Dies ist ein Beitrag zum Thema Sperrung ALGI Restanspruch? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Aufgrund einer psychischen Krankheit war es meinem Klienten (Vater) nicht möglich sein alltägliches Leben selbst zu regeln.
Folge:
Keine Öffnung ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
21.06.2010, 19:49 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 21.06.2010
Beiträge: 13
|
Sperrung ALGI Restanspruch?
Aufgrund einer psychischen Krankheit war es meinem Klienten (Vater) nicht möglich sein alltägliches Leben selbst zu regeln.
Folge: Keine Öffnung der Briefe ==> Überblick verloren. Sperrung durch die Arbeitsagentur, weil er seiner Melde- und Nachweispflicht Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen ist. Frage 1 Darf die Arbeitsagentur ohne Ankündigung von Sanktionen das ergänzende ALGI sperren bzw. die Zahlungen einstellen? Frage 2 Besteht die Möglichkeit aufgrund einer psychischen Erkrankungen, beim Arbeitsagentur/Jobcenter Leistungen rückwirkend zu beantragen Frage 3 Wenn Angehörige aufgrund einer aktuten nachweislichen Notlage und aus Angst vor einer Räumung,( nur noch 3 Tage Zeit waren) für den Betroffenen einspringen. Zahlung für die Mietschulden leisten. Besteht trozdem noch die Möglichkeit ein Dahrlehen vom Jobcenter gewährt zu bekommen? Für ensprechende Ratschläge wäre ich sehr dankbar. LG Luka Geändert von LukaB (21.06.2010 um 19:54 Uhr) |
21.06.2010, 20:50 | #2 | |||
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
|
Hallo!
Die Antworten auf Deine Fragen lassen sich aus den SGB I, III und X entnehmen. Genaue Antworten auf den konkreten Sachverhalt hin kann man von hier aus nicht geben, da eine entsprechende Rechtsberatung nicht möglich ist und ja auch nicht mal im Ansatz alle relevanten Infos gegeben sind. Zitat:
"Sanktionen" in Form von Minderung der Leistungsauszahlung wie aus dem SGB II bekannt, kenne ich beim ALG I nicht (unter Vorbehalt - das SGB III kenne ich in seinen Untiefen nicht sooo genau... ) Zitat:
Denkbar wäre allerdings grundsätzlich in solchen Fällen die Möglichkeit einer "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gem. § 27 SGB X nach den dort stehenden Bedingungen und Regeln. Zitat:
Die Frage kann daher nur von einem Juristen beantwortet werden, der die individuelle Situation kennt - oder vom zuständigen Amt selbst im Rahmen der Beratungs- und Auskunftspflicht nach §§ 14, 15 SGB I (an die man die Ämter manchmal durchaus auch nachdrücklich erinnern darf... )
__________________
Geändert von Chesterfield (21.06.2010 um 20:58 Uhr) |
|||
21.06.2010, 21:05 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Hallo Luka, die ersten beiden Fragen hat Chesterfield ja schon ausführlich beantwortet. Zu Deiner letzten Frage kann ich Dir sagen: es kommt darauf an was mit "einspringen" gemeint ist, bzw. wie das aussah? Wenn die besagte Summe am günstigsten direkt vom Darlehensgeberkonto geflossen sein sollte wäre das ausgezeichnet. Wenn dazu noch ein Rückzahlungsvertrag vorgelegt werden kann und klar ist, dass es sich um keine Schenkung, sondern ein Darlehen in einer Notlage gehandelt hat dann solltet ihr gute Karten beim Jobcenter haben. Grüsse und viel Glück damit. Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
21.06.2010, 22:38 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Hab noch ein neues Urteil gefunden, eine analoge Anwendung sollte möglich sein.
* Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17.06.2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) BSG, Urteil vom 17.06.2010, - B 14 AS 58/09 R – Ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs 5 SGB II besteht auch dann, wenn zwischenzeitig die Mietschulden durch Aufnahme eines Darlehens getilgt wurden. Denn auch Schulden gegenüber einem Dritten, die der Hilfebedürftige eingegangen ist, um drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, können Schulden iS des § 22 Abs 5 SGB II sein. Zweck der Vorschrift ist es, die Übernahme von Schulden ausnahmsweise zu ermöglichen, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Danach kommt auch die (darlehensweise) Übernahme von Schulden durch den Grundsicherungsträger in Betracht, die durch Aufnahme eines Privatdarlehens entstanden sind, wenn eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über eine Darlehensgewährung nicht mehr rechtzeitig erfolgt oder dieser die Übernahme der Schulden rechtswidrig abgelehnt hatte und die Aufnahme eines Darlehens aus diesem Grund für die Abwendung der Wohnungslosigkeit erforderlich war. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen im Sozialrecht, dass die zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung dem Hilfesuchenden unter dem Gesichtspunkt einer "Zweckverfehlung" der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden kann.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
22.06.2010, 10:14 | #5 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
|
Zitat:
Das ist nicht so einfach.... Heikles Thema - da sollte man wirklich vorsichtig sein mit Ratschlägen, wie ja schon geschrieben.
__________________
|
|
22.06.2010, 10:27 | #6 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
|
Das BSG scheint am 17.6.2010 recht aktiv gewesen zu sein und mehrere Aspekte des SGB II behandelt zu haben. Unter dem Aktenzeichen ( B 14 AS 46/09 R) hat es entschieden, dass eine Zuwendung von Dritter Seite, die ein Darlehen ist, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Dabei ging es auch um ein Darlehen eines Verwandten.
Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass ein Darlehen auch dann unberücksichtigt bleibt, „wenn ein Dritter nur deshalb – anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – vorläufig "eingesprungen" ist, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat.“ Damit ist allerdings noch nicht geklärt, ob und wie man den Restanspruch auf ALG I wieder aufleben lassen kann.
__________________
Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt. (Georg Christoph Lichtenberg) |
23.06.2010, 11:26 | #7 |
Einsteiger
Registriert seit: 21.06.2010
Beiträge: 13
|
Danke
Hallo!
Danke für die Antworten Sie haben mir geholfen wieder ein bisschen Licht ins Dunkel zu bringen und mich daran erinnert, dass es immer einen Weg gibt man muss nur bisschen geduld haben und suchen. Und man findet Antworten auf seine Fragen. In diesem Sinne vielen Dank. Und allen noch einen schönen Tag gewünscht. LG Luka |
Lesezeichen |
Stichworte |
alg1, arbeitslosengeld, arbeitslosenversicherung, darlehn, mitwirkungspflicht |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|