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Verwahrgeldkonto-Schuldenbegleichung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verwahrgeldkonto-Schuldenbegleichung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Mitglieder des Forums, folgenden Sachverhalt möchte ich kurz schildern. Meine Betreute lebt im Heim, ist 88 Jahre alt, ...


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Alt 16.03.2010, 13:54   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 10.04.2008
Ort: Kiel
Beiträge: 15
Standard Verwahrgeldkonto-Schuldenbegleichung

Hallo liebe Mitglieder des Forums,

folgenden Sachverhalt möchte ich kurz schildern.

Meine Betreute lebt im Heim, ist 88 Jahre alt, dement und hat seit Heimaufenthalt keine weiteren großen gesundheitlichen Probleme.

Die Heimkosten werden vom Sozialamt gezahlt (Rente ist abgetreten).

Bei Übernahme der Betreuung gab es eine offene Rechnung der Friedhofsverwaltung (Grabkosten Ehemann). Die Betreute hatte in einem Gespräch gewünscht, diese Kosten per Rate abzuzahlen (Gesamtsumme ca. 200,--€). Dazu habe ich aufgrund des geringen Verbrauchs auf dem Barbetragskonto seitens der Betreuten eine Ratenvereinbarung mit der Friedhofsverwaltung über 20,--€ mtl. getroffen. Die Betreute verfügt nur über ihren Barbetrag.

Zwischenzeitlich hatte die Tochter das Sozialamt über diesen Umstand informiert. Das Amt hat darauf hingewiesen, dass aus laufendem Sozialhilfebezug keine Schulden getilgt werden dürfen.

Das ist mir auch bekannt, aber hier taucht die Frage auf, ob die Betreute aus ihrem Barbetrag gemäß ihrem natürlichen Willen als demente Person diese o.g. Beträge zahlen darf. M.E. darf sie das.

Jetzt fordert die Tochter die bereits bezahlten Beträge von mir wieder zurück. Sie sollen dem Barbetragskonto wieder zugute kommen. Die Tochter sieht diese Zahlungen als unberechtigte Verfügung über das Barbetragskonto an.

Die Zahlungen habe ich zwischenzeitlich eingestellt und das Sozialamt hat am 02.02.2010 bei der Prüfung des Taschengeldkontos nicht feststellen können, dass es hinsichtlich des Barbetrages Probleme gibt.

Die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Taschengeldes wird von der Tochter auch nach Prüfung durch das Sozialamt angezweifelt und sie fordert weiterhin die Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen.

Ich bitte um Meinungsäußerungen bzw. Ratschläge zu dieser geschilderten Problematik.

Grüsse von rollerpirat
rollerpirat ist offline  
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Alt 16.03.2010, 14:05   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo rollerpirat,

darf man mal erfahren, in welcher Rechtsstellung die Tochter ihre Forderung erhebt? Noch ist Deine Betreute unter den Lebenden und Du vertrittst sie.
Die Aussage des Sozialamtes bzgl. einer Schuldenregulierung aus dem Taschengeldanspruch ist Unsinn. Das Taschengeld bzw. besser "Barbetrag zur persönlichen Verfügung" ist zur Deckung kleinerer Bedürfnisse des täglichen Bedarfs der Heimbewohner gedacht, steht dazu aber zur freien Verfügung. Wenn die Dame klar ihren Wunsch bzgl. einer Ratenzahlung artikuliert hat, dann ist dem nachzukommen.

Gruß
Kohlenklau
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Alt 17.03.2010, 20:13   #3
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Das Sozialamt kann dich mal. Du hast die Entscheidung, was mit dem Barbetrag passiert - natürlich nicht gg. den Willen der Betroffenen. Hier ist es üblich, dass die Sozialämter für Heimbewohner Darlehen zur Begleichung der Zuzahlungsbefreiungen gewähren, die dann ratenweise von den Taschengeldern abgezogen werden. Wenn das keine Schuldentilgung ist.

