Dies ist ein Beitrag zum Thema Wie kann man eine angeordnete Betreuung wieder rückgängig machen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Ich bräuchte dringend Rat wie man eine Betreunug wieder rückgängig machen kann. Die Betreung wurde angeordnet weil es in ...
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03.06.2010, 11:44 | #1 |
Gesperrt
Registriert seit: 31.05.2010
Beiträge: 1
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Wie kann man eine angeordnete Betreuung wieder rückgängig machen
Hallo,
Ich bräuchte dringend Rat wie man eine Betreunug wieder rückgängig machen kann. Die Betreung wurde angeordnet weil es in Folge mehrerer schweren Operationen - Krebs - zu Schwierigkeiten mit der Verarbeitung der Situation kam es tauchten psychische Probleme auf. Diese sind heute ausgestanden. Es handelt sich bei der beschriebenen Person um meine Stieftochter. Ihre psychischen Probleme die sie durch nicht verkraften der Situation bekommen hat hat sie durchgestanden es geht ihr heute besser als je zuvor auch hat sie den Krebs hundert Prozent besiegt. Seit 5 Monaten erfreut sie sich an bester Gesundheit. Das einzige was noch fehlt zum Glück wäre die Betreuung wieder los zu werden dann könnte sie zufrieden und glücklich leben. Was gibt es für Möglichkeiten eine Betreuung rückgängig zu machen. Noch eine Frage : Darf ein Betreuer Personalausweis und EC Karte schon seit Wochen einbehalten. Ich kenne mich überhaupt nicht aus mit dem Thema Betreung und wäre für Hilfe dankbar. Gator |
03.06.2010, 12:56 | #2 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Hallo Gator
es gibt für Betreuungen unter anderem den Grundsatz des Erfordernisses. Ist dieses nicht vorhanden, wird keine Betreuung eröffnet bzw. muss eine laufende Betreuung beendet werden, wenn das Erfordernis weggefallen ist. D.h., deine Stieftochter kann beim Gericht die Beendigung der Betreuung aus diesem Grund beantragen. Durch das Amtsgericht wird dann geprüft, ob dem Einstellungsantrag zu folgen ist ... und das Verfahren dann einstellen - oder eben nicht, was auch vorkommt. Zur zweiten Frage kann ich nichts sagen, weil das von hier aus nicht zu beurteilen ist. Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
03.06.2010, 13:38 | #3 |
Dipl.-Gerontologin/ Berufsbetreuerin
Registriert seit: 28.04.2010
Ort: NRW
Beiträge: 94
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Hallo zusammen,
ergänzend zu Rudis Ausführungen möchte ich noch anmerken, dass auch der Betreuer die Pflicht hat, das Wegfallen des Erfordernisses an das Gericht zu melden.
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Viele Grüße Kathrin |
03.06.2010, 23:04 | #4 |
Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 101
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Guten Abend,
schauen Sie doch einmal in den Anordnungsbeschluss über die Betreuung Stieftochter, kann es sein, dass die Betreuung nur vorläufig, für 6 Monate angeordnet wurde? Dann müsste die Betreuung ja von selbst in Kürze auslaufen. Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus
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Es grüßt die S-Maus
... Die schönsten Juwelen am Hals einer Frau sind die Arme des eigenen Kindes ... |
04.06.2010, 15:10 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 28.12.2009
Ort: Franken
Beiträge: 18
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Hallo Gator,
auch ich würde empfehlen, zunächst den Anordnungsbeschluss des Betreuungsgerichtes der Betreuten einzusehen. Hier lässt sich in jedem Fall die Termin nachlesen, zum dem das Betreuungsgericht die Notwendigkeit der Betreuung und der getroffenen Maßnahmen überprüft haben muss. Ebenso die vom Betreuungsgericht angeordneten Maßnahmen. Aufgrund der geschilderten Situation könnte beispielsweise ein Einwilligungsvorbehalte (§ 1903 BGB) angeordnet worden sein. Denkbar wäre auch, dass im Rahmen der Betreuungsanordnung das Aufgabengebiet des Betreuers beim Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgrund von Gefahr in Verzug mittels einer (einstweiligen) Anordnung um eine (vorläufige) Unterbringung sowie unterbringungsähnliche Maßnahmeerweitert wurde. Hierzu bestehen ebenfalls diverse Fristen. Eine Überprüfung findet hier in der Regel nach einem Jahr statt. Möglicherweise handelt es sich aber ohnehin nur um eine vorläufige Betreuung, wie bereits von Stracciatellamaus angemerkt wurde. Nach meinem Kenntnisstand haben der Betreute und der Betreuer sowie alle beteiligten Personen jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit mitzuteilen und die Aufhebung der Betreuung zu bewirken. Da sich der Gesundheitszustand Ihrer Stieftochter als Betreute soweit gebessert hat, dass sie ihre Angelegenheiten wieder selbst regeln kann und dies sicherlich auch durch ein entsprechendes fachärztliches Attest / psychiatrisches Sachverständigengutachten untermauert werden kann, sollte ein Aufhebungsantrag dann seitens des Betreuungsgerichtes auch positiv entschieden werden können. Wie bereits von Kathrin erwähnt, besteht in solchen Fällen eine Verpflichtung des Betreuers den Aufhebungsantrag nach § 1901 Abs. 5 BGB selbst zu stellen. Unter Umständen wäre nach Aufhebung der Betreuung für Ihre Stieftochter die Erteilung einer Vorsorgevollmacht sinnvoll. Für die weiteren Schritte wünsche ich Ihrer Stieftochter und Ihnen viel Erfolg und vor allem weiterhin Gesundheit!
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_ Bei jedem Atemzug stehen wir vor der Wahl, das Leben zu umarmen oder auf das Glück zu warten. Andreas Tenzer |
04.06.2010, 15:53 | #6 | |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
zumindest für perso meine ich: einbehalten nein! kann es sein, dass er perso für ne ummeldung benötigt hat und das zurückgeben verschlampt hat? sowas könnte ja mal passieren.... aber einbehalten darf er den perso nicht. gruß, zeiten |
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betreuerpflichten, betreuungsbedarf, ende der betreuung |
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