Dies ist ein Beitrag zum Thema Wie konkret Einweisung in eine psychiatrische Klinik durchsetzen? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Danke für eure Antworten.
Aber so ganz den Durchblick habe ich noch nicht.
Folgende Situation hat sich bei meinem Schwager ...
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22.06.2010, 10:27 | #11 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 17.05.2010
Beiträge: 34
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Danke für eure Antworten.
Aber so ganz den Durchblick habe ich noch nicht. Folgende Situation hat sich bei meinem Schwager im Frühjahr zugetragen (zu der Zeit gab es noch keine Betreuung). Er wurde zunehmend manisch und wahnhaft. Ich war bei ihm in der Wohnung und habe versucht, ihn zu einer freiwilligen Behandlung zu bewegen, allerdings ohne Erfolg. Dabei hat er mir, als erfahrener Patient gesagt, ich hätte keine Handhabe gegen ihn, er sei weder gegen mich noch gegem jemand anders gewalttätig und hätte dies auch nicht vor. Daraufhin habe ich eine Ärztin des sozialpsychiatrischen Dienstes zu ihm geschickt, mit der er auch freiwillig gesprochen hat. Diese hat meine Einschätzung bestätigt, dass der Mann krank und dringend behandlungsbedürftig ist, aber eine akute Fremd- oder Eigengefährdung nicht nachgewiesen werden kann. Aus dem Krankheitsverlauf ist mir allerdings klar, dass mein Schwager in solchen Phasen immer gewalttätig geworden ist, und auch in dem Fall war es so. Einen Tag später habe ich erfahren, dass er in Polizeigewahrsam ist, weil er die Wohnungstür einer Nachbarin eingetreten hat und deren Möbel durch die geschlossenen Fenster nach draußen befördert hat. Dies hätte ich der Nachbarin und ihm gerne erspart, und deswegen, um künftig früher eingreifen zu können, ist die Betreuung auch eingerichtet worden. Für mich und den Rest der Familie war der Verlauf glasklar absehbar. Jetzt weiß ich aber immer noch nicht, was ich konkret tun muss, wenn so eine Situation noch mal eintritt. Es kann doch nicht sein, dass wieder die gleichen engen Kriterien der akuten Fremd- und Eigengefährdung angewandt werden und wir abwarten müssen, bis er Schaden engerichtet hat. Im Moment hat er sich selbst aus der klinik entlassen, obwohl er definitiv noch nicht richtig gesund ist. Ich weiß und respektiere, dass ich ihn in der jetzigen Situation nicht zu etwas zwingen kann, denn im Moment sehe ich keine Gefahr. ich befürchte aber, dass sich die Situation verschlechtern wird und sich nochmals Handlungsbedarf ergeben wird. Und dann will ich nicht wie doof da stehen. Liebe Grüße Susanne |
22.06.2010, 12:27 | #12 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
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Hallo Susanne,
Dein Schwager hat ein geschütztes Recht auf seine Krankheit und seine Freiheit (Art. 2 GG). Du möchtest aber wissen, wie er gegen seinen Willen seiner Freiheit beraubt und zwangsbehandelt werden kann. Die rechtlich korrekte Vorgehensweise habe ich weiter oben geschildert. Weil ich die konkrete Situation vor Ort nicht kenne (und meine Glaskugel zur Reparatur ist), nochmals meinen Rat: Bespreche die Angelegenheit mit der für Dich zuständigen Betreuungsbehörde (§ 4 BtBG). Danach solltest Du „nicht wie doof da stehen“. |
22.06.2010, 13:35 | #13 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
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Hallo,
ich weiß zwar nicht wie das in anderen Bundesländern gehandhabt wird, aber bei mir geht das ganz einfach nach den dafür vorgesehenen Gesetz: 1. Antrag bei Gericht nach §1602 Abs2 BGB, mit beigefügtem ärztlichen Gutachten oder Arztbrief. Fremdgefährdung muss garnicht vorliegen. 2. Nach § 326 FamFG hat die zuständige Behörde (Betreuungsbehörde) bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen. (und das macht die auch bei uns) Gruß Heiner |
22.06.2010, 14:55 | #14 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
mir ist nicht ganz klar was die Bedürftigkeit für eine Rolle bei der Unterbringung spielt aber ich nehme mal an du meinst § 1906 BGB. Die Fremdgefährdung spielt bei der Unterbringung durch den Betreuer sowieso keine Rolle da sich diese Unterbringungsart nur auf Eigengefährdung bezieht. @sisusisu Das hört sich eher so an als wenn du eine Möglichkeit suchst deinen Schwager frühzeitig gegen seinen Willen unterbringen zu können um eine Eskalation zu vermeiden. Da könnte es durchaus sein das sich die Betreuung nicht als geeignetes Instrument herausstellt. Denn auch hierbei bist du an bestimmte Kriterien gebunden und alleine der Ausbruch der Erkrankung rechtfertigt keine Freiheitsentziehung. Dies ist manchmal sehr schade ist aber so. Lies dir dazu doch noch mal das Betreuungslexikon und den § 1906 BGB durch. Gruß, Andreas Geändert von agw (22.06.2010 um 14:59 Uhr) |