Im Übrigen habe ich mir abgewöhnt mit irgendwelchen sog. "Angehörigen" meine Entscheidungen zu diskutieren. Die kriegen ne klare Ansage, dass sie sich gerne über meine Entscheidungen beim Amtsgericht beschweren und meine Entlassung beantragen dürfen. Bis dahin bleibts so, wie ich es eingerichtet habe. Punkt !
Meistens treten die dann alleine weg.
Rudi ist offline  
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Alt 17.03.2010, 20:54   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Sehe ich genauso wie meine beiden Vorredner.

Zitat:
Die Zahlungen habe ich zwischenzeitlich eingestellt
Warum?

Stimmt, bei Bezug von Sozialhilfe müssten keine Schulden getilgt werden, aber wenn es der Witwe wichtig ist (und gerade bei solchen Sachen ist das oft der Fall), dann ist dem nachzukommen.

Mich würde so ein Anliegen stutzig machen, was bitte will die Tochter denn damit bezwecken? Rechnet sie wohlmöglich irgendwann ein sattes Guthaben in Form von einem Bargeldkontos absahnen zu können? Sorry, aber da fallen mir spontan genug Bsp. aus der Praxis ein, die mir schon die Sprache verschlagen haben.

Sie könnte ihrer Mutter doch ein wenig Geld zukommen lassen, wenn sie sich so schreckliche Sorgen macht. Z.B. Restsumme für den Grabstein aufs Bargeldkonto einzahlen und gut ist. Die Hinterbliebene hat ihren Frieden und die Tochter muss sich nicht künstlich aufregen.

Ich nehme aber mal an, dass sie keinen einzigen Taler selber übernehmen möchte, oder?

Also in so einem Fall könnte man mir mal den Buckel herunterrutschen...
Tina L. ist offline  
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Alt 22.03.2010, 17:38   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 10.04.2008
Ort: Kiel
Beiträge: 15
Standard

Hallo Kohlenklau,
hallo Rudi,
hallo Tina L.,

dieser Fall ist etwas komplizierter. Hintergrund der Forderung scheint mir das Verhalten des Schwiegersohns und der Tochter hinsichtlich der Abwicklung einer Erbsache (Grundstück mit abbruchreifem Haus, 3 Erben - Tochter und zwei Stiefsöhne - sind untereinander spinnefeind) zu sein.

Hier hatten wir schon einen Gütetermin beim Amtsrichter als Moderator in dieser Sache. Es fehlt die Einsicht seitens der Erben über die von mir auf kleinstem gemeinsamen Nenner gefundenen Kompromißlösung.

Seitens des Schwiegersohns wird die Taschengeldgeschichte hochgespielt statt eine Einigung in der Erbsache zu finden. Der vorige Berufsbetreuer hatte schon entnervt aufgegeben.

Es wurde seitens des Gerichtes darum gebeten, eine Lösung zu finden. Die von mir bisher getroffenen Entscheidungen wurden vom Gericht ausdrücklich bestätigt.

Hinsichtlich der Verwendung des Taschengeldes stellt sich das Sozialamt quer. Verweis auf Nichtbegleichung von Schulden etc. deutet für mich auf das Haushaltsproblem des betroffenen Kreises. Aus meiner Vorerfahrung mit dem Umgang dieses Amtes als Sozialbetreuer vermute ich interne Anweisungen zum Sparen an allen Fronten. In einem anderen Fall hat das Amt den Barbetrag einfach trotz Protest von 96,93 € auf 70,00 € gekürzt.

Noch ein Wort zur Zuzahlungsbefreiung bezogen auf den eben genannten Fall. Hier wird der einmalige Betrag für die Befreiung nicht übernommen. Ich muß also warten, bis genügend Geld auf dem Barbetragskonto ist um die Befreiung bezahlen zu können.

Die "Ansage" bei den Angehörigen war eindeutig klar. Aber es gibt halt Leute, die gerne ünd überall meckern wollen.

