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Gütertrennung bei Eheschließung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gütertrennung bei Eheschließung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Eine meiner Betreuten will im Juni heiraten. Auf mein Drängen hat sie sich bei einer Rechtsberatung Rat bezüglich eines Ehevertrages ...


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Alt 12.04.2010, 18:59   #1
Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von dora88
 
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 152
Standard Gütertrennung bei Eheschließung

Eine meiner Betreuten will im Juni heiraten. Auf mein Drängen hat sie sich bei einer Rechtsberatung Rat bezüglich eines Ehevertrages eingeholt, weil ihr zukünftiger Ehemann drogensüchtig ist und in erster Ehe mit ihr eine Menge Schulden gemacht hat.
Der Rat war natürlich Gütertrennung zu vereinbaren. Das ginge aber nur beim Notar.
Kennt sich jemand damit aus ? Und könnte auch ein Notar über PKH abrechnen ?

Vielen Dank und viele GRüße
dora88 ist offline  
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Alt 13.04.2010, 07:15   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Dora,

meine Antwort kommt mal eher aus dem Bauch raus. PKH wurde eingeführt damit auch mittelose Menschen rechtlich nicht ganz schlecht gestellt sind.

Notarielle Vereinbarungen könne meines Wissens nach nicht über PKH abgerechnet werden, da bleibt dann nur Ratenzahlung übrig.

Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 13.04.2010, 21:42   #3
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
Standard

Vielleicht hilft das ja bei der Antwort :

Ehevertrag | Bundesnotarkammer

Gruss,
MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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Alt 18.04.2010, 17:22   #4
Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von dora88
 
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 152
Standard Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes

Vielen Dank für Eure Antworten.
Ich bin inzwischen auch etwas weiter gekommen:

- meine Betreute kann nicht mehr, wie in ihrer letzten Ehe, Verträge für ihren Mann abschließen, weil sie einen Einwilligungsvorbehalt hat.

- Eine Zugewinngemeinschaft wird auch nicht wirksam werden, weil sie von Sozialhilfe lebt.

- aber die " Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes" darf ihr Mann schon für sie tätigen, es sei denn notariell ist etwas anderes hinterlegt.

Weiss jemand, ich mir darunter vorstellen soll ?
Handyverträge, Stromanbieter, Möbelkauf ?

Viele Grüße Dora
dora88 ist offline  
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Alt 19.04.2010, 07:18   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo dora,

das ist ja ne heisse Kiste....

Die Geschäfte zur allgemeinen Deckung des Lebensbedarfs würde ich an deiner Stelle ganz eng nur auf den Kauf von Lebenmitteln und Kleidung auslegen.

Aber auf keinen Fall Handyverträge oder Möbelkäufe- damit würdest Du den kommenden Katastrophen die Tür weit öffnen und schreien: nur herein.
Mir sagte mal eine Rechtspflegerin darunter, unter den Dingen zum allgemeinen Lebensbedarf, seien Dinge im Wert von bis zu 10 Euro zu verstehen, keine Ahnung allerdings was die rechtliche Grundlage davon war.

Gruss Michaela

PS: für Möbelkäufe, Strom usw. bist doch Du zuständig bei einem EWV.
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michaela mohr ist offline  
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Stichworte
ehe, ehevertrag, gütergemeinschaft, gütertrennung, heirat, notar, prozesskostenhilfe

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