Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter lehnt Hilfe ab im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen zusammen,
über folgendes bin ich eben gestolpert:
Ich denke aber auch, dass ein Heimaufenthalt nur eine vorübergehende Notlösung ...
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07.07.2010, 07:09 | #11 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten Morgen zusammen,
über folgendes bin ich eben gestolpert: Ich denke aber auch, dass ein Heimaufenthalt nur eine vorübergehende Notlösung sein sollte. Welches Sozialamt finanziert das denn, wenn keine Notwendigkeit für eine Heimaufnahme vorliegt. Eine Zwangsräumung ist sicher keine Begründung für die Heimaufnahme. Die Bank muss Dir die Kontoauszüger der letzten 3 Monate zur Verfügung stellen, denn ohne die kriegst Du den Heimplatz nicht finanziert. Die Idee mit dem Postsendeantrag ist gut aber diese Info ist nicht richtig: Die kannst Du ja vom Konto abholen und dann hast Du auch gleich die Quittung für die Rechnungslegung. Das geht nur bei vermögenden Betreuten, und auch da hängt es vom Rechtspfleger ab. Bei mittelosen muss der Postnachsendeantrag aus der Pauschale gezahlt werden. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
07.07.2010, 09:50 | #12 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06, BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls): "Einem Berufsbetreuer, zu dessen Aufgabenkreis auch die Entgegennahme der Post des Betroffenen gehört, steht wegen der Kosten für einen Nachsendeantrag kein gesonderter Erstattungsanspruch zu." Ausnahme: Wenn der Nachsendeauftrag durch den Betreuer sachgerecht veranlasst wird, der Betreute diesen aber ohne gesetzlichen Vertreter selbst auch veranlasst hätte, dann hat der Betreute die Kosten zu tragen, unabhängig vom Vermögensstatus. Das ist z. B. regelmäßig bei Umzügen der Fall.
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22.07.2010, 00:26 | #13 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 227
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Begtreuter lehnt Hilfe ab
Hallo Anni,
wenn das mit dem Heim als Notlösung erst einmal klappt - super. Aber als SGB II / XII Freak meine ich, dass trotz der Mietschulden der Landkreis eine Wohnung bezahlen muß. Das mit den Mietschulden muß anderweitig geregelt werden. Die alte Wohnung ist nun nicht mehr zu halten. Ist so. Aber eine neue Wohnung, bei der der Landkreis von Anfang an die Miete an den Vermieter überweist, ist auf jeden Fall zu machen. Anträge stellen und den Leuten auf dem Amt gut zureden ! Gruß Ruediger99 |
22.07.2010, 14:03 | #14 |
Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
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Hallo,
im Moment sieht es so aus: Zum Glück ist der Betreute jetzt schon etwas zugänglicher geworden, insbesondere hat er eingesehen, dass ich seine Unterlagen bzw. bestimmte Informationen für den Antrag auf Übernahme der Heimkosten beim Sozialamt brauche. Er ist offenbar sogar froh, dass sich jemand darum kümmert - so eine schnelle Wandlung seiner Einstellung hätte ich nicht erwartet, das habe ich am Anfang deutlich schwieriger eingeschätzt. Auch mit dem Heimeinzug hat er sich abgefunden, er kennt dort auch schon jemanden. Er hat ja die Pflegestufe 1 und kann sich (und seine Wohnung) alleine nicht selbst versorgen, im Moment ist er wieder im Krankenhaus. Er kann auch kaum laufen und bräuchte eine behindertengerecht ausgestattete Wohnung. Ich glaube, das Heim ist zunächst keine schlechte Wahl, später kann man weitersehen ob es ihm dort zusagt. Zumindest hat er dort neben der Pflege auch Ansprache, die er in seiner Wohnung nicht hatte, deshalb hat er sich wohl "eingeigelt" und mit jedem angelegt. Nächste Woche wird seine Wohnung geräumt, ein letzter Antrag auf Vollstreckungsschutz meinerseits wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Das Sozialamt wird laut telefonischer Auskunft auf Grund meines Antrags die Kosten des Pflegeheims übernehmen, zumindest sehen sie keine Probleme. Letzte Bedenken bzw. ein etwas ungutes Gefühl habe ich nur noch, weil ich nichts Schriftliches (Kostenzusage) vom Sozialamt habe, aber das bekomme ich erst, nachdem ich den Heimvertrag unterschrieben habe und beim Sozialamt einreiche. Diese Reihenfolge wurde mir von allen Seiten (Sachbearbeiter beim Sozialamt, Heimleitung, Betreuungsbehörde). Aber wenn das so üblich ist... Und natürlich müssen noch seine Sachen aus der Wohnung in das Heim gebracht werden, zum Glück ist es nicht viel, die meisten Sachen gehörten seiner verstorbenen Lebensgefährtin, deren Erbin jetzt die Wohnung räumen läßt. Um die Entrümpelung muss ich mir daher keine Sorgen machen, nur wie ich seine persönlichen Sachen ohne seine Hilfe (da im KH) zusammengesucht bzw. aussortiert kriege, muss ich mir noch überlegen. Grüße, Anni |
22.07.2010, 19:55 | #15 | |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 667
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Zitat:
Vorsicht, da gibt es Entscheidungen mit unterschiedlicher Ausrichtung: Kosten von Postnachsendeaufträgen sind dann als Aufwendungsersatz vergütungsfähig, wenn dadurch gewährleistet ist, dass der Betreuer von der gesamten eingehenden Post des Betreuten Kenntnis nehmen kann: OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 2019 = FGPrax 2005, 216 aber: Die Kosten eines Nachsendeantrags, der auf § 1896 IV BGB beruht, sind beim Berufsbetreuer nach § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG von der Pauschale abgegolten: OLG Köln BtMan 2007,38 Aufwendungsersatz ? Betreuungsrecht-Lexikon |
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22.07.2010, 21:29 | #16 | |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
Achtung: dies urteil ist vom 02. juni 2005 und bezieht sich auf irgendwas von 2003. aber die vergütungspauschale, nach der jetzt ja abgerechnet wird, ist erst am 1. juli 2005 eingeführt worden. und darum würde ich auf dieses urteil nicht mehr wetten. schau, was chester schon oben dazu geschrieben hat: http://www.forum-betreuung.de/rechts...html#post38907 lg zeiten |
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23.07.2010, 14:16 | #17 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Niedersachen
Beiträge: 42
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Zitat:
also das hätte ich jetzt gar nicht gedacht, dass man das selber bezahlen muss. Ich habe den Nachsendeantrag vom Geld des Betreuten bezahlt und die Rechtspflegerin hat auch gar nichts dazu gesagt, dass das nicht geht. Dafür heißt doch der Betreuungspunkt "Entgegennahme und Öffnen der Post." Bei der Vermögenssorge muss ich doch auch nicht die Kontogebühren für das Betreuungskonto zahlen, nur weil ich darüber verfüge. Aber bei meinem Betreuten ist es so, dass er, demenzkranker älterer Herr, nahezu ausschließlich Werbepost bekommt, dieser ganze Kram, was er so alles gewonnen hat. Nun krieg ich das ganze Zeug. Für ihn ist es auch gesundheitlich förderlich, dass er nicht ständig diesen Krempel kriegt, er macht das nämlich immer auf und unterschreibt das auch noch, damit man ihn in Ruhe lässt. Private Post, da bekommt er mal Briefe oder Karten zum Geburtstag und Weihnachten, schicke ich ihm ungeöffnet weiter, das sehe ich ja am Absender, ob das was "Richtiges" ist oder nur wieder Werbepost... Liebe Grüße, Angela |
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24.07.2010, 01:57 | #18 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 667
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Hallo Angela,
der Knackpunkt ist seit Einführung der Pauschale für Berufsbetreuer (Hi zeiten, das ist ja in dem BT-Prax-Zitat auch farbig hevorgehoben und unterstrichen. Bekenne mich allerdings schuldig, weder die vorhergehenden Postings richtig durchgelesen noch recherchiert zu haben, ob Angela Berufsbetreuerin ist) § 4 II S.1 VBVG: Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. Ähnlich wie beim Porto, Fax- und Telefongebühren gelten nach der Entscheidung des OLG Köln die Kosten für einen Nachsendeauftrag als mit abgegolten, wenn nicht - wie es Chesterfield erklärt hat - der Nachsendeauftrag auf die neue Adresse des Betreuten lautet. In dem Falle entstehen die Kosten nicht anlässlich der Betreuung, sondern sie wären ja sowieso angefallen. Auch ohne einen Betreuer hätte der B. den Nachsendeauftrag gebraucht, ebenso wie in Deinem Beispiel der B. ja auch ohne den Betreuer Kontoführungskosten zahlen müsste. Der Postnachsendeauftrag an die neue Anschrift des Betreuten ist quasi etwas, was der Betreuer im Auftrag des Betreuten erledigt. Der Ersatz dieser Kosten kann nach § 4 II S.2 VBVG weiter gefordert werden: "Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt." Hingegen stellt er einen Nachsendeauftrag an seine eigene Adresse, um seinen Job machen zu können, und damit fällt der dann unter § 4 II S. 1 VBVG. Gruß Garfield |
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Stichworte |
bankgeschäfte, haftung, heimunterbringung, nachsendeauftrag, post, postangelegenheiten, postzustellung, wohnungslosigkeit |
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