Dies ist ein Beitrag zum Thema Wo bewirbt man sich als Berufsbetreuer? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich bin etwas irritiert bezüglich der "Institution" bei der man sich als Berufsbetreuer bewerben kann. Ich war bisher der ...
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18.04.2010, 16:54 | #1 |
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Beiträge: 6
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Wo bewirbt man sich als Berufsbetreuer?
Hallo,
ich bin etwas irritiert bezüglich der "Institution" bei der man sich als Berufsbetreuer bewerben kann. Ich war bisher der Meinung, dass dies bei der Betreuungsbehörde geschieht, zumindest habe ich dies im Internet erfahren. Nun habe ich in diesem Forum gelesen, man solle sich beim Vormundschaftsgericht bewerben. Welche Aussage ist nun zutreffend? Bewirbt man sich bei der Betreuungsbehörde oder beim Gericht? Letzteres wäre für mich einleuchtender, da das Gericht ja auch den Bestellungsbeschluss erstellt. Kann mir diesbezüglich jemand weiterhelfen? Peter2010 |
18.04.2010, 17:22 | #2 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo Peter,
sowohl, als auch ... Außerdem wird das von AG-Bezirk zu AG-Bezirk anders gehandhabt. Die Betreuungsbehörden prüfen i.d.R. erst einmal, ob überhaupt Bedarf besteht und ob Du geeignet bist. Dort werden Listen über die eingesetzen Berufsbetreuer geführt und in diese Liste mußt Du aufgenommen werden. Die Richter sind dann allerdings in ihrer Entscheidung frei, jemanden von dieser Liste abzurufen. Du solltest zunächst einmal die Betreuungsbehörde anrufen und Dich mit dem Procedere dort vertraut machen, dabei kannst Du auch erfragen, ob z.Zt. eine Bewerbung überhaupt Erfolgsaussichten hat. Es ist oftmals auch nicht hinderlich, zunächst über einen Betreuungsverein ehrenamtlich Betreuungen zu übernehmen, um damit einen Fuss in die Tür zu bekommen. Je nachdem, wie stark die Position des Richters im AG-Bezirk ist und wieviel Interesse er an der Rekrutierungspraxis hat, kann auch eine Bewerbung beim Richter sinnvoll sein, der dann einen "Wink" an die Betreuungsbehörde geben kann. Die Entscheidung liegt dann aber trotzdem auch wieder beim Richter, da dieser im Beschluß bzw. in der Urkunde die Berufsmäßigkeit feststellt. Ein transparentes und an klare gesetzliche Normen gebundenes Verfahren besteht in diesem Bereich nicht, Versuch macht also klug.
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