Zu den Zahlungen noch eine Bemerkung: Inzwischen habe ich mich mit der Friedhofsverwaltung einigen können. Es gibt keine weiteren Forderungen zu Lebzeiten meiner Betreuten.

Ich für meinen Teil kann das Verhalten der Tochter wie auch alle anderen Beteiligten nicht nachvollziehen. Die Tochter scheint wohl ein sehr schlechtes Verhältnis zu ihrer Mutter zu haben. Die geringe Summe um die es hier geht hätte ich als Sohn schon längst übernommen.

Grüsse von rollerpirat
rollerpirat ist offline  
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Alt 22.03.2010, 18:21   #6
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Hallo Rollerpirat

Hinsichtlich der Verwendung des Taschengeldes stellt sich das Sozialamt quer. Verweis auf Nichtbegleichung von Schulden etc. deutet für mich auf das Haushaltsproblem des betroffenen Kreises. Aus meiner Vorerfahrung mit dem Umgang dieses Amtes als Sozialbetreuer vermute ich interne Anweisungen zum Sparen an allen Fronten. In einem anderen Fall hat das Amt den Barbetrag einfach trotz Protest von 96,93 € auf 70,00 € gekürzt.

Das hier habe ich offengestanden nicht verstanden. OK, du hast in deinem Eingangsbeitrag geschrieben, die Tochter habe die Entschulung ans Sozialamt gemeldet.
Für mich hört sich das jetzt aber so an, als kontrolliere das Sozialamt die Verwendung des Taschengeldes, und wieso und auf welcher Rechtsgrundlage kürzen die das?
Ist das so? Ist mir noch nie begegnet.

Gr. Rudi
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Rudi ist offline  
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Alt 22.03.2010, 22:46   #7
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo rollerpirat,

Zitat:
Zitat von rollerpirat Beitrag anzeigen
Noch ein Wort zur Zuzahlungsbefreiung bezogen auf den eben genannten Fall. Hier wird der einmalige Betrag für die Befreiung nicht übernommen. Ich muß also warten, bis genügend Geld auf dem Barbetragskonto ist um die Befreiung bezahlen zu können.
schließe mich Rudis Frage bzgl. der Kürzung an. § 35, 2 SGB 12 ist doch eindeutig.
Meinst Du mit der Zuzahlungsbefreiung die Eigenbeteiligung bis zu 1% bzw. 2% des Einkommens in der Krankenversicherung? Auch dazu macht doch der § 35, 3 SGB 12 klare Aussagen. Nur der Leistungsberechtigte kann durch Widerspruch dem Darlehn widersprechen, das Sozialamt hat keinen Entscheidungsspielraum.

SGB 12 - Einzelnorm

Gruß
Kohlenklau
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Alt 24.03.2010, 15:58   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 10.04.2008
Ort: Kiel
Beiträge: 15
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Hallo Rudi,
hallo Kohlenklau,

das Sozialamt hat um eine Kopie über die Verwendung des Taschengeldes gebeten und danach die Kürzung vorgenommen, allerdings mit dem Hinweis, dass notwendiger Bedarf auf Antrag übernommen wird. Aktuell wurden 167,-- € für Bekleidung übernommen.

Eine Rechtsgrundlage zur Kürzung hat das Amt nicht. Solange für die Betreute Einzelanträge bewilligt werden, muß ich diese Verfahrensweise wohl hinnehmen.

Bei der Eigenbeteiligung wird kein Darlehen gewährt. Bisher war die Betreute im Jahr 2009 nicht befreit und ist mit ihren Zuzahlungen gerade unterhalb der 1 %-Regelung geblieben. Das vermutet das Amt auch für 2010, daher kein Darlehen. Kommen wir über die 1 % kann der Antrag gestellt werden, aber wahrscheinlich wird vorher genug Geld auf dem Konto sein, um die Eigenbeteiligung zu bezahlen.

Grüsse von rollerpirat
rollerpirat ist offline  
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barbetrag, ratenzahlung, schulden, sgb12, sozialhilfe, taschengeld, taschengeldkonto

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