Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Bei geschäftsunfähigen kann er dennoch erforderlich (und ganz pragmatisch auch nützlich) sein: Eben dann, wenn die Geschäftsunfähigkeit für Dritte ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
17.03.2010, 01:15 | #21 | ||
Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
|
Zitat:
Zitat:
Menno, bin ich denn die Einzige, die diesen Ausdruck so benutzt? Bei uns versteht mich jedenfalls trotzdem noch jeder. |
||
17.03.2010, 05:26 | #22 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
|
Also mal am Rande, ich bin noch vollkommen neu hier, habe aber den Eindruck, Tina L. und Chersterfield tragen hier n persönliches Sträußchen aus *grins
Aber nochmal zum Thema selbst. Ich kann Christa nur empfehlen, zur Rechtspflegerin zu gehen und zu beichten, vor allem das Geld vom Konto und zur Akte zu nehmen. Das ist etwas ganz anderes. Die ganze Sache verliert dann den "Geruch" von Vermögensvorteil für dich. Und letzlich mußt du ja mit dem Geld für den Betroffenen arbeiten, d.h. ihm dies zuteilen. Mitunter kann dir auch nicht zugemutet werden, jedesmal wegen 20 oder 50 € zur Bank zu rennen. |
17.03.2010, 10:40 | #23 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
|
Jetzt erst...?!
Zitat:
Mitnichten - eigentlich verstehen die sich ganz gut... Aber dieser schröckliche Chesterfield ist halt einfach unausstehlich, wenn er sich im Recht fühlt... ... aber das gehört gar nicht hierher ...
__________________
|
|
17.03.2010, 10:58 | #24 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
|
Bei geschäftsfähigen Betreuten geht der Einwilligungsvorbehalt auch ohne deren Einverständnis, wenn ein Gutachter feststellt, dass dies erforderlich ist. Der EV schränkt die Geschäftsfähigkeit insofern ein, als er Entscheidungen des Betreuten in dem Bereich - meist wohl Vermögenssorge - von der Einwilligung des Betreuers abhängig macht.
Wenn es außerdem ein Gutachten gibt, dass die Geschäftsunfähigkeit explizit feststellt, ist der EV an sich überflüssig. Man kann nichts einschränken, was gar nicht mehr vorhanden ist. Andererseits ist es durchaus üblich, den EV bei festgestellter Geschäftsunfähigkeit anzuordnen, weil die Banken und Gläubiger mit etwas, was auf dem Papier - also der Bestellungsurkunde - steht, besser umgehen können und die Weitergabe von Gutachten aus Datenschutzgründen bedenklich wäre. |
17.03.2010, 13:27 | #25 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
|
Zitat:
Kann mir nicht vorstellen, dass das korrekt ist - das wäre das Einzige im Betreuungsrecht, das gegen den Willen des geschäftsfähigen Betreuten möglich wäre... selbst die Betreuung an sich ist ja bekanntermaßen nur mit Einverständnis des geschäftsfähigen Volljährigen möglich. -> Vgl. Einwilligungsvorbehalt ? Betreuungsrecht-Lexikon
__________________
|
|
18.03.2010, 12:02 | #26 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
|
Übertrag aus dem abgetrennten Thread:
Zitat:
__________________
|
|
18.03.2010, 12:33 | #27 | ||||||
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
|
Zitat:
Zitat:
Richtige Antwort: Er beantragt die Aufhebung der Betreuung, der das Gericht nicht widersprechen kann. Da fehlt also schon rein aus logischen Gesichtspunkte die Sinnhaftigkeit - außerdem bedeutet § 1896 Abs. 1a doch letztlich auch, dass eine Bestellung des Betreuers in einem zusätzlichen Aufgabenkreis, also eine Erweiterung der Betreuung, letztlich auch nicht gegen den freien Willen des Betroffenen möglich ist, oder? Zitat:
Das beantwortet aber zumindest grundgedanklich noch nicht automatisch die Frage, ob er sich hinsichtlich einer rechtlichen Betreuung im Bereich der Gesundheitsfürsorge einen freien Willen bilden kann oder nicht - und just um diese Art der Willensbildungsfähigkeit geht es doch im 1896 Abs. 1a. Zitat:
Jemand, der so Banane ist, dass er sich hinsichtlich gesundheitlicher Angelegenheiten grundsätzlich keinen freien Willen mehr bilden kann, wird auch in kaum einem anderen relevanten Bereich mehr dazu in der Lage sein - so dass sich die Diskussion fast erübrigt. Ausnahmen mag es geben - aber die bestätigen letztlich ja bekanntermaßen die Regel. Zitat:
Es gibt ja aber so gesehen eben mehrere Arten der "Geschäfts(un)fähigkeit" - im Regelfall hinsichtlich finanzieller und bürokratischer Angelegenheiten... als sog. "Einwilligungs(un)fähigkeit" hinsichtlich medizinischer Belange... als "Testier(un)fähigkeit" hinsichtlich der Testaments- und Eheschließung.... usw. usf. Das ist sicherlich blöde formuliert im Gesetzestext - vielleicht sollte man tatsächlich auf den allgemeineren und weniger vorgeprägten Begriff der "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" hinsichtlich eines bestimmten Bereiches berufen. Zitat:
Nee, sag ich doch nicht. Zitat aus Palandt, 67. Auflage, § 1903, Rn 5: "Die Frage der GeschFähigk bzw. -Unfgk ist ohne unmittelbare Bedeutg (BayObLG FamRZ 98, 454), so dass ein EinwVorbeh nicht nur bei Gesch-Unfgk möglich ist (BayObLG BtPrax 94, 136), sond auch bei GeschFgk des Bten angebracht sein kann, zB bei Gefahr einer erhebl Selbstschädigg durch Teilnahme am rechtsgeschäftl Verkehr (Bienwald FamRZ 04, 1898)." Ferner Damrau/Zimmermann, 3. Auflage, § 1903, Rn 11: "Wenn der geschäftsfähige Betreute mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes einverstanden ist, ist dies unproblematisch. Wenn er nicht damit einverstanden ist, ist es mit dem durch das GG geschützten Persönlichkeitsrecht des Betreuten unvereinbar, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen."
__________________
Geändert von Chesterfield (18.03.2010 um 13:05 Uhr) |
||||||
Lesezeichen |
Stichworte |
bankgeschäfte, einwilligungsvorbehalt, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, kontoführung |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|