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mary 26.03.2010 01:15

Kosten Betreuung, was erhält der Betreute nach EV?
 
Kann es sein, dass ein Betreuer sich von seinen Auslagen vom Konto des Betreuten was entnimmt, ohne dass der Betreute hierüber was erfährt? (EV?).

Ich verweise hier auf den Schonbetrag von 2.600 €, was drüber ist, ist Vermögen,
- was geht davon ab, Miete, Lebenshaltungskosten, div. Vers.?

- was übrig bleibt ist absolut tabu für den Betreuer und dessen Kosten, Betreuter gilt als mittellos, Restbetrag müsste vom Betreuer beim EV zur Auszahlung an den Betreuten kommen?

- gibt es da Einkommen, was als nicht anrechenbar gilt (z.B. Grundrente nach BVG?). Gilt dies auch für die Betreuervergütung und für den Schonbetrag?

Stichwort: "Einsatz von Einkommen" nach BSHG? Und wie siehts aus mit Freibetrag Schwerbehinderung?

Gruss

Rudi 26.03.2010 06:25

Hallo Mary

Du hast leider nicht geschrieben, welche Einkommensarten dein Angehöriger hat - jedenfalls nehme ich dies mal jetzt so an, wenn du dich als "Angehöriger" bezeichnest. Sorry, aber ich glaube, du bringst hier was durcheinander.

Das Sozialrecht trennt zwischen Vermögen und Einkommen.

Vermögen:
Das Vermögen ist dass, was der Betroffene auf der "hohen Kante" hat und dafür gilt der Schonbetrag von 2.600,- €.
Aus dem Vermögen, sollte es weitaus höher sein, bestreitest du Forderungen gg. den Betroffenen nur dann (Miete, Heimkosten, deine Vergütung etc.), wenn sie aus dem Einkommen nicht befriedigt werden können - und zwar nur so lange, bis der Betrag auf 2.600,- € abgeschmolzen ist. Dann kommt das Sozialamt oder ein anderer Leistungsträger (ARGE z.B.) - s.u..

Einkommen
Nehmen wir an, der Betroffen ist mittellos, i.S.d. Sozialrechtes, hat also unter 2.600 €, hat aber Einkommen (und dazu zählt i.d.R. alles was reinkommt, auch Grundrente, Kapitalzinsen etc.) höher als zur Bestreitung seiner Lebenshaltung (+deiner Forderungen) nötig ist, wozu alles zählt (Miete, Heizkosten, m.E. Versicherungen, Taschengeld usw.), brauchst du das Vermögen nicht anzugreifen, sondern das Resteinkommen wird im nächsten Monat Vermögen. U.U. kann er dann wieder vermögend i.S.d. Sozialrechtes werden.

Reicht sein Einkommen über den Monat, nicht aus (und er ist unvermögend), stellst du beim Leistungsträger den entsprechenden Antrag auf Grundsicherung, Übernahme der Heimkosten o.ä..

Vergütung
Ist er unvermögend stellst du deinen Vergütungsantrag gg. die Staatskasse beim Amtsgericht.
Ist er am Tag deiner Antragstellung vermögend, beantragst du beim zuständigen Betreuungsgericht einen sog. "Feststellungsbeschluss" auf Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen - aber nur dann, wenn er mit de Begleichung deiner Forderung nicht unvermögend wird, sprich nicht unter den Schonbetrag gerät.
Das Gericht, konkret der Rechtspfleger wird dann eine Anhörung durchführen und du bekommst im Regelfall einen Beschluss, in dem steht, dass du berechtigt bist, dir einen bestimmten Betrag aus dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen. Ob da ein EV (ich hab dich so verstanden, dass du Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge meinst) vorliegt oder nicht ist vollkommen belanglos.

Ich kann dir nur dringend raten, deine Forderungen gegen den Betroffenen - so berechtigt sie auch sein mögen - nicht ohne Genehmigung des AG zu befriedigen.

Die Gelder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Betroffenen selbst, kannst du natürlich ohne dessen Einwilligung vom Konto des
Betroffenen entnehmen, es sei denn, es handelt sich um Geldanlagen, wie Sparbücher etc.. Dann brauchst du wieder die Genehmigung des Gerichtes.

Zum EV stell ich dir hier mal noch eine Link rein
Einwilligungsvorbehalt ? Betreuungsrecht-Lexikon

Viel Erfolg
Gr. R.

Rudi 26.03.2010 06:41

Nochmal eine Ergänzung: Was du dem Betroffenen zur Bestreitung seiner Lebenskosten auzahlst, richtet sich m.E. nach den Bedürfnissen des Betroffenen. Insbesondere bei vorliegendem EV entscheidest du das als Betreuer.
Es muss aber angemessen sein. Du kannst nicht, sagen wir einige Monate 2000,- € oder so auszahlen und danach Antrag auf Grundsicherung stellen.
Aber auch höhere Ausgaben brauchen nur eine lebensnahe Begründung. Ein Beispiel:
Eine "meiner" Betroffenen (ohne EV) hat sich mal ein neues Schlafzimmer im mittleren Preissegment gekauft und wurde dadurch unvermögend. Sie war in dem Alten vergewaltigt worden. Das ist von Gericht und Sozialamt akzeptiert worden. Dies wäre aber sicherlich auch durchgegangen, wenn das alte Schlaftimmer schon 10 Jahre alt gewesen wäre o.ä.


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