Abrechnungspflicht für betreuende Angehörige
Hallo alle zusammen,
da meine Schwester nun die Betreuung für meine Mutter hat, mache ich mir Sorgen, dass der Erlös des Grundstückes nicht zur Tilgung der Schulden, die durch ihren Heimaufenthalt entstanden sind, genommen wird. Kann man das Vormundschaftsgericht (oder welches Gericht auch immer) bitten darauf zu "achten" das zuerst die Schulden bezahlt werden? In welcher Form auch immer. Danke für eure Antworten. |
Moin Nora
Ja. Du kannst das Gericht anschreiben und Deine Bedenken mitteilen. Das Gericht kann dann von der Schwester eine ordentliche Rechnungslegung verlangen. Sie ist dann eine Nicht-befreite Betreuerin. Entscheiden tut aber das Gericht und sonst niemand. MfG Imre |
Reicht es wenn ich nur meine Bedenken schreibe oder muß ich noch Anderes beachten?
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Moin Nora
Zitat:
Du solltest Deine Bedenken begründen können und dies auch kurz tun. (Keine langen Geschichten) Nicht dass Dir so was wie Verleumdung nachgesagt werden kann. MfG Imre |
Zitat:
sollte ich meine Bedenken dem Amtsgericht mitteilen oder muß ich damit zum Landgericht, also eine Instanz höher gehen. Reicht es wenn ich den jetzt zuständigen Richter anschreibe? Thanks Nora |
HAllo Nora,
was willst du denn damit beim Landgericht. Zuständige Stelle ist das Betreuungsgericht. Gruß, Andreas |
Zitat:
Gruß Gaby |
Ich wollte nur noch mal fragen. Ist es wirklich so, daß meine Schwester niemandem auch dem Gericht nicht Rechenschaft darüber abgeben muß, was sie mit dem Vermögen meiner Mutter anfängt. Denn laut Beschluß hat sie darüber Verfügungsvollmacht.
Danke für Eure Antworten. |
Hallo.
Zitat:
Ich bin kein Jurist, denke aber trotzdem, dass es schwierig sein wird ein Gericht von einem "Bauchgefühl" her zu überzeugen mehr anzuordnen als im Normalfall. Sowie Du Dich ausdrückst hast Du "Sorge" dass etwas passieren könnte; passiert ist aber noch nichts? Rede mal mit einem Anwalt darüber - Thema Zivil- und Betreuungsrecht. Im Rahmen einer Rechtsberatung ist das auch nicht soooo teuer. Gruß Tom |
Hallo Nora,
auch bei sogenannten "befreiten" Betreuern (z. B. Kinder) gilt: jährlich muss eine Vermögensaufstellung eingereicht werden. Nach dem Tod des Betreuten muss eine detailierte Aufstellung über die Verwendung des Vermögens erfolgen. Daher müssen auch alle Belege aufbewahrt werden, und das mitunter jahrelang. Gruß Andreas |
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