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22.06.2010, 15:05 | #15 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Zitat:
Gruß, Andreas |
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23.06.2010, 10:04 | #16 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
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Hallo
War natürlich ein Schreibfehler §1906, 2). Es muss auch Eigen-/Selbstgefährdung und nicht Fremdgefährtung heißen. Gruß Heiner |
23.06.2010, 13:00 | #17 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 17.05.2010
Beiträge: 34
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Hallo ihr alle,
nochmals vielen Dank für eure Antworten. Ich hab inzwischen mit der Richterin telefoniert und es ist so, wie Heiner geschrieben hat. Ich beantrage zuerst einen Unterbringungsbeschluss beim Amtsgericht und leite das dann an die Betreuungsbehörde weiter, die mit Hilfe des Ordnungsamtes den Beschluss durchsetzt. Falls das zu langsam geht und Gefahr im Verzug ist, kann ich auch eine Unterbringung nach PsychKG veranlassen, da kann ich mich direkt an die Feuerwehr wenden. Fremdgefährdung kann immer nur ein Argument für ein PsychKG sein, für den Beschluss nach Betreuungsgesetz kommt nur Eigengefährdung in Betracht. Da der B. sich durch gewalttätige Aktionen letztendlich selbst schadet, kommt das in der konkreten Situation aufs gleiche raus. Naja, dann warte ich mal ab und gucke, ob der B. noch mal die Kurve kriegt, oder ob er wieder akut wird. Liebe Grüße Susanne |
23.06.2010, 14:49 | #18 | ||||
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Öhm, nix für Ungut - aber es ist eigentlich rein gar nix so, wie heiner es geschrieben hat... auch unter Berücksichtigung der etwas skurrilen Korrektur nicht...
Selbstverständlich muss es einen Grund für eine Unterbringung nach 1906 BGB geben - und dazu gehört u. a. auch das Vorliegen einer gewissen Art von "Selbstgefährung" i. S. von Abs. 1 Ziff. 1 oder eben Ziff. 2. Der Antrag wird weder nach 1602 Abs. 2, noch nach 1906 Abs. 2 gestellt - der Abs. 2 hat da nix drin verloren. Die Betreuungsbehörde hat auch nach FamFG nur dann Unterstützung zu leisten, wenn der unterbringende Betreuer oder Bevollmächtigte dies wünscht. Das wurde aber ja zwischenzeitlich auch schon mehrfach korrekt beschrieben... Zitat:
Du beantragst die Genehmigung zur Anordnung der Unterbringung beim Betreuungsgericht. Mit dieser Genehmigung wendest Du Dich an die Betreuungsbehörde - die dann entweder selbst beim Vollzug mitwirkt, wenn Du das willst, oder andere Dienste zur Mitwirkung "bereit stellt". Zitat:
Eine Unterbringung nach PsychKG kannst Du als Betreuerin grundsätzlich nicht veranlassen. Liegen die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Unterbringung nach 1906 BGB vor, ist es aber unmöglich, rechtzeitig eine gerichtliche Genehmigung zu erhalten, kannst Du bei eben bestehender Gefahr im Verzug die Unterbringung auch ohne Genehmigung anordnen und ggf. unter Mithilfe der Polizei vollziehen lassen. Da empfehle ich Dir aber tatsächlich genau hinzugucken, ob's denn wirklich so eilig ist. Zitat:
Zitat:
Es gibt immer wieder Leute, die das gerne behaupten - aber es ist schlichtweg Unsinn. Entscheidend für die Unterbringungsmodalitäten ist die überwiegende bzw. primäre "Gefährundungsart" - da kann man nicht großzügig einfach mal alles als Selbstgefährdung auslegen.
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24.06.2010, 12:56 | #19 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
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Hallo Chesterfield,
auch wenn deine Ausführungen immer sehr lang und umfangreich sind, beinhalten sie doch oft Halbwahrheiten. Wenn gewisse Dinge in deinem Zuständigkeitsgebiet und von deinen Gerichten so gehandhabt werden, solltest du diese nicht als das gelbe vom Ei darstellen. Auch sollte man die regionalen Vorgehensweisen in einem bundesweiten Forum berücksichtigen. Für alle bindend ist halt nun mal nur das BGB und das FamFG. Wenn man dies als Grundlage seines Handelns macht, kann man immer noch auch die örtlichen Besonderheiten mit dem zuständigen Gericht eingehen. Vorallem sollte man in seinen Beiträgen den oberlehrerhaften Ton weglassen. Dies ist auch der Grund, weshalb ich mich seit Monaten mit Beiträgen zurückgehalten habe. Und ich habe das Gefühl, dass ich mich auch zukünftig sehr bedeckt mit Beiträgen halten werde. Gruß Heiner |
24.06.2010, 15:02 | #20 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Hallo Heiner,
Schön, dass es Dich gibt und schön, dass Du Deine ganz eigene Sicht der Dinge so konsequent vertrittst.
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Stichworte |
betreueraufgaben, betreuungsbehörde, psychkg, unterbringung, unterbringungsbeschluss, zwangseinweisung, zwangsweise unterbringung |
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