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Was darf der Vermieter verlangen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Was darf der Vermieter verlangen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Das AG hat nun den Betreuerausweis geschickt, der Wohnungsangelegenheiten beinhaltet. Noch darf die Wohnung dennoch nicht gekündigt werden, weil nun ...


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Alt 30.04.2010, 17:30   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 16.02.2010
Beiträge: 41
Standard Was darf der Vermieter verlangen

Das AG hat nun den Betreuerausweis geschickt, der Wohnungsangelegenheiten beinhaltet. Noch darf die Wohnung dennoch nicht gekündigt werden, weil nun erst ein Verfahrenspfleger auf den Plan tritt, der nach einem Gutachten dem AG dann hoffentlich empfiehlt, endlich die Genehmigung zur Wohnungskündigung zu erteilen. Kosten spielen da wohl kaum eine Rolle.
Nun zur Frage: Der eigentliche Mietvertrag ist aus den 50er Jahren, mit einer WBG. Die Wohnungen wurden dann, vor Jahren, in ETW aufgeteilt und verkauft. Der neue Eigentümer hat
k e i n e n neuen Mietvertrag explizit ausgestellt, sondern seine Miete verlangt und ward nie mehr gesehen.
Nun wird in Kürze durch mich(als Betreuer) die Kündigung erfolgen-ich nehme an 3 Monate Kündigungsfrist- und es kommt zum Lokaltermin. Was kann er nach aktueller Rechtsprechung verlangen, außer das wir die Wohnung räumen und besenrein verlassen, Was ist z.B. mit Tapeten und Teppichböden?
Angeblich wurden ja in letzter Zeit die Rechte der Mieter erheblich verbessert.
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Alt 30.04.2010, 18:26   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
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Hallo Frankonian

Laß dem armen Betreuungsgericht doch ein bißchen Zeit. Die sind da auch nicht glücklich mit dem deuen FamGG, das irre viel Arbeit und Unsicherheit verursacht.

Die genaue Antwort auf die Übergabebedingungen wirst Du für Deinen speziellen Fall in einer Beratungsstelle für Mieter (Mieterverein) bekommen. Es kann immer zu Streitigkeiten kommen, wenn ein Vermieter nur Knete abzocken will ohne selber seinen Verpflichtungen nachzukommen wie z.B. grundlegende Instandhaltung der Mietsache etc.
Aber das weiß ich nicht, was der Vermieter so bisher gebracht hat, oder ob er einfach nur weg und nie gesehen war.
Wenn der Mietvertrag seit zig Jahren schon am laufen war und der Vermieter sich nicht hat blicken lassen würde ich ihn mit "besenrein" beglücken und abwarten, was er so sagt.

MfG

Imre
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Alt 30.04.2010, 18:44   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 16.02.2010
Beiträge: 41
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Vielen Dank. Meine Schwiegereltern machten keine Probleme und der Vermieter nur hier und da leichte Mieterhöhungen, sonst nichts. "Besenrein" ist der Begriff definiert? Was ist mit Tapeten-älter- und Teppichböden "noch älter"?
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Frankonian ist offline  
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Alt 30.04.2010, 19:00   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
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Moin Frankonian

Zitat:
Zitat von Frankonian Beitrag anzeigen
"Besenrein" ist der Begriff definiert? Was ist mit Tapeten-älter- und Teppichböden "noch älter"?
Besenrein heißt alles ist raus, die Zimmer sind leer, und die Bude ist gefegt. Der Fußboden sollte nicht gerade kleben, dann ist es besser noch mal zu putzen.

Müssen die Tapeten laut Mietvertrag regelmäßig erneuert werden? Selbst wenn, das gilt nicht mehr.
Ein Teppich ist in Pi X Daumen 10 Jahren abgelatscht, bzw. abgesetzt. Da gibt es nichts für den Vermieter, was er berechnen könnte.

MfG

Imre
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Alt 01.05.2010, 00:52   #5
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Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
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Hallo,

Zitat:
Noch darf die Wohnung dennoch nicht gekündigt werden, weil nun erst ein Verfahrenspfleger auf den Plan tritt, der nach einem Gutachten dem AG dann hoffentlich empfiehlt, endlich die Genehmigung zur Wohnungskündigung zu erteilen
Das ist ein ganz normaler Vorgang, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen erforderlich ist, wenn sie ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können, wird ein Verfahrenspfleger hinzugezogen. Es geht nicht um eine Willkür des Gerichts, sondern um das Grundrecht auf Erhalt und Schutz des bisherigen Lebensmittelpunkt. Ein Verfahrenspfleger wird objektiv beurteilen müssen, ob ein Verbleib in der Wohnung tatsächlich nicht mehr zu verantworten ist. Er erhält Einsicht in alle Akten und wird eine Stellungnahme abgeben.

Auch wenn sich dadurch die Wohnungsauflösungen verzögern, ich finde es gut und richtig, dass es so ist. Als Betreuerin scharre ich auch oft mit den Hufen, weil ich mir natürlich eine schnelle Abwicklung wünsche. Als Verfahrenspflegerin habe ich allerdings eine andere Sicht der Dinge und kann das deshalb nachvollziehen. Natürlich gibt es auch hier Verfahrenspfleger die schneller oder eben langsamer sind, genauso verhält es sich bei den Gerichten.

Wenn hier kein neuer Mietvertrag ausgestellt wurde, wird der vorherige fortgesetzt. Das ist gar nicht so selten.

Ansonsten kann ich Dir nur empfehlen Dich einfach vorab schon mal mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Das ist ja erst einmal unabhängig von der Kündigung. Vielleicht machst Dir jetzt schon viel zu viele Gedanken. Kann ja sein, dass er eh alles völlig anderes gestalten möchte und sich damit einige Dinge erledigen. Vielleicht besteht aber auch die Möglichkeit, dass schneller ein Nachmieter gefunden werden kann, wenn er von einem möglichen Auszug Kenntnis hat und Du kannst außerdem gleich mal schauen wie er tickt.
Tina L. ist offline  
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Alt 01.05.2010, 11:16   #6
Forums-Azubi
 
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Beiträge: 41
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Vielen Dank. Ist halt nervig. Es gibt ein Klinikgutachten, anschließend ein Gutachten einer unabhängigen Ärztin, jetzt wird auch noch ein Verfahrenspfleger tätig - but it's the law honey-

Bin immer noch nicht sicher, bedeutet "besenrein" dass die Teppichböden entfernt werden m ü s s e n.
Die Sache mit den Tapeten ist ja dann wohl klar, vielen Dank Imre Holocher
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Frankonian ist offline  
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Alt 01.05.2010, 20:51   #7
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Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
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wenn die Wohnung leer und die Dübellöcher gespachtelt sind umgehst Du Konflikte. Leer = ohne Teppich.

Aber zuallerst hilft der Blick in den Mietvertrag. Sollte dort etwas anderes vereinbart sein als "Besenrein", so wäre die Prüfung der Bestandskraft der Forderungen nötig und sinnvoll, z.B. bei einem Mieterverein.
Tomas11 ist offline  
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Alt 01.05.2010, 23:46   #8
Gesperrt
 
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Beiträge: 2,294
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Hallo,

Zitat:
Es gibt ein Klinikgutachten, anschließend ein Gutachten einer unabhängigen Ärztin, jetzt wird auch noch ein Verfahrenspfleger tätig
Der Verfahrenspfleger ist unabhängig von Gutachten, Aussagen der Ärzte ect. einzusetzen. Der Betroffene bleibt verfahrensfähig, d.h. er kann Rechtmittel einlegen und er hat ein Anspruch auf ein rechtliches Gehör. Rechtliches Gehör ? Wikipedia Deshalb wird ein Verfahrenspfleger eingesetzt, der stellvertretend die Rechte des Betroffenen wahrnimmt, sofern er das nicht mehr kann.

Zitat:
Bin immer noch nicht sicher, bedeutet "besenrein" dass die Teppichböden entfernt werden m ü s s e n.
Der Teppich muss auch raus, wenn die Wohnung besenrein übergeben werden soll. Ich verstehe das gar nicht, warum ist das denn so ein Problem? Auch wenn sich die Rechte des Mieters erheblich gebessert haben, es kann nicht angehen, dass man in Erwägung zieht dem Vermieter seinen alten Teppichboden und dessen Entfernung irgendwie aufs Auge zu drücken, oder?

Sprich doch mal den Vermieter an, vorallem wenn Dir der Mietvertrag nicht mehr vorliegen sollte und Du wirst sehen wie er reagiert. Dann kannst Du immer noch handeln. Momentan habe ich das Geühl, dass Du im Vorfeld schon ein wenig auf Krawall gebürstet bist. Bleib ruhig, vielleicht kommt alles ganz anders als Du Dir das gerade ausmalst.

Weitere Infos findest Du hier.

http://mietrecht-lexikon.net/downloa...ppichboden.pdf
Tina L. ist offline  
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Alt 02.05.2010, 12:07   #9
Forums-Azubi
 
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Alt 03.05.2010, 14:03   #10
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Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
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Hallo Frankonian,
wenn schon beim Einzug Teppichböden und Tapeten vorhanden waren, dann wurden diese quasi mitvermietet und brauchen deshalb auch nicht beim Auszug entfernt zu werden, sie gehören ja dem Vermieter. Das gilt auch, wenn zum Beispiel zwischendurch mal die Rauhfasertapete neu gestrichen oder auf Kosten des Vermieters ein verschlissener Teppich ersetzt wurde. Wenn der Mieter aber z.B. auf beim Einzug vorhandenes Parkett oder Fliesen seine eigenen Perserteppiche aufgelegt hat, dann muss er diese genau wie anderes Inventar auch wieder mitnehmen bzw. entsorgen, z.B. über den Sperrmüll. Imre hat es schon angesprochen - die damals üblichen Klauseln zu Schönheitsreparaturen gelten heute zumeist nicht mehr oder im Mietvertrag steht überhaupt nichts dazu. Deshalb würde ich auch keine Wände streichen oder Tapeten entfernen bzw. erneuern, denn dies ist grundsätzlich Aufgabe des Vermieters, der seine Mietsache instandhalten muss.

Grüße, Anni
Anni ist offline  
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genehmigung, mieterpflichten, mietvertrag, verfahrenspfleger, wohnungskündigung

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