Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreise - wer hat Sie ursprünglich gemacht? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wenn ich in Quellen, wie Aufgabenkreis ? Betreuungsrecht-Lexikon schaue, sehe ich eigentlich immer die gleichen Beschreibungen zu den Aufgabenkreisen. Hab ...
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28.04.2010, 20:13 | #1 |
Gesperrt
Registriert seit: 26.04.2010
Beiträge: 3
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Aufgabenkreise - wer hat Sie ursprünglich gemacht?
Wenn ich in Quellen, wie Aufgabenkreis ? Betreuungsrecht-Lexikon schaue, sehe ich eigentlich immer die gleichen Beschreibungen zu den Aufgabenkreisen. Hab das Betreuungsrecht mal durchgeschaut und keine einzigen davon gefunden.
Mich würde interessieren, woher die Definitionen für die gängigen Aufgabenkreise herstammen, da diese scheinbar überall relativ gleich sind in Namensgebung und Aufgabenspektrum. Ich weiss zwar, dass diese eigentlich individuelle richterliche Entscheidungen sind, aber man hat mir gesagt, dass diese durch das (Betreuungs-)Gesetz begründbar sein müssen. (Wie ist das nun wieder zu verstehen?) Ihr kennt euch da sicher besser aus als ich. |
28.04.2010, 20:50 | #2 | |||
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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[quote=Seraies;36003]
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Geändert von zeiten (28.04.2010 um 20:53 Uhr) |
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28.04.2010, 21:37 | #3 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Der frühere Vormund war mehr oder weniger für das Gesamtprojekt Schicksalsverwaltung zuständig. Da wurde der Bevormundete auch vorab zumindest teilentmündigt. Die Betreuung führt nicht automatisch zur Entmündigung und soll nur angeordnet werden, soweit sie erforderlich ist. Und weil es nun mal so ist, dass es eben bestimmte Lebensbereiche gibt, in denen üblicherweise Erforderlichkeit bestehen kann, haben sich im Laufe der Zeit bewährte Aufgabenkreise - Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten usw. - herausgebildet, die nicht zwangsläufig bei allen Gerichten und Richtern 100-prozentig übereinstimmen, aber doch recht ähnlich sind, einfach weil sie sich bewährt haben. Zuständigkeit für "alle Angelegenheiten" gibt es nur da, wo jemand eben gar nicht mehr selbständig irgendetwas regeln oder entscheiden kann.
Also: aus dem Gesetz ergibt sich, dass Aufgabenkreise definiert werden müssen, weil nur durch sie die erforderlichen Teilbereiche umschrieben werden können, ohne dass der Betreuer für alles zuständig wird. |
28.04.2010, 23:17 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo,
die Frage ist seltsam bis unverständlich. Die Aufgabenkreise werden vergeben wenn klar ist wo Defizite bestehen. Sollte sich jetzt jedes Gericht eigene Bezeichnungen ausdenken? Und da man nicht landauf landab immer raten will was jetzt gemeint sein könnte hat man sich auf einigermassen einheitliche Begriffe geeinigt. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
05.05.2010, 20:18 | #5 | |
Gesperrt
Registriert seit: 26.04.2010
Beiträge: 3
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Zitat:
Wo immer ich über Aufgabenkreise lese, sind die Beschreibungen fast gleich, fast so als ob es dazu mal eine feste Definition gegeben hätte. Ein Teil von dem was über Aufgabenkreise weiss stammt aber von einem betreuer, der seine Arbeit mündlich im Seminar vorgestellt hat. Ich denke es ist gut möglich, dass da die eine oder andere Info uneindeutig war vom Zusammenhang her. |
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06.05.2010, 06:57 | #6 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo seraies,
es ist absolut richtig was Du schreibst, Zitat:.......dass Aufgabenkreise doch schon verschieden definiert sein könnten, je nach zuständigem Betreuungsgericht. Zitat Ende .......und das hat dann wieder was mit richterlicher Unabhängigkeit zu tun. Im Groben ist es gleich und die Feinheiten sind regional, aber nur geringfügig unterschiedlich ausgelegt. Z.B. bei uns gibt es immer mal wieder Unterschiede bei der Klärung der Frage: gehört Antragstellung beim Sozialamt zur Vermögenssorge oder zu Behördenangelegenheiten? Mein Lieblingsrichter hat dazu was erfunden, zum Beschluss gibt es an manchmal eine gerichtliche "Klarstellung" die ergänzt dann den Beschluss. Hat er aber schon lange nicht mehr gemacht. Gruss Michaela
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