet.

Obwohl ich die Betreuung angeregt hatte und mit den Kontoauszügen von den "abgezweigten" 3400 € begründet habe, warum lieber ein neutraler Betreuuer und nicht meine Schwester eingesetzt werdenb soll, zählt anscheinend mehr was meine Mutter möchte.

Als ich sie zu dem "Kurzkredit" befragte, meinte sie, es sei nur 30 oder 300 € gewesen. Als aber die Sozialarbeiterin vom Vormundschaftsgericht, meine Mutter und meine Schwester zusammensaßen war meine Mutter gut drauf und wußte, dass sie 3000 € verliehen hatte, für ein gebrauchtes Auto und das auch gerne geliehen habe. So habe ich es von der Sozialarbeiterin selbst erfahren. Es gäbe sogar einen Vertrag, den ließ sich die Sozialarbeiterin aber nicht zeigen.

Anscheinend zählt nach dem "neuen Betreuungsgesetz" nur noch der Wunsch des zu Betreuuenden, egal wieviel er noch mitbekommt und wie sehr er sich schon verändert hat von sehr mißtrauisch zu kindlich naiv.

Meine Mutter vertraut inzwischen meiner Schwester und meinem Schwager blind und weiß dass sie auf sie angewiesen ist (ich und mein Bruder wohnen leider 400km entfernt).

Fazit nach Auskunft der Sozialarbeiterin vom Vormundschaftsgericht: Ausdrücklich hat sie sich, trotz meiner Einwände, für meine Schwester als Betreuerin entschieden, da meine Mutter es so will. Wenn meine Mutter etwas verschenken will, darf sie das gerne tun, in beliebiger Höhe. Meine Schwester, als direkt verwandte Betreuerin (Abkömmling) und meine Mutter sind niemandem, auch nicht den Geschwistern, Rechenschaft schuldig. Diese Konstellation wird lebenslänglich bestehen bleiben. Erst nach dem Tod der Mutter wird man sehen, welche Vermögensabflüsse es inzwischen gegeben hat, soweit man das dann noch beurteilen kann.

(die Anrede wurde vom admin geändert, Imre Holocher ist ein Mann)
juergenss ist offline  
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Alt 25.02.2010, 17:47   #4
Forums-Azubi
 
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Ort: Berlin
Beiträge: 30
Beitrag

Hallo, Frau Jürgens,

das ärztliche Gutachten über die Demenzerkrankung Ihrer Mutter wird dahingehend interpretiert werden, dass eine Betreuung notwendig ist. Sehr wahrscheinlich wird in dem ärztlichen Gutachten nicht drin stehen, dass Ihre Mutter völlig entscheidungsunfähig ist. Grundsätzlich soll bei der Bestellung des Betreuers (und in allen anderen Fällen auch) nach dem Willen des zu Betreuenden entschieden werden. Wenn nun Ihre Mutter von einem Rechtspfleger oder einem Betreuungsrichter gefragt wird, ob Sie mit der Betreuung durch Ihre Schwester (oder den Schwager) einverstanden ist und Ihre Mutter - aus welchen Gründen auch immer – dies freudig bejaht, wird auch die Schwester (oder der Schwager) als Betreuer bestellt werden.

Falls Sie da große Bedenken wegen etwaiger Veruntreuung hegen, können Sie Ihre Einwände dem Betreuungsgericht schildern oder – wie Imre schreibt – falls Sie selbst Verfahrensbeteiligte sind, Beschwerde einlegen.

In einem Punkt kann ich Sie aber beruhigen: es handelt sich in Ihrem Fall um eine gesetzliche Betreuung und nicht um eine erteilte Vorsorgevollmacht. D.h. der Betreuer ist in jedem Fall rechenschaftspflichtig und wird vom Betreuungsgericht kontrolliert. Es muss also jährlich eine Rechnungslegung vorgelegt werden, in der die Ausgabe jedes Euros dokumentiert und begründet sein muss.



Zudem gilt der Grundsatz, dass der Betreuer selbst keine Schenkungen vornehmen darf (§1804 BGB) und er darf auch keine Schenkungen annehmen, weil er sich im Betreuungsfall dann selbst beschenken würde (§181 BGB Insichgeschäft).

Gruss,
Steka
Steka ist offline  
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Alt 25.02.2010, 18:33   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,598
Standard

Moin Frau Jürgens

Das Gericht hat sich bei der Betreuerbestellung durchaus nach und dem freien Willen der zu betreuernden Person zu richten. Sie haben im Rahmen einer Beschwerde durchaus die Möglichkeit darauf hinzuweisen, das sie den "freien Willen" ihrer Mutter anzweifeln.
Es kommt oft vor, dass demente Menschen das Liedchen von dem singen, dessen Brot sie bekommen. Es ist kein Problem so ein altes Vögelchen für die 20 Minuten Anhörung so zu tunen, wie es gerade gewünscht ist. Würde der Besuch der Betreuungsstelle am nächsten Tag noch mal - und ohne die Begleitung der Schwester - stattfinden, gäbe es bestimmt ein anderes Lied zu hören.
Weisen Sie darauf hin, dass Ihre Mutter keinen eigenen Willen mehr hat und deshalb den Eigennützigkeiten der Schwester ausgeliefert wäre - und dass Sie kein Eigeninteresse haben, sondern einen Aussenstehenden Betreuer haben wollen.

Achten Sie auf Beschwerdefristen, wenn die Betreuung beschlossen wird.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 26.02.2010, 02:16   #6
jelka
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Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von Steka Beitrag anzeigen
D.h. der Betreuer ist in jedem Fall rechenschaftspflichtig und wird vom Betreuungsgericht kontrolliert. Es muss also jährlich eine Rechnungslegung vorgelegt werden, in der die Ausgabe jedes Euros dokumentiert und begründet sein muss.
eigentlich wäre die Schwester als Tochter eine befreite Betreuerin, und nur der Schwager würde zu den RL-pflichtigen Betreuern zählen ..... aber wie ist das bei einer "gemischten" Betreuung?
 
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Alt 26.02.2010, 19:38   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 18.02.2010
Ort: Berlin
Beiträge: 30
Standard

Einen Anspruch, als befreite Betreuerin bestellt zu werden, hat Ihre Schwester nicht. Sie kann als Tochter von der jährlichen Rechungslegung befreit werden. Versuchen Sie doch, beim Betreuungsgericht daraufhin zu wirken, dass Ihre Schwester als "normale" Betreuerin bestellt wird. Schildern Sie dem Betreuungsgericht Ihre Bedenken.

In jedem Fall muß aber auch eine befreite Betreuerin nach dem Ende der Betreuung durch den Tod der Betreuten Rechenschaft ablegen in Form einer Schlußrechnungslegung. Das ist gesetzlich aber unglücklich geregelt, denn nun muss eine Gesamtrechnungslegung über die ganze Zeit der Betreuung vorgelegt werden (§ 1890 BGB), während man zuvor von der jährlichen Rechnungslegung befreit war . Das wird im Einzelnen praktisch kaum möglich sein, wenn sich die Betreuung über mehrere Jahre erstreckt hat.

Mehr Infos dazu gibt es hier.

Gruß,
Steka
Steka ist offline  
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Stichworte
angehörige, betrug, einrichtung der betreuung, vollmacht, vollmachtsmißbrauch